Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (10)
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Zur aktuellen Fassung

4.2.9 Eine nachträgliche Anordnung ist nicht zu erlassen, wenn der Betreiber durch schriftliche Erklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde darauf verzichtet hat, die Anlage länger als bis zum 28. Februar 1994 zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für nachträgliche Anordnungen nach 4.2.2 oder 4.2.5.

4.2.10 Die Behörde soll im Hinblick auf betriebsbereite Anlagen von 4.2.1 Buchst. a, 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.5 abweichen, wenn in einem Sanierungsplan technische Ausgleichsmaßnahmen an einer Altanlage oder mehreren Altanlagen desselben Betreibers oder eines Dritten vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten im jeweiligen Kalenderjahr führen als die Summe der Minderungen, die durch Erlaß nachträglicher Anordnungen nach Maßgabe von 4.2.1 Buchst. a, 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.5 bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt gleichen Stoffen und nur zwischen Anlagen zulässig, die mindestens eine Beurteilungsfläche gemeinsam haben oder deren Beurteilungsgebiete sich mindestens in der Größe einer Beurteilungsfläche überschneiden; die unterschiedlichen Ableitbedingungen und Immissionsverhältnisse in den für die Beurteilung der Einwirkungen maßgeblichen Gebieten sind zu berücksichtigen, insbesondere darf die Verringerung von Emissionsfrachten aus hohen Quellen nur insoweit zum Ausgleich von Emissionsfrachten aus niedrigeren Quellen herangezogen werden, als die nach dem Sanierungsplan zu verrechnenden Emissionen am jeweils ungünstigsten Einwirkungsort Immissionsbeiträge in ungefähr gleicher Höhe verursachen würden; 4.2.4 bleibt unberührt.

Die Durchführung der in einem Sanierungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist durch nachträgliche Anordnungen oder durch Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid sicherzustellen.

4.2.11 Soweit sonstige emissionsbezogene Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ( 2.1.5 Absatz 2 Buchst. f) durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen zu erfüllen sind, bestimmt die Behörde die angemessene Frist; die Maßnahmen müssen spätestens nach Ablauf der in 4.2.4 genannten Frist abgeschlossen sein.

4.3 Überwachung der Emissionen durch kontinuierliche Messungen

Bei Anlagen, die nach 3.2 oder 3.3 mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Messung von Emissionen auszurüsten sind, sollen Anordnungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG bis zum 28. Februar 1987 mit der Maßgabe erlassen werden, daß die Einrichtungen spätestens am 1. März 1989 in Betrieb genommen werden.

5 Aufhebung von Vorschriften

Die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 28. August 1974 (GMBl. S. 426, 525), geändert am 23. Februar 1983 (GMBl S. 94), wird aufgehoben.

6 Inkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

.

Zusatzbelastungswerte  Anhang A
Staubniederschlag (nicht gefährdende Stäube) 3,5 mg/(m2d)
Blei und anorganische Bleiverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags
- angegeben als Pb -
7,5 µg/(m2d)
Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags
- angegeben als Cd -
0,15 µg/(m2d)
Thallium und anorganische Thalliumverbindungen als Bestandteile des Staubniederschlags
- angegeben als Tl -
0,2 µg/(m2d)
Fluorwasserstoff und anorganische gasförmige Fluorverbindungen
- angegeben als F -
0,05 µg/m3
Schwefeldioxid 2,0 µg/m3

.

  S-Werte Anhang B
Schwebstaub 0,2
Chlorwasserstoff - angegeben als Cl - 0,1
Chlor 0,15
Fluorwasserstoff und anorganische
gasförmige Fluorverbindungen - angegeben als F -
0,003
Kohlenmonoxid 15
Schwefeldioxid  0,2
Schwefelwasserstoff 0,005
Stickstoffdioxid 0,15
für Stoffe nach 3.1.4.
Klasse I 0,02
Klasse II 0,1
Klasse III 0,2
für die Stoffe:
Blei 0,005
Cadmium 0,0005
Quecksilber 0,005
Thallium 0,005
für Stoffe nach 3.1.7:  
Klasse I 0,05
Klasse II 0,2
Klasse III 1,0
für Stoffe nach 2.3:  
Klasse I 0,0001
Klasse II 0,001
Klasse III 0,01

. 

  Ausbreitungsrechnung Anhang C

(vgl. Merkblatt: Anforderungen an die meteorologischen Eingangsdaten für Ausbreitungsrechnung nach Ta Luft)


  1. Allgemeines

    Die Berechnung der Kenngrößen für die Zusatzbelastung ist nach dem hier festgelegten Verfahren durchzuführen.

  2. Emissionsquellen

    Emissionsquellen sind die festzulegenden Stellen des Übertritts von Luftverunreinigungen aus der Anlage in die Atmosphäre. Bei der Ableitung der Emissionen über einen Schornstein nach 2.4 ist der Schornstein als Punktquelle zu behandeln.

  3. Emissionsmassenstrom

    Für den Emissionsmassenstrom der Emissionsquelle sind die mittleren stündlichen Werte einzusetzen, die sich heim bestimmungsgemäßen Betrieb bei den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen ergehen, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Brenn- und Rohstoffen. Dies gilt auch bei zeitlichen Schwankungen der Emissionsmassenströme.

  4. Ausbreitungsrechnung für Gase und Schwebstaub

    Zur Berechnung der Immissionsbeiträge (Konzentration der Luftverunreinigung am Aufpunkt) aus Punktquellen ist die folgende Formel I zu verwenden, soweit die Ausbreitung

berechnet wird.

Es bedeuten:
x, y, z in m kartesische Koordinaten der Aufpunkte (Nummer 7 dieses Anhangs) in Ausbreitungsrichtung (x), senkrecht zur Ausbreitungsrichtung horizontal (y) und vertikal (z)
C (x, y, z) in mg/m3 Massenkonzentration der Luftverunreinigung (Immissionsbeitrag) am Aufpunkt (Nummer 7 dieses Anhangs) mit den Koordinaten (x. y, z) für jede einzelne Ausbreitungssituation (Nummer 8 dieses Anhangs)
z in m Höhe des Aufpunktes über der Flur
Q in kg/h Emissionsmassenstrom des emittierten luftverunreinigenden Stoffes aus der Emissionsquelle. Bei der Emission von Stickstoffmonoxid ist ein Umwandlungsgrad von 60 vom Hundert des Stickstoffmonoxids zu Stickstoffdioxid zugrunde zu legen (siehe auch 2.4.3)
z in m effektive Quellhöhe (Nummer 6 dieses Anhangs)
σy, σz in m horizontale und vertikale Ausbreitungsparameter (Nummer 10 dieses Anhangs)
uh in m/s Windgeschwindigkeit (Nummer 11 dieses Anhangs).

Zur Berechnung der Immissionsbeiträge aus Flächenquellen sind diese als Punktquellen darzustellen, die von diesen hervorgerufenen Immissionsbeitrage zu berechnen und entsprechend zusammenzufassen.

5. Ausbreitungsrechnung für Stäube

Die Ausbreitungsrechnung für Stäube ist durchzuführen zur Ermittlung der Immissionsbeiträge des Schwebstaubes und des Staubniederschlages. Die Berechnung ist für folgende Größenklassen der Korngrößenverteilung, angegeben als aerodynamischer Durchmesser, des Emissionsmassenstromes durchzuführen:

Klasse Korngröße in µm Ablagerungsgeschwindigkeit Vdi in m/s
i = 1 kleiner 5 0,001
i = 2 von 5 bis 10 0,01
i = 3 von 10 bis 50 0,05
i = 4 größer 50 0,1

Der Emissionsmassenstrom Q ist für jede Größenklasse der Korngrößenverteilung anzugeben.

Zur Berechnung der Immissionsbeiträge aus Flächenquellen sind diese als Punktquellen darzustellen, die von diesen hervorgerufenen Immissionsbeiträge zu berechnen und entsprechend zusammenzufassen.

5.1 Berechnung des Schwebstaubs

Der Schwebstaub wird für die Klassen der Korngrößen i = 1 bis i = 4 für jeden Aufpunkt berechnet.

Zur Berechnung der Immissionsbeiträge des Schwebstaubs wird für jede Klasse die Formel II angewendet:

Anschließend werden die jeweiligen Immissionsbeiträge addiert.

Ist die Korngrößenverteilung nicht bekannt, so ist die Berechnung mit Vd = 0,07 m/s durchzuführen. In diesem Fall ist für Q die Gesamtemission an Stäuben mit einer Korngröße kleiner 50 µm einzusetzen.

5.2 Berechnung des Staubniederschlags

Zur Berechnung der Immissionsbeiträge des Staubniederschlags (Klassen i = 1 bis i = 4) wird für jede Klasse der Korngröße die Formel II angewendet. Aus den so berechneten Immissionsbeiträgen des Schwebstaubs wird nach Formel III der mittlere tägliche Staubniederschlag für jeden Aufpunkt berechnet.

Ist die Korngrößenverteilung nicht bekannt, so ist die Berechnung mit Vd = 0,07 m/s durchzuführen.

Zur Berechnung des Niederschlags von Blei, Cadmium oder Thallium ist für Q jeweils der Emissionsmassenstrom von Blei, Cadmium oder Thallium anzusetzen.

6. Effektive Quellhöhe

Die Abgasfahnenüberhöhung ü, welche zusammen mit der Schornsteinbauhöhe H die effektive Quellhöhe h in m ergibt, wird aus dem emittierten Wärmestrom M, der Quellentfernung x und der Windgeschwindigkeit uH an der Schornsteinmündung nach den folgenden Formeln ermittelt:

a) Labile Temperaturschichtung
(Ausbreitungsklassen IV und V)
 
  üla (x) = 3,34 × M1/3 × x2/3 × uH-1 (1)
  mit ü1a(x) + H kleiner oder gleich 1100 m (2)
  Für M größer 6 MW gilt zusätzlich:  
  Xmaxla1 = 288 × M2/5 (3)
  ümaxla1 = 146 × M3/5 × uH-1 (4)
  mit ümaxla1 + H kleiner oder gleich 1100 m (5)
  Für M kleiner oder gleich 6 MW gilt zusätzlich:  
  X maxla2 = 195 × M5/8 (6)
  mit ü maxla2 = 112 × M3/4 ×uH-1 (7)
  mit ümaxla2 + H kleiner oder gleich 1100 m (8)
b) Neutrale Temperaturschichtung
(Ausbreitungsklassen III/1 und III/2)
 
  ün (x) = 2,84 M1/3 × x2/3 × uH-1 (9)
  mit ün (x) + H kleiner oder gleich 800 m (10)
  Für M größer 6 MW gilt zusätzlich:  
  xmaxn1 = 210 × M2/5 (11)
  ü maxn1= 102 × M3/5 ⋅ uH-1 (12)
  mit ü maxn1 + H kleiner oder gleich 800 m (13)
  Für M kleiner oder gleich 6 MW gilt zusätzlich:  
  xmaxn2 = 142 × M5/8 (14)
  ü maxn2= 78,4 × M3/5 ⋅ uH-1 (15)
  ü maxn2+ H kleiner oder gleich 800 m (16)
c) Stabile Temperaturschichtung
(Ausbreitungsklassen I und II)
  üst(x) = 3,34 × M1/3 × x2/3 × uH-1, (17)
  Für Ausbreitungsklasse I gilt zusätzlich:  
  xmaxst1 = 104 × uH (18)
  ümaxst1 = 74,4 × M1/3 × uH-1/3 (19)
  Für Ausbreitungsklasse II gilt zusätzlich:  
  xmaxst2 = 127 × uH (20)
  ümaxst1 = 85,2 × M1/3 × uH-1/3 (21)

Die nach einer der Gleichungen (17), (19) oder (21) berechnete Abgasfahnenüberhöhung ist mit dem entsprechenden Überhöhungswert für neutrale Temperaturschichtung nach Punkt b) zu vergleichen. Dabei ist die Windgeschwindigkeit an der Schornsteinmündung für die neutrale Temperaturschichtung zu berechnen. Der niedrigere der beiden Werte ist die Überhöhung.

d) Wärmestrom

Der emittierte Wärmestrom M in MW wird nach folgender Formel berechnet:

M = 1,36 × 10-3 × R × (T-283) (22)

Es bedeuten:

M in MW Wärmestrom

R in m3/s Volumenstrom des Abgases (f) im Normzustand

Sind die Austrittsbedingungen der Emissionen nicht im einzelnen bekannt, gilt die Schornsteinbauhöhe H der Emissionsquelle als effektive Quellhöhe h.

7. Lage der Aufpunkte

Die Lage der Aufpunkte wird so festgelegt, daß die Schnittpunkte des quadratischen Gitternetzes ( 2.6.2.6) jeweils mit einem Aufpunkt zusammenfallen. Der Abstand der Gitterlinien, durch deren Schnittpunkte die Aufpunkte festgelegt werden, beträgt bis zu einer Austrittshöhe der Emissionen von 150 m die Hälfte der unter 2.6.2.6 festgelegten Abstände.

8. Häufigkeit der Ausbreitungssituation

Eine Ausbreitungssituation ist durch Windgeschwindigkeit (Nummer 11 dieses Anhangs), Windrichtungssektor (Nummer 12 dieses Anhangs) und Ausbreitungsklasse (Nummer 9 dieses Anhangs) gekennzeichnet. Zur Durchführung der Ausbreitungsrechnung ist eine Häufigkeitsverteilung der stündlichen Ausbreitungssituationen zugrunde zu legen, die für den Standort der Anlage charakteristisch ist. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, sind Daten aus einem in der Regel zehnjährigen Meßzeitraum einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes zu verwenden; ein kürzerer Meßzeitraum ist zulässig, wenn dies für die Beurteilung der Ausbreitungssituation ausreicht. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlagen ist zu prüfen; dies kann z.B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines meteorologischen Standortgutachtens ermittelt werden. Bei Messungen am Standort der Anlage soll der Meßzeitraum ein Jahr betragen; kürzere Meßzeiträume sind in begründeten Fallen zulässig. Bei der Bestimmung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit ist die VDI-Richtlinie 3786 Blatt 2 (Ausgabe März 1982) zu beachten.

9. Ausbreitungsklassen

Die Ausbreitungsklassen sind für jede volle Stunde unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Bedeckungsgrad, Wolkenart sowie Monat und Tageszeit nach dem folgenden Schema zu bestimmen, wobei Einzelheiten des Rechenganges (z.B. Glättungsverfahren, Interpolation bei fehlenden Werten) nach den Empfehlungen des Deutschen Wetterdienstes durchzuführen sind:

Schema zur Bestimmung der Ausbreitungsklassen

Windgeschwindigkeit Gesamtbedeckung in Achteln*
in 10 m Höhe
in Knoten
für Nachtstunden**   für Tagesstunden**
0/8 bis 6/8 7/8 bis 8/8 0/8 bis 2/8 3/8 bis 5/8 6/8 bis 8/8
2 und darunter I II IV IV IV
und 4 I II IV IV III/2
5 und 6 II III/1 IV IV III/2
7 und 8 III/1 III/1 IV III/2 III/2
9 und darüber III/1 III/1 III/2 III/1 III/2
* Bei den Fällen mit einer Gesamtbedeckung, die ausschließlich aus hohen Wolken (Cirren) besteht, ist von einer um 3/8 erniedrigten Gesamtbedeckung auszugehen.

** Für die Abgrenzung sind Sonnenaufgang und -untergang (MEZ) maßgebend. Die Ausbreitungsklasse für Nachtstunden wird noch für die auf den Sonnenaufgang folgende volle Stunde eingesetzt.

Die so bestimmten Ausbreitungsklassen werden zur Berücksichtigung besonderer Ausbreitungsverhältnisse wie folgt geändert:

  1. Ergeben sich für die Monate Juni bis August und die Stunden zwischen 10.00 bis 16.00 MEZ Ausbreitungsklassen unter V, so ist für eine Gesamtbedeckung von nicht mehr als 6/8 oder eine Gesamtbedeckung von 7/8 und Windgeschwindigkeiten unter 5 Knoten die nächsthöhere Ausbreitungsklasse einzusetzen. Für die Stunden zwischen 12.00 bis 15.00 MEZ, bei Bedeckung von nicht mehr als 5/8 ist, unter Beachtung von Satz 1, die nächsthöhere Ausbreitungsklasse - im Fall der Klasse IV die Klasse V - einzusetzen,
  2. Für die Monate Mai und September ist für die Stunden zwischen 11.00 bis 15.00 MEZ und eine Bedeckung von nicht mehr 6/8 die nächsthöhere Ausbreitungsklasse - im Fall der Klasse IV die Klasse V - einzusetzen.
  3. Für jede volle Stunde der Zeiträume von 1 Stunde bis 3 Stunden nach Sonnenaufgang (Sa + l bis Sa = 3) und von 2 Stunden vor bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang (SU - 2 bis SU t 1) werden die Ausbreitungsklassen nach der folgenden Tabelle sowohl nach den Spalten für Nachtstunden (KN) als auch nach den Spalten für Tagstunden (KT) bestimmt. Die folgende Tabelle enthält alle möglichen Kombinationen der Ausbreitungsklassen KN und KT und gibt an, welche Ausbreitungsklasse statt dessen für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden ist. Geht z.B. die Sonne um 6.25 MEZ auf dann ist für Sa + 1 bis Sa + 2 der Wert für die Stunden von 7.26 bis 8.25 MEZ einzusetzen. Bei stündlicher Zeitfolge mit Beobachtungen zur vollen Stunde ist die Bestimmung der Ausbreitungsklasse für 8.00 MEZ gültig.
  4. Für die Monate Dezember, Januar und Februar ist die Ausbreitungsklasse IV durch die Ausbreitungsklasse III/2 zu ersetzen.
KN KT SA+1 bis SA+2 SA+2 bis SA+3 SU-2 bis SU-l SU-1 bis SU SU bis SU+1
I IV I(II)* II II II(I)** I(II)*
I III/2 II II III/I II/1 I(II)*
II IV II III/1 III/1 II II
II III/2 III/1 III/1 III/1 III/1 II
III/1 IV III/1 III/2 III/2 III/1 III/1
III/1 III/2 III/1 III/1 III/2 III/2 III/1
III/1 III/1 III/1 III/1 III/1 III/1 III/1
* Für die Monate März bis November und Windgeschwindigkeiten über 2 Knoten ist der Wert in der Klammer einzusetzen.

** Für die Monate Januar, Februar und Dezember, Windgeschwindigkeiten bis 2 Knoten und Gesamtbedeckung bis 6/8 ist der Wert in der Klammer einzusetzen.

Fälle, bei denen keine Ausbreitungsklasse bestimmt werden kann, werden bei Windgeschwindigkeiten unter 4 Knoten der Ausbreitungsklasse I, von 5 bis 6 Knoten der Klasse II und von mehr als 7 Knoten der Klasse III/1 zugeordnet.

Nachdem die Ausbreitungsklassen festgestellt sind, wird für jede Klasse eine nach Richtungs- und Geschwindigkeitsklassen geordnete Windstatistik erstellt. Die Windrichtungsdaten sind wie die Windgeschwindigkeitsdaten Mittelwerte über mindestens 10 bis höchstens 60 Minuten.

10. Ausbreitungsparameter

Der Ausbreitungsklasse entsprechend sind bei den Berechnungen nach der Formel I die Ausbreitungsparameter σy und σz wie folgt einzusetzen:

σy = Fxf

σz = Gxg

Die Zahlenwerte für die Koeffizienten F und G sowie die Exponenten f und g sind den folgenden Tabellen zu entnehmen:

a) für effektive Quellhöhen h über 150 m:


Ausbreitungsklasse F f G g
V (sehr labil) 0,40 0,91 0,41 0,91
IV (labil) 0,40 0,91 0,41 0,91
III/2 (neutral) 0,36 0,86 0,33 0,86
III/1 (neutral) 0,32 0,78 0,22 0,78
II (stabil) 0,31 0,71 0,06 0.71
I (sehr stabil) 0,31 0.71 0,06 0,71

b) für effektive Quellhöhen h von 100 m:

Ausbreitungsklasse F f G g
V (sehr labil) 0,170 1,296 0,051 1,317
IV (labil) 0,324 1,025 0,070 1,151
III/2 (neutral) 0.466 0,866 0,137 0,985
III/1 (neutral) 0,504 0,818 0,265 0,818
II (stabil) 0,411 0,882 0,487 0,652
I (sehr stabil) 0,253 1,057 0,717 0,486

c) für effektive Quellhöhen h unter 50 m:

Ausbreitungsklasse F f G g
V (sehr labil) 1,503 0,833 0,151 1,219
IV (labil) 0,876 0,823 0,127 1,108
III/2 (neutral) 0,659 0,807 0,165 0,996
III/1 (neutral) 0,640 0,784 0,215 0,885
II (stabil) 0,801 0,754 0,264 0,774
I (sehr stabil) 1,294 0,718 0,241 0,662

Für effektive Quellhöhen von 50 m bis 100 m sowie von 100 m bis 150 m erfolgt eine logarithmische Interpolation zwischen den angegebenen Werten für F und G und eine lineare Interpolation zwischen den angegebenen Werten für f und g.

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