Regelwerk

Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

Vom 27. Februar 1986
(GMBl. Nr. 7 vom 28.02.1986 S. 95, ber. S. 202aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1950), erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Sie gilt für die nach § 4 BImSchG i.V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Sie enthält Vorschriften zur Reinhaltung der Luft, die zu beachten sind bei

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage ( § 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage (§ 15 BImSchG),
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§ § 8, 9 BImSchG),
  3. nachträglichen Anordnungen ( § 17 BImSchG) und
  4. der Anordnung über Ermittlungen von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ( § 26 BImSchG)

2 Allgemeine Vorschriften zur Reinhaltung der Luft

2.1 Begriffsbestimmungen und Einheiten im Meßwesen

2.1.1 Luftverunreinigungen

Luftverunreinigungen im Sinne dieser Anleitung sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe; zu den Dämpfen kann auch Wasserdampf gehören.

2.1.2 Immissionen

Immissionen im Sinne dieser Anleitung sind auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere Sachen einwirkende Luftverunreinigungen.

Immissionen werden wie folgt angegeben:

Massenkonzentration
als Masse der luftverunreinigenden Stoffe bezogen auf das Volumen der verunreinigten Luft in den Einheiten g/m3, mg/m3 oder µg/m3;
Staubniederschlag
als zeitbezogene Massenbedeckung in den Einheiten g/(m2d) oder mg/(m2d).

2.1.3 Emissionen

Emissionen im Sinne dieser Anleitung sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen. Emissionen werden wie folgt angegeben:

  1. Masse der emittierten Stoffe bezogen auf das Volumen

    aa) von Abgas im Normzustand (0 °C; 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf

    bb) von Abgas (f) im Normzustand (0 °C; 1013 mbar) vor Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf als Massenkonzentration in den Einheiten g/m3 oder mg/m3

  2. Masse der emittierten Stoffe bezogen auf die Zeit als Massenstrom in den Einheiten kg/h, g/h oder mg/h; der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende gesamte Emission;
  3. Verhältnis der Masse der emittierten Stoffe zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Produkte (Emissionsfaktoren) als Massenverhältnis in den Einheiten kg/t oder g/t.

Abgase im Sinne dieser Anleitung sind die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

Die Luftmengen, die einer Einrichtung der Anlage zugeführt werden, um das Abgas zu verdünnen oder zu kühlen, bleiben bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt.

2.1.4 Emissionsgrad

Emissionsgrad im Sinne dieser Anleitung ist das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zu der mit den Brenn- oder Einsatzstoffen zugeführten Masse; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

2.1.5 Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen

Emissionswerte im Sinne dieser Anleitung sind Grundlagen für Emissionsbegrenzungen. Emissionsbegrenzungen sind die im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzulegenden

  1. zulässigen Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas mit der Maßgabe, daß

    aa) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Massenkonzentration,

    bb) 97 vom Hundert aller Halbstundenmittelwerte Sechsfünftel der festgelegten Massenkonzentration und

    cc) sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Massenkonzentration nicht überschreiten,

  2. zulässigen Massenverhältnisse,
  3. zulässigen Emissionsgrade,
  4. zulässigen Massenströme,
  5. einzuhaltenden Geruchsminderungsgrade oder
  6. sonstigen Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.

2.1.6 Geruchszahl

Geruchszahl im Sinne dieser Anleitung ist das olfaktometrisch gemessene Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe bis zur Geruchsschwelle; sie wird angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle.

2.1.7 Einheitenzeichen und Abkürzungen

µm Mikrometer; 1 µm = 0,001 mm
ng Nanogramm; 1 ng = 0,001 µg
µg Mikrogramm; 1 µg = 0,000.001 g
mg Milligramm; 1 mg = 0,001 g
mbar Millibar; 1 mbar = 0,001 bar = 100 Pa
kJ/kg Kilojoule durch Kilogramm
MW Megawatt
m3/h Kubikmeter durch Stunde (Volumenstrom)
kn Knoten; 1 kn = 0,514 m/s
t Tonne
h Stunde
d Tag

2.2 Allgemeine Grundsätze für Genehmigung und Vorbescheid

2.2.1 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen

Eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist nach § 6 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nur zu enteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Anlage so errichtet und betrieben wird, daß

  1. die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können und
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen dieser Anlage getroffen ist.

2.2.1.1 Prüfung von Gesundheitsgefahren

  1. Der Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Schadstoffe, für die Immissionswerte in 2.5.1 festgelegt sind, ist sichergestellt, wenn die Kenngrößen für die Gesamtbelastung die Immissionswerte auf keiner Beurteilungsfläche ( 2.6.2.3) überschreiten. Der Schutz vor Gesundheitsgefahren durch Schadstoffe, für die Immissionswerte in 2.5.2 festgelegt sind, ist auf jeden Fall dann sichergestellt, wenn die Kenngrößen für die Gesamtbelastung die Immissionswerte auf keiner Beurteilungsfläche ( 2.6.2.3) überschreiten; im übrigen ist 2.2.1.3 anzuwenden.
  2. Überschreitet eine Kenngröße für die Vorbelastung der in 2.5.1 genannten Schadstoffe auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffs

    aa) die Zusatzbelastung I1 Z auf dieser Beurteilungsfläche 1 vom Hundert des Immissionswertes IW 1 nicht überschreitet und

    bb) durch eine Bedingung sichergestellt ist, daß in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen (Stillegung, Beseitigung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder Dritter durchgeführt sind, die geeignet sind, die Immissionen auf dieser Beurteilungsfläche im Jahresmittel trotz der Zusatzbelastung zu vermindern; diese Voraussetzung ist bei Anlagen in einem Belastungsgebiet nach § 44 Abs. 2 BImSchG als erfüllt anzusehen, wenn sichergestellt ist, daß durch die in einem Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren trotz der Zusatzbelastung die Immissionen im Jahresmittel vermindert werden.

    Ist die Stillegung, Beseitigung oder Änderung Folge einer vor Antragsteilung ergangenen behördlichen Entscheidung, so ist die Maßnahme nicht zu berücksichtigen. Verminderungen von Immissionen durch Verbesserung der Ableitbedingungen sind nur dann anzurechnen, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffs die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik ( § 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen.

    Um zu erproben, in welchem Maß durch Verzicht auf Einhaltung der Regelung in Doppelbuchstabe aa Sanierungsmaßnahmen in einem größeren Umfang durchgeführt und damit im Ergebnis zusätzliche Verbesserungen der Luftqualität erzielt werden können, kann in Belastungsgebieten, in denen die Schornsteinhöhe auf Grund anderer Vorschriften begrenzt ist, auf die Einhaltung der Regelung in Doppelbuchstabe aa verzichtet werden, wenn bei Inbetriebnahme der Anlage Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, die sicherstellen, daß die Immissionen im Jahresmittel vermindert werden und die Emissionen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich begrenzt werden.

2.2.1.2 Prüfung von erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen

  1. Der Schutz vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Schadstoffe, für die Immissionswerte in 2.5.1 oder 2.5.2 festgelegt sind, ist vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 2 sichergestellt, wenn die Kenngrößen für die Gesamtbelastung die Immissionswerte auf keiner Beurteilungsfläche ( 2.6.2.3) überschreiten. Im Hinblick auf besonders empfindliche Tiere, Pflanzen und Sachgüter ist bei Schwefeldioxid, Fluorwasserstoff und anorganischen gasförmigen Fluorverbindungen 2.2.1.3 anzuwenden, wenn die Zusatzbelastung I1 Z die in Anhang A festgelegten Werte überschreitet.
  2. Der Schutz vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Schadstoffe, für die Immissionswerte in 2.5.1 festgelegt sind, ist trotz einer Überschreitung dieser Immissionswerte auch sichergestellt, wenn die Voraussetzungen nach 2.2.1.1 Buchstabe b vorliegen.
  3. Überschreitet eine Kenngröße für die Vorbelastung der in 2.5.2 genannten Schadstoffe auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert, darf die Genehmigung, ohne daß es einer Prüfung nach 2.2.1.3 bedarf, wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes die Zusatzbelastung I1Z auf dieser Beurteilungsfläche die in Anhang a festgelegten Werte nicht überschreitet.
  4. Überschreitet eine Kenngröße für die Gesamtbelastung der in 2.5.2 genannten Schadstoffe auf einer Beurteilungsfläche einen Immissionswert, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn eine Prüfung nach 2.2.1.3 Abs. 3 Buchstaben b und c hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes ergibt, daß wegen besonderer Umstände des Einzelfalles weder für die Allgemeinheit noch für die Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können.

2.2.1.3 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und Prüfung in Sonderfällen

Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in 2.5 nicht festgelegt sind, und in den Fällen, in denen auf 2.2.1.3 verwiesen wird, ist eine Prüfung, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen.

Die Prüfung dient

  1. der Feststellung, zu welchen Einwirkungen die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet führen; Art und Umfang der Feststellung bestimmen sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;
    und
  2. der Beurteilung, ob diese Einwirkungen als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind; die Beurteilung richtet sich nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung.

Für die Beurteilung, ob Gefahren, Nachteile oder Belästigungen erheblich sind, gilt:

  1. Gefahren für die menschliche Gesundheit sind stets erheblich. Ob Gefahren für Tiere, Pflanzen und andere Sachen erheblich sind, ist nach Buchstaben b und e zu beurteilen.
  2. Nachteile oder Belästigungen sind für die Allgemeinheit erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer das Gemeinwohl beeinträchtigen.
  3. Nachteile oder Belästigungen sind für die Nachbarschaft erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbar sind.

Bei der Beurteilung nach Buchstaben b und c sind insbesondere zu berücksichtigen:

Falls nach 2.2.1.2 Buchstabe c eine Prüfung nach 2.2.1.3 erforderlich ist, ist im Hinblick auf Lebens- und Futtermittel bei Blei, Cadmium oder Thallium und deren anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags auch eine überhöhte Bodenbelastung zu berücksichtigen.

2.2.1.4 Vorsorge

Zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen müssen die Anlagen den Anforderungen nach 3 entsprechen; die Emissionen sind nach 2.4 abzuleiten. Ob sonstige Maßnahmen zur Vorsorge erforderlich sind, ist aufgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG im Einzelfall zu entscheiden.

Sonstige Maßnahmen (z.B. Einsatz emissionsarmer Brenn- und Arbeitsstoffe, Betriebseinschränkungen, Einhaltung von Abständen) sollen insbesondere getroffen werden, wenn das Beurteilungsgebiet der Anlage ganz oder teilweise in einem durch Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 2 BImSchG ausgewiesenen Gebiet oder in einem Gebiet liegt, in dem nach Feststellungen in amtlichen meteorologischen Gutachten, insbesondere durch den Deutschen Wetterdienst, austauscharme Wetterlagen besonders häufig sind und in dem während austauscharmer Wetterlagen ein anhaltendes und erhebliches Ansteigen der Immissionen zu befürchten ist.

In Gebieten, in denen die Immissionsbelastung durch Schwefeldioxid im Jahresmittel die Massenkonzentration 0,05 oder 0,06 mg/m3 nicht überschreitet, soll bei der Genehmigung von Anlagen außerhalb von Belastungsgebieten dafür Sorge getragen werden, daß dieser Wert eingehalten wird.

2.2.1.5 Krebserzeugende Stoffe

Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch krebserzeugende Stoffe sind deren Emissionen nach 2.3 zu begrenzen und nach 2.4 abzuleiten.

2.2.2 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides

Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides oder einer Teilgenehmigung ist 2.2.1 anzuwenden. Hinsichtlich der nach § 8 oder § 9 BImSchG vorgeschriebenen vorläufigen Prüfung der Gesamtanlage findet 2.2.1 entsprechend Anwendung. Der Umfang der Prüfung wird durch den Antragsgegenstand und das Erfordernis eines vorläufigen Gesamturteils bestimmt.

2.2.3 Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung

2.2.3.1 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung. Änderungen, die zu einer erheblichen Abweichung von den der letzten Genehmigung zugrundeliegenden Emissions- oder Immissionsverhältnissen führen können, sind wesentlich und damit genehmigungsbedürftig. Über den Antrag ist möglichst innerhalb von 6 Monaten zu entscheiden. Zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird. Eine wesentliche Änderung bedarf nicht der Genehmigung, wenn sie der Erfüllung einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG dient, die abschließend bestimmt, in welcher Weise die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb der Anlage zu ändern ist.

2.2.3.2 Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung ist 2.2.1 anzuwenden. Bei der Festlegung der Anforderungen, die allein der Vorsorge dienen, ist zu prüfen, inwieweit auch bei den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, auf die sich die Änderungen auswirken, die sich nach 3 ergebenden Anforderungen in vollem Umfang zu verlangen sind. Eine Genehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Vorbelastung der in 2.5 genannten Schadstoffe auf einzelnen Beurteilungsflächen die Immissionswerte zwar überschreitet, die Änderung aber ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient.

2.3 Krebserzeugende Stoffe

Die im Abgas enthaltenen Emissionen krebserzeugender Stoffe sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu begrenzen.

Auf Teil III a 1 und a 2 der MAK-Werte-Liste (Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft) wird hingewiesen.

(Anm. Es handelt sich hierbei um die Nomenklatur der GefStoffV vor 1993; die derzeit übliche Kategorisierung kerbserzeugender Stoffe erfolgt nach der EU RL 67/548/EWG, Anhang 6 Nr. 421.)

Die nachstehend genannten krebserzeugenden Stoffe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen im Abgas nicht überschreiten:

Klasse I Asbest (Chrysotil, Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit) als Feinstaub
Benzo(a)pyren
Beryllium und seine Verbindungen in atembarer Form, angegeben als Be
Dibenz(a,h)anthracen
2-Naphthylamin

bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr

0,1 mg/m3
Klasse II Arsentrioxid und Arsenpentoxid, arsenige Säure und ihre Salze, Arsensäure und ihre Salze (in atembarer Form), angegeben als As
Chrom(VI)verbindungen (in atembarer Form), soweit Calciumchromat, Chrom(III)chromat, Strontiumchromat und Zinkchromat, angegeben als Cr
Cobalt (in Form atembarer Stäube/Aerosole von Cobaltmetall und schwerlöslichen Cobaltsalzen), angegeben als Co
3,3'-Dichlorbenzidin
Dimethylsulfat
Ethylenimin
Nickel (in Form atembarer Stäube/Aerosole von Nickelmetall, Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid und Nickelcarbonat, Nickeltetracarbonyl), angegeben als Ni

bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr

1 mg/m3
Klasse III Acrylnitril
Benzol
1,3-Butadien
1-Chlor-2,3-poxypropan (Epichlorhydrin)
1,2-Dibromethan
1,2-Epoxypropan Ethylenoxid
Hydrazin
Vinylchlorid

bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr

5 mg/m3

Beim Vorhandensein von Stoffen mehrerer Klassen darf unbeschadet des Absatzes 3 beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und II die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 1 mg/m3 sowie beim Zusammentreffen von Stoffen der Klassen I und III oder der Klassen II und III die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 5 mg/m3 nicht überschreiten.

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