umwelt-online: 4. BImSchV - VO über genehmigungsbedürftige Anlagen (3) zurück

Zur aktuellen Fassung

Nr. Spalte 1 Spalte 2
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz Stroh oder ähnlichen Faserstoffen  
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten
6.4 - (aufgehoben)
Nr. Spalte 1 Spalte 2
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 07
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
  1. 40.000 Hennenplätzen,
  2. 40.000 Junghennenplätzen,
  3. 40.000 Mastgeflügelplätzen,
  4. 40.000 Truthühnermastplätzen,
  5. - Rinderplätzen,
  6. - Kälberplätzen,
  7. 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
  8. 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
  9. 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder
  10. 1.000 Pelztierplätzen oder mehr;

bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen

Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
  1. 15.000 bis weniger als 40.000 Hennenplätzen,
  2. 30.000 bis weniger als 40.000 Junghennenplätzen,
  3. 30.000 bis weniger als 40.000 Mastgeflügelplätzen,
  4. 15000 bis weniger als 40.000 Truthühnermastplätzen,
  5. 600 oder mehr Rinderplätzen
    (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr),
  6. 500 oder mehr Kälberplätzen,
  7. 1.500 bis weniger als 2.000 Mastschweineplätzen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht),
  8. 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht),
  9. 4 500 bis weniger als 6.000 Ferkelplätzen für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) oder
  10. 750 bis weniger als 1.000 Pelztierplätzen

bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen

7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
  1. 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht Geflügel je Tag oder
  2. 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht sonstige Tiere je Tag
7.3
  1. Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
  2. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag
  1. Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
  2. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
7.4
  1. Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus
    aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder
    bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
  2. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch, Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
  1. Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven aus
    aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 75 Tonnen Konserven je Tag oder
    bb) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert,

ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen

7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
  • Anlagen in Gaststätten,
  • Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
  • Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundert der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
7.6 (aufgehoben)  
7.7 (aufgehoben)  
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut -
7.10 (aufgehoben)  
7.11 - Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
  • Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
  • Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden
7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in diesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden -
7.13   Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen
7.15   Kottrocknungsanlagen
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl -
7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können
7.18 (aufgehoben)  
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert -
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.23 Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert gewonnen werden
7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker  
7.25 - Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb
7.26 (aufgehoben)  
7.27 Brauereien mit einem Ausstoß von 3000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert 02 a) Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis weniger als 3000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
b) Anlagen zur Trocknung von Biertreber
c) Melassebrennereien
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
  1. tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder
  2. pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
  1. tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen Speisewürzen je Tag oder
  2. pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

und unter Verwendung von Säuren

7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
  1. tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag oder
  2. pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur
  1. Herstellung von Lakritz mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert oder
  2. Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionsleistung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen je Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe und von weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahresdurchschnittswert
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
7.33 (aufgehoben)  
7.34  Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungsmittelerzeugnissen aus
  1. tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder
  2. pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
 
7.35    Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25.000 Tonnen oder mehr je Kalenderjahr umgeschlagen werden
Nr. Spalte 1 Spalte 2
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
8.1 a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren;

b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von mehr als 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Ferungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an Deponiegas von bis zu 1.000 Kubikmetern pro Stunde;

b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind;

c) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt

8.2
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
  1. gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder
  2. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von
  1. gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder
  2. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel

8.3
06 12
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht Anlagen zur Behandlung
  1. edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
  2. von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder

zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährliche sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden

8.4 12 - Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
8.5 12 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30.000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke) Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen bis weniger als 30.000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr
8.6
06 12
Anlagen zur biologischen Behandlung von
  1. gefährlichen) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder
  2. nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des   Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden

Anlagen zur biologischen Behandlung

a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder

b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

  • mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder
  • soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.5 oder 8.7 erfasst werden;

8.7 12 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag
8.8
06 12
Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
  1. gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, oder
  2. nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit Einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
8.9
  1. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr
  2. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
  1. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt
  2. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1000 Quadratmeter bis weniger als 15000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden
  3. Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
8.10
06 12
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von
  1. gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder
  2. nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von
  1. gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
  2. nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
8.11 06 12 Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von basen oder Säuren,
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden

  1. Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
    aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
    bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
    cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
    dd) zum Zweck der Regenerierung von basen oder Säuren,
    ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
    ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden

  1. Anlagen zur sonstigen Behandlung von
    aa) gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
    bb) nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden

8.12
06 12
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden
  1. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden
  2. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
    1. a) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder
    2. b) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 6.500 Kubikmetern oder mehr,

    ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle;

8.13
06 12
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
8.14
06 12
  1. Anlagen zum Lagern von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
  2. Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
Anlagen zum Lagern von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen
8.15
06
Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Anlagen zum Umschlagen von
  1. gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag
  2. nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.09.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion