Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften *

Vom 6. Mai 2002
(BGBl. I Nr. 30 vom 17.05.2002)


Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 und des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert wurde, sowie des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der jeweils beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen

Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S.1730) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "nach Nummer 180.1 Abs. 4 des Anhangs II Teil 1 zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 229)" durch die Angabe "nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425)" durch die Angabe "22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202)" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen dem Mittelwert der in den Lagerbehälter zurückgeführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemission), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen

(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff aus den Fahrzeugranks austretenden Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfaßt und dem Lagertank zugeführt werden. Gasrückführungssysteme entsprechen dem Stand der Technik, wenn insbesondere

  1. bei Gasrückführungssystemen ohne Unterdruckunterstützung
    1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,
    2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist,
    3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet.
    4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und
    5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen. die zu Undichtigkeiten führen können.
  2. bei Gasrückführungssystemen mit Unterdruckunterstützung das Volumenverhältnis von rückgeführtem Kraftstoffdampf. Luft-Gemisch zu getanktem Kraftstoff 105 vom Hundert nicht überschreitet.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Tankstellen mit einer jährlichen Abgabemenge an Ottokraftstoffen bis zu 1000 Kubikmeter.
  2. für das Betanken von Fahrzeugen, die mittels eines Gasrückführungssystems nicht betankt werden können.
 " § 3 Errichtung und Betrieb von Tankstellen

(1) Tankstellen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die beim Betanken von Fahrzeugen mit Ottokraftstoff im Fahrzeugtank verdrängten Kraftstoffdämpfe nach dem Stand der Technik mittels eines Gasrückführungssystems erfasst und dem Lagertank der Tankstelle zugeführt werden.

(2) Tankstellen, die ab dem 18. Mai 2002 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für das eingesetzte Gasrückführungssystem durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt worden ist, dass sein von einem Sachverständigen unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren des Anhangs I Nr. 1 ermittelter Wirkungsgrad 85 vom Hundert nicht unterschreitet. Die Bescheinigung ist am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Gasrückführungssysteme ohne Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,

2. der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist,

3. der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet, 4. die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und

5. die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können.

(4) Gasrückführungssysteme mit Unterdruckunterstützung sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. das nach dem Verfahren des § 6 Abs. 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unterschreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet, 2. keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion