Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft (9)

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3.3.8 Verwertung und Beseitigung von Reststoffen

3.3.8.1 Anlagen der Nummer 8.1

3.3.8.1.1 Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen

Bezugsgrößen

Die Emissionswerte beziehen sich bei Anlagen für den Einsatz von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen mit einem Massenstrom an Abfällen bis 0,75 t/h auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 17 vom Hundert und bei Anlagen für den Einsatz von Hausmüll und hausmüllähnlichen Abfällen mit einem Massenstrom an Abfällen von mehr als 0,75 t/h sowie bei Anlagen für den Einsatz sonstiger Abfälle unabhängig vom Massenstrom auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert.

Müllbunker

Anlagen für den Einsatz von festen Abfällen mit Ausnahme von Anlagen, bei denen die Abfälle in geschlossenen Einwegbehältern oder Einwegverpackungen der Verbrennung zugeführt werden und von Anlagen, bei denen durch bauliche oder betriebliche Maßnahmen oder aufgrund der Beschaffenheit der Abfälle die Entstehung von Geruchsemissionen vermieden wird, sind mit einem Müllbunker auszurüsten, in dem der Luftdruck kleiner als der Atmosphärendruck zu halten ist; die abgesaugte Luft ist der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Anlage ist die abgesaugte Luft über den Schornstein abzuleiten; sind Stillstandszeiten von mehr als drei Tagen zu erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel Räumung des Müllbunkers.

Lagertanks

Flüssige Abfälle sind in geschlossenen Behältern zu lagern; offene Übergabestellen sind mit einer Luftabsaugung auszurüsten; die abgesaugte Luft sowie die Verdrängungsluft aus den Lagertanks ist der Feuerung zuzuführen; bei Stillstand der Anlage sind die Annahme flüssiger Abfälle an offenen Übergabestellen und das Füllen der Lagertanks unzulässig, wenn keine emissionsmindernden Maßnahmen getroffen werden. Zusatzfeuerung

Die Anlagen sind mit einer Zusatzfeuerung auszurüsten.

Nachverbrennung

Die Anlagen müssen einen in den Feuerraum übergehenden oder ihm nachgeschalteten Nachverbrennungsraum aufweisen. Während der Verbrennung von Abfällen muß die Temperatur im Nachverbrennungsraum hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 800 °C betragen. Werden Abfälle verbrannt, deren Gehalte an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie PCB oder PCP, über den bei Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen üblichen Spurengehalten dieser Stoffe liegen, ist im Nachverbrennungsraum eine Mindesttemperatur von 1200 °C erforderlich, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß keine erhöhten Emissionen entstehen. Unabhängig von den vorgenannten Temperaturen sind im Nachverbrennungsraum eine ausreichende Verweilzeit und ein Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von 6 vom Hundert einzuhalten.

Die Beschickung der Anlage mit Abfällen ist erst dann zulässig, wenn die Mindesttemperatur durch Hilfsbrenner erreicht ist. Beim Abfahren der Anlagen ist die Mindesttemperatur durch Zuschalten der Hilfsbrenner so lange aufrecht zu erhalten, bis sich keine Abfälle mehr im Feuerraum befinden.

Staub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 30 mg/m3nicht überschreiten; bei Anlagen für den Einsatz anderer Abfälle als Hausmüll oder hausmüllähnlicher Abfälle gilt 3.1.4 unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

Kohlenmonoxid

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,10 g/ m3nicht überschreiten; werden 80 vom Hundert dieses Wertes erreicht oder überschritten, sind nach spätestens 5 Minuten die Hilfsbrenner zuzuschalten.

Organische Stoffe

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.

Schwefeloxide

Bei Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid dürfen die Massenkonzentrationen im Abgas 0,10 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten oder, soweit diese Massenkonzentrationen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden können, ist ein Schwefelemissionsgrad von 3 vom Hundert einzuhalten.

Halogenverbindungen

  1. Bei Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen dürfen die Massenkonzentrationen im Abgas 50 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff; nicht überschreiten oder, soweit diese Massenkonzentrationen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden können, ist ein Chloremissionsgrad von 0,25 vom Hundert einzuhalten.
  2. Bei Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen dürfen die Massenkonzentrationen im Abgas 2 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff nicht überschreiten oder, soweit diese Massenkonzentrationen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht eingehalten werden können, ist ein Fluoremissionsgrad von 0,25 vom Hundert einzuhalten.
Kontinuierliche Messungen

Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die die Mindesttemperatur sowie die Massenkonzentration an Kohlenmonoxid kontinuierlich ermitteln.

Bei Anlagen für den Einsatz von Hausmüll oder hausmüllähnlichen Abfällen mit einem Massenstrom an Abfällen von mehr als 0,75 t/h und bei Anlagen für den Einsatz sonstiger Abfälle sind auch die Massenkonzentrationen der staubförmigen Emissionen, der gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen und der organischen Stoffe, gemessen als Gesamtkohlenstoff kontinuierlich zu ermitteln, Anlagen für den Einsatz anderer Abfälle als Hausmüll oder hausmüllähnlicher Abfälle sind zusätzlich mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die die Emissionen an Schwefeldioxid und gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen kontinuierlich ermitteln. Die kontinuierliche Messung der Schwefel- oder Fluorverbindungen kann entfallen, wenn sichergestellt ist, daß die Abfälle schwefel- oder fluorhaltige Stoffe nur in geringen Mengen enthalten.

3.3.8.2 Anlagen der Nummer 8.2

3.3.8.2.1 Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)

Bezugsgröße

Für Pyrolyseanlagen mit Verbrennung der Prozeßgase gelten die Emissionswerte von 3.3.8.1.1 entsprechend, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert.

Kontinuierliche Messungen

Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration an Schwefeldioxid oder gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich ermitteln, es sei denn, es ist sichergestellt, daß die Einsatzstoffe nur in geringeren Mengen schwefel- oder chlorhaltige Stoffe enthalten.

3.3.8.3 Anlagen der Nummer 8.3

3.3.8.3.1 Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen

Bezugsgröße

Die Emissionswerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert.

Zusatzfeuerung

Die Anlagen sind mit einer Zusatzfeuerung auszurüsten.

Nachverbrennung

Die Anlagen müssen einen dem Feuerraum nachgeschalteten Nachverbrennungsraum aufweisen; der Nachverbrennungsraum beginnt hinter der letzten Verbrennungsluftzuführung. Die Nachverbrennungstemperatur muß mindestens 800 °C betragen. Mit der Verbrennung des Einsatzgutes darf erst begonnen werden, wenn die Mindesttemperatur erreicht ist; deren Einhaltung ist bis zum Ende der Betriebszeit sicherzustellen.

Die Nachverbrennungstemperatur muß mindestens 1200 °C betragen, wenn Einsatzstoffe verbrannt werden, die einen Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen wie PCB oder PCP von 10 mg/kg oder mehr enthalten, es sei denn, durch geeignete andere Maßnahmen wird sichergestellt, daß keine erhöhten Emissionen entstehen.

Unabhängig von den vorgenannten Temperaturen sind im Nachverbrennungsraum eine ausreichende Verweilzeit und ein Mindestvolumengehalt an Sauerstoff von 6 vom Hundert einzuhalten.

Entnahme von Reststoffen

Es ist sicherzustellen, daß bei der Entnahme von Reststoffen aus den Anlagen kein Nachqualmen stattfinden kann.

Staub

Die staubförmigen Emissionen im Abgas dürfen 20 mg/m3 nicht überschreiten.

3.1.4 gilt unabhängig von den dort festgelegten Massenströmen.

Kohlenmonoxid

Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen 0,10 g/m3nicht überschreiten.

Organische Stoffe

Die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas dürfen 20 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff nicht überschreiten.

Schwefeloxide

Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen 0,50 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid nicht überschreiten.

Halogenverbindungen

  1. Die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen im Abgas dürfen 50 mg/m3, angegeben als Chlorwasserstoff nicht überschreiten;
  2. die Emissionen an gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen im Abgas dürfen 2 mg/m3, angegeben als Fluorwasserstoff, nicht überschreiten.
Kontinuierliche Messung

Die Anlagen sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentrationen an Staub und Kohlenmonoxid im Abgas und die Nachverbrennungstemperatur kontinuierlich ermitteln; Anlagen, in denen chlorierte Stoffe verbrannt werden, sind mit Meßeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen kontinuierlich ermitteln.

Bei Gekrätzeveraschungsöfen finden die Anforderungen keine Anwendung, soweit ausschließlich Reststoffe (Gekrätze) eingesetzt werden, die im eigenen Betrieb anfallen.

3.3.8.5 Anlagen der Nummer 8.5

3.3.8.5.1. Kompostwerke

Geruchsintensive Stoffe

  1. Die Aufgabebunker sind geschlossen mit einer Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöffneter Halle und beim Entladen der Müllfahrzeuge ist die Bunkerabluft abzusaugen und einem Biofilter oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen;
  2. die bei der Belüftung der Mieten auskondensierten Brüden und die anfallenden Sickerwässer dürfen bei offener Kompostierung nicht zum Befeuchten des Kompostes verwendet werden, sondern sind einer Kläranlage zuzuführen;
  3. die Abgase aus Reaktoren und belüfteten Mieten sind einem Biofilter oder einer gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen,
3.3.9 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen

3.3.9.2 Anlagen der Nummer 9.2

3.3.9.2.1 Anlagen zum Lagern von Mineralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen

Lagerung

Für die Lagerung von Produkten mit einem Dampfdruck von mehr als 13 mbar bei einer Temperatur von 20 °C sind Festdachtanks mit Schwimmdecken, Schwimmdachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder diesen Methoden mindestens gleichwertige Einrichtungen zur Emissionsminderung vorzusehen. Diese Einrichtungen sind so auszulegen, daß die Emissionsrate im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Schwimmdecke um mindestens 90 vom Hundert gesenkt wird.

Tankanstrich

Festdachtanks sind mit Farbanstrichen zu versehen, die zum Zeitpunkt des Auftrags die Energie des eingestrahlten Sonnenlichts zu mindestens 70 vom Hundert und auf Dauer zu mindestens 50 vom Hundert reflektieren.

Umfüllung

Beim Umfüllen ist die Unterspiegelbefüllung anzuwenden;

3.1.8.6 findet keine Anwendung, wenn weniger als 10000 m3/a umgefüllt werden.

3.3.10 Sonstiges

3.3.10.15 Anlagen der Nummer 10.15

3.3.10.15.1 Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren

Stickstoffoxide

3.1.6 findet keine Anwendung; die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid durch motorische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen, insbesondere bei Überschreitung eines Massenstromes an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 5 kg/h.

Staub und Schwefeloxide

Für Prüfstände, auf denen Motoren im bestimmungsgemäßen Betrieb mit Rückstandsölen oder vergleichbaren Treibstoffen betrieben werden, sind Sonderregelungen zur Begrenzung der Emissionen an Staub und Schwefeloxiden zu treffen.

Organische Stoffe

3.1.7 findet keine Anwendung; die Möglichkeiten die Emissionen an organischen Stoffen durch motorische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöpfen.

4 Anforderungen an Altanlagen

Die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Betreiber von Altanlagen die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllen. Maßnahmen zur Emissionsminderung haben Vorrang vor einer Verbesserung der Ableitbedingungen.

4.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

4.1.1 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sollen nachträgliche Anordnungen getroffen werden, wenn

4.1.2 Eine nachträgliche Anordnung kann nicht auf eine Überschreitung von Immissionswerten gestützt werden, wenn eine Genehmigung nach 2.2.1 bis 2.2.3 aus diesem Grunde nicht versagt werden dürfte.

4.1.3 Sofern der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht durch Einhaltung der sieh aus 2.3 oder 3 ergebenden Anforderungen sichergestellt werden kann, sollen weitergehende Maßnahmen getroffen werden, insbesondere

4.1.4 Die nachträglichen Anordnungen sollen unverzüglich getroffen werden.

4.2 Nachträgliche Anordnungen und Sicherstellung von Ausgleichsmaßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

4.2.1 Die zuständigen Behörden sollen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

  1. nachträgliche Anordnungen treffen, damit Altanlagen nach Ablauf der sich aus 4.2.2 bis 4.2.6 ergebenden Fristen den Anforderungen nach 3 entsprechen oder
  2. die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, damit das in 4.2.10 festgelegte Sanierungsziel erreicht wird, sofern für die am Ausgleich beteiligten Anlagen spätestens am 28. Februar 1987 ein 4.2.10 entsprechender Sanierungsplan vorgelegt worden ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anlagen den Anforderungen nach 3 entsprechen und inwieweit die Voraussetzungen nach 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 gegeben sind, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Einer Messung nach §§ 26 ff BImSchG bedarf es nur, wenn sich die Voraussetzungen für den Erlaß einer nachträglichen Anordnung nicht bereits aus anderen der oben genannten Gesichtspunkte ergeben.

Altanlagen im Sinne dieser Anleitung sind

  1. Anlagen, für die am 1. März 1986
    1. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder
    2. in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG festgelegt sind.
  2. Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
4.2.2 Bei Anlagen, deren Emissionen das Dreifache sowohl der Massenströme als auch der Massenkonzentrationen nach 3.1.4, 3.1.6 Klasse I bis III oder 3.1.7 Klasse I oder II überschreiten oder die den Anforderungen nach 3.1.7 Absatz 7 nicht entsprechen, sollen nachträgliche Anordnungen spätestens bis zum 28. Februar 1987 mit der Maßgabe erlassen werden, daß die Anforderungen nach 3 am 1. März 1989 eingehalten werden.

4.2.3 Bei Anlagen, deren Emissionen das Eineinhalbfache der sich aus 3.1 oder 3.3 ergebenden Emissionsbegrenzungen überschreiten, sollen nachträgliche Anordnungen spätestens bis zum 29. Februar 1988 mit der Maßgabe erlassen werden, daß die Anforderungen nach 3 am 1 März 1991 eingehalten werden.

4.2.4 Bei Anlagen, deren Emissionen mehr als das Einfache der sich aus 3.1 oder 3.3 ergebenden Emissionsbegrenzungen betragen, sollen nachträgliche Anordnungen mit der Maßgabe erlassen werden, daß die Anforderungen nach 3 am 1. März 1994 eingehalten werden.

4.2.5 Die Fristen nach 4.2.2 gelten auch für Anlagen, bei denen die Erfüllung einer nachträglichen Anordnung einen geringen technischen Aufwand erfordert, insbesondere bei Umstellungen auf emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe sowie bei einfachen Änderungen der Prozeßführung oder Verbesserungen der Wirksamkeit vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen.

4.2.6 Für die in 3.3.7 genannten Anlagen mit Ausnahme der Anlagen in 3.3.7.15 gelten die Fristen nach 4.2.3, soweit zur Erfüllung der Anforderungen Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind und der Mindestabscheidegrad in Abhängigkeit von der Geruchszahl festzulegen ist.

4.2.7 Soweit ein Betreiber auf Berechtigungen aus der Genehmigung verzichtet, ist eine nachträgliche Anordnung nach Maßgabe derjenigen vorstehend genannten Vorschriften zu erlassen, die einem Anlagenbetrieb unter Beachtung der Verzichterklärung entsprechen. Der Verzicht ist nur zu berücksichtigen, wenn er bis zum 28. Februar 1987 schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde erklärt wird.

Bei Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren, gilt Absatz l entsprechend, wenn der Betreiber sich in einer Vereinbarung mit der Genehmigungsbehörde verpflichtet hat, bestehende Berechtigungen nicht mehr in Anspruch zu nehmen.

4.2.8 Soweit am 1. März 1986 in Luftreinhalteplänen nach § 47 BImSchG oder in Vereinbarungen über Sanierungsmaßnahmen Sanierungsfristen enthalten sind, gehen diese den in 4.2.2 bis 4.2.5 bestimmten Fristen vor.

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