umwelt-online: TRbF 30 Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen (2)
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4.3 Unterbrechung des Füll- und Entleervorgangs

(1) Beim Befüllen und Entleeren muss der Volumenstrom im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

(2) In Räumen gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn sich die Einrichtungen zur Unterbrechung des Befüll- oder Entleervorgangs in der Nähe der Ausgänge befinden

4.4 Flucht- und Rettungswege

Für Befüll- und Entleerstellen müssen Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die Stellen müssen im Gefahrenfall schnell verlassen und mit Rettungsgeräten erreicht werden können.

4.5 Anforderungen an Räume sowie deren Ausrüstung

4.5.1 Allgemeines

(1) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen (z.B. gemäß DIN 4102) in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.

(2) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.

(3) Wände und Fußboden eines Raumes mit Füllstellen dürfen auch Teile einer Rückhalteeinrichtung sein.

(4) Füll- und Entleerstellen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.

(5) Die Bodenflächen der Füll- bzw. Entleerstellen müssen für die abgefüllten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein.

(6) Schornsteine dürfen innerhalb der Räume mit Füllstellen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.

(7) Die Dachhaut von Räumen mit Füllstellen muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z.B. DIN 4102 Teil 7) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) Decken von den Räumen mit Füllstellen abgetrennt.

4.5.2 Räume mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII

(1) Wände, Decken, Fußböden und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Baustoffe der Klasse B1 nach DIN 4102 bei Füllraten kleiner 1000 l/h ausreichend.

(3) Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt,wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 brauchen Wände nicht feuerhemmend zu sein,wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach 4.5.5 einbezogen sind

4.5.3 Räume mit anzeige- und erlaubnisfreien Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B

(1) Wände, Decken, Fußböden und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse B1 gemäß DIN 4102 bestehen.

(2) Räume mit Füllstellen müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen angrenzende Räume nichtfeuerbeständig abgetrennt zu sein, wenn die angrenzenden Raum ein ein Brandschutzkonzept nach Nummer 4.5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

(4) Durchbrüche durch Wände und Decken, die zu angrenzendenRäumen führen, müssen gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.

(5) Abläufe sowie Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

(6) Schornsteine müssen in den Räumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (z.B. F 90 gemäß DIN 4102)entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Räumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.

4.5.4 Räume mit anzeige- und erlaubnisbedürftigen Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B

(1) Wände, Decken und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt,wenn sie mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw.T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Wände, Decken und Türen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn dies durch ein Brandschutzkonzept nach Nummer 4.5.5 belegt ist. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

(3) Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt,wenn die Räume mit Füllstellen feuerbeständig abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN 4102).

(4) Abweichend von Absatz 3 brauchen angrenzende Räume nichtfeuerbeständig abgetrennt zu sein, wenn die angrenzenden Räumein ein Brandschutzkonzept nach Nummer 4.5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

(5) Bodenflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.

(6) Räume mit Füllstellen dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen.

(7) Räume mit erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Personal, dienen. Als Personal gelten alle im Zusammenhang mit der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.

(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen Räume nur dann an Aufenthalts-oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Personal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen

Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

(9) Räume mit Füllstellen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.

(10) Wenn Räume mit Füllstellen auch anderweitig genutzt werden,sind die gegenseitigen Beeinflussungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden.

(11) Schornsteine müssen in den Räumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (z.B. F 90 gemäß DIN 4102)entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Räumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.

(12) Durchbrüche durch Wände und Decken, die zu angrenzenden Räumen führen, müssen gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.

(13) Abläufe sowie Öffnungen und Durchführungen zu tiefergelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.

4.5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz

Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 4.5.1 bis4.5.4 ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z.B. Abschnitt 7 der " Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" herangezogen werden 4. Ggf. bedürfen die Abweichungen aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

4.6 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen im Freien und Abstände an Füllstellen im Freien

4.6.1 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen im Freien

(1) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge, ortsbewegliche Behälter auf Straßen- und Schienenfahrzeugen und für Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, dass eine Räumung im Gefahrenfall schnell und unverzüglich möglich ist.

(2) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter auf Straßenfahrzeugen müssen von den Fahrzeugen ohne Rangieren verlassen werden können.

(3) Zum Räumen von Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter auf Schienenfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen muss ausreichend Gleislänge vorhanden sein.

(4) Das Auffahren auf und das Fortrollen von Eisenbahnkesselwagen, die in der Be- bzw. Entladezone stehen, muss verhindert werden können.

(5) Im Bedienbereich der Fülleinrichtungen müssen Schnellschlusseinrichtungen vorhanden sein.

(6) Bedieneinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.

4.6.2 Abstände zwischen Füllstelle und Gebäude

(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen Füllstelle und Gebäude ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich.

(2) Abstände können entfallen, wenn

(3) Bei Abweichungen von Absätzen 1 und 2 ist ein Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Auf Nummer 4.5.5 wird verwiesen.

4.7 Anforderungen an Füllstellen in verfahrenstechnischen Anlagen

Von den Anforderungen der Nummern 4.5 und 4.6.2 kann abgewichen werden, wenn die Füllstellen als Teilanlage von verfahrenstechnischen Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen und für die gesamte verfahrenstechnische Anlage die brandschutztechnischen Belange geregelt sind. Gegebenenfalls bedarf dies aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) .

5 Explosionsgefährdete Bereiche

5.1 Allgemeines

5.1.1 Anwendungsbereich

Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B sowie brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, festgelegt. Für brennbare Flüssigkeiten, die nicht unter die VbF fallen, wird auf die Explosionsschutz-Regeln( EX-RL) 5 verwiesen.

5.1.2 Begriffe 02a

(1) Bezüglich explosionsfähiger Atmosphäre und explosionsgefährdeter Bereiche im Sinne der VbF(aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV)   wird auf Nummer 2.8 verwiesen.

(2) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre,die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.

(3) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.

(4) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt,. dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten und während eines kurzen Zeitraums.

(5) Zone 0 kann z.B. sein

  1. das Innere von Behältern,
  2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.

(6) Zone 1 kann z.B. sein

  1. die nähere Umgebung der Zone 0,
  2. der nähere Bereich um Füll- und Entleereinrichtungen,
  3. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,
  4. der nähere Bereich um Stopfbuchsen, z.B. an Pumpen, sowie
  5. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen.

(7) Zone 2 können z.B. sein

  1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,
  2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.

5.1.3 Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen

(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.

(2) Von den in Nummer 5 genannten Bereichen dürfen abweichende Zonen zugeordnet werden, wenn im Explosionsschutzdokument eine ausreichende Begründung 6 hierfür erbracht wird.

(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z.B. durch

  1. besondere konstruktive Maßnahmen, oder
  2. besondere betriebliche Maßnahmen, z.B. technische Lüftung, eingeschränkt werden.

5.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Transportbehältern sowie in und um Rohrleitungen, Armaturen, Anlagenteilen und Pumpen

5.2.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Transportbehältern

(1) Das Innere von Transportbehältern ist Zone 0, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Innere von Transportbehältern, in denen sich

  1. reine brennbare Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder
  2. Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,

befinden, ist abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich,sofern die Flüssigkeiten im Transportbehälter keine Temperaturen über 30 °C annehmen können.

(3) Die Anforderung nach Absatz 2, dass die brennbaren Flüssigkeit beim Befüllen oder Entleeren nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden kann, ist z.B. als erfüllt anzusehen, wenn die Transportbehälter keine Heizeinrichtung besitzen, die in der Lage ist,die Flüssigkeit auf Temperaturen über 30 °C zu erwärmen.Die brennbare Flüssigkeit darf auch nicht bei Sonneneinstrahlung sowie bei erhöhten Umgebungstemperaturen auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden.

(4) Werden in Transportbehältern nach Absatz 2 brennbare Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 30 °C eingefüllt, ist das Innere dieser Tanks abweichend von Absatz 2 Zone 1.

5.2.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen

(1) Das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. In der Regel werden diese Bereiche in die gleiche Zone eingestuft wie das Innere der angeschlossenen Behälter.

(2) Explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen kann durch deren Dichtheit vermieden werden. Hier wird unterschieden in

(3) Auf Dauer technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn sie

Auf TRB 600 Nummer 57und EX-RL5 Abschnitt E. 1.3.2.1. wird verwiesen.

(4) Technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird. Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL Abschnitt E 1.3.2.2 wird verwiesen.

(5) Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 3 auf Dauer technisch dicht sind, und die Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile,die nach Absatz 4 technisch dicht sind, sind nach TRB 700 Nummer 5.4 bzw. EX-RL Abschnitt E 1.3.3 auf Dichtheit zu prüfen.

(6) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowieum technisch dichte Armaturen und Anlagenteilen in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.

(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.

(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(9) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.

(10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 8 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.

(11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z.B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.

(12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen(z.B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr(brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche.

5.2.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen

(1) Um Pumpen, die auf Dauer technisch dicht sind (z.B. Pumpen mit Magnetkupplung), entfallen explosionsgefährdete Bereiche. Um alle anderen Pumpen ist ein explosionsgefährdeter Bereich nach Absatz 2 bis 7 vorzusehen.

(2) Um Pumpen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. Ist der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet,ist abweichend von Satz 1 der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 2.

(3) Das Innere von Pumpengruben ist Zone 1. Um die Pumpengrube ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Öffnung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone 2, sofern er nicht nach Absatz 2 Zone 1 ist.

(4) Sind Pumpen, bei denen der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet ist, in Vertiefungen (Gruben) aufgestellt, die nicht tiefer als 1/10 der Grubenbreite und dabei nicht tiefer als 1,5 m sind, ist das Innere der Vertiefung (Grube) abweichend von Absatz 3 Zone 2.

(5) Um Pumpen in Räumen ohne besondere Lüftungsanforderungen ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand aus gemessenen Abstand Ri nach Diagramm 1 Zone 1. Darüber hinaus ist ein Bereich bis zu einem Abstand 2Ri Zone 2.

(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen(technische Lüftung mit mehr als 2-fachem Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2Ri nach Diagramm 1 Zone 2.

(7) In Bild 5 ist ein Beispiel für explosionsgefährdete Bereiche um Pumpen dargestellt.

(8) Das Innere von Pumpen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. Nummer 5.2.2 Absatz 1 gilt entsprechend.

5.3 Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen in Räumen

5.3.1 Allgemeines

(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche werden grundsätzlich nach der maximalen Förderrate der Füllstelle bemessen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die explosionsgefährdeten Bereich ein Abhängigkeit von dem innerhalb einer Stunde tatsächlich abgefüllten Gesamtvolumen brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.

5.3.2 Offene Befüllung der Transportbehälter ohne gezielte Abführung der Dampf/Luft-Gemische

(1) Sofern insgesamt nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt.

(2) Werden insgesamt mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, muss die Lüftung einen mindestens 5-fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein.

(3) Bei Füllstellen nach Absatz 1, in denen insgesamt nicht mehr als50 l pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.

(4) Bei Füllstellen nach Absatz 1, in denen insgesamt mehr als 50 l,aber nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 5 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.

(5) Bei Füllstellen nach Absatz 2 ist der Bereich bis zu einem Abstand von 10 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.

(6) Ein um 5 m über die in Absatz 3 bis 5 festgelegte Zone 1 hinausgehender Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m ist Zone 2. Sofern die Zone 1 bis zu einer Tür reicht, sind außerhalb des Raumes gegebenenfalls explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.

(7) Abweichend von Absatz 3 bis 5 ist um Füllstellen, an denen

ein zylinderförmiger Bereich jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 1 m gemessen um die Mittelsenkrechte explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Dieser Bereich erstreckt sich vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung.

(8) Ein 2 m über den zylinderförmigen Bereich der Zone 1 nach Absatz 7 hinausgehender Bereich ist Zone 2. Dieser Bereich erstreckt sich bis 0,8 m über den Fußboden.

5.3.3 Befüllen von Transportbehältern mit Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5

(1) Sind Füllstellen mit einer Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 ausgerüstet und werden mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend.Werden nicht mehr als 200 1 pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.

(2) Um eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe a) (z.B. Absaughaube) ist bis zu einem seitlichen Abstand von0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung ein explosionsgefährdeter Bereich Zone 2. Der Bereich erstreckt sich bis zu 0,5 m oberhalb der Öffnung der Objektabsaugung und reicht herab bis zum Boden. Berührt dieser Bereich die Wandung des Transportbehälters, so ist zusätzlich bis zu einem Abstand von 0,5 m gemessen von der Wandung des Transportbehälters Zone 2.

(3) Wird abweichend zu Absatz 2 eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe b) verwendet, die während des Öffnens oder Verschließens des Transportbehälters eine Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung nicht ausschließen kann, ist zusätzlich zu Absatz 2 um den Transportbehälter ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 2 an.

(4) Wird abweichend zu Absatz 2 eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe b) verwendet, die eine Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausschließen kann, ist zusätzlich um das Füllrohr ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen vom Füllrohr, Zone 2 an.

(5) Das Innere einer Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 ist explosionsgefährdeter Bereich,in der Regel Zone 0. Dieser Bereich reicht herab bis zur Kontur des Transportbehälters.

(6) Wird durch das Verhältnis des Absaugvolumenstroms zum Füllvolumenstrom gewährleistet, dass im Inneren der Objektabsaugung die untere Explosionsgrenze nur gelegentlich überschritten wird, ist dieser Bereich abweichend zu Absatz 5 Zone 1.

(7) Werden Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 1, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind, befüllt, so ist das Innere der Objektabsaugung abweichend von Absatz 5 Zone 1.

(8) Innerhalb der an die Objektabsaugung angeschlossenen Rohrleitungen ist explosionsgefährdeter Bereich, in der Regel gleich dem in Absatz 1 bis 7 festgelegte Bereich.

5.3.4 Befüllen von Transportbehältern mit formschlüssigen Lüftungseinrichtungen nach Nummer 6.1 Absatz 6

(1) Sind Füllstellen mit einer formschlüssigen Lüftungseinrichtung nach Nummer 6.1 Absatz 6 ausgerüstet und werden mehr als 200 1 pro Stunde abgefüllt, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 1 pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.

(2) Während des Öffnens oder Verschließens der Transportbehälter ist eine Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung nicht auszuschließen. Um den Transportbehälter ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 2 an.

(3) Kann bei einer formschlüssigen Lüftungseinrichtung nach Nummer 6.1 Absatz 6 eine Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen werden, ist zusätzlich um das Füllrohr ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen vom Füllrohr, Zone 2 an.

5.3.5 Befüllen von Transportbehältern in Füllkabinen

(1) Um Füllstellen mit Füllkabinen nach Nummer 6.1 Absatz 7, in denen mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.

(2) Das Innere einer Füllkabine ohne besondere Anforderungen an den Absaugvolumenstrom ist explosionsgefährdeter Bereich Zone 0. Um Öffnungen von Füllkabinen, die im Inneren in Zone 0 eingestuft sind, ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m Zone 1.

(3) Wird durch das Verhältnis des Absaugvolumenstroms zum Füllvolumenstrom gewährleistet, dass im Inneren der Füllkabine die untere Explosionsgrenze nur gelegentlich überschritten wird, ist die1ser Bereich abweichend zu Absatz 2 Zone 1. Wird im Inneren der Füllkabine nur kurzzeitig die untere Explosionsgrenze überschritten, ist dieser Bereich abweichend zu Absatz 2 Zone 2. Um Öffnungen von Füllkabinen, die im Inneren in Zone 1 eingestuft sind, ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m Zone 2.

(4) Werden Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 l, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind, befüllt, so ist das Innere der Füllkabine abweichend von Absatz 2 Zone 1. Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Innerhalb der an die Füllkabine angeschlossenen Abluftleitungen ist explosionsgefährdeter Bereich, in der Regel gleich dem in Absatz 2 bis 4 festgelegte Bereich.

5.3.6 Befüllen von Transportbehältern über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung 02a

(1) Um Füllstellen, an denen Transportbehälter über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung mit mehr als 200 l pro Stunde befüllt werden, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen in und um die an den Transportbehälter angeschlossenen Rohrleitungen und Schläuchen gilt Nummer 5.2.2 entsprechend.

(3) Berührt die Zone 1 nach Absatz 2 den Transportbehälter, so ist um die Kontur des Transportbehälters bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 2. Die Zone 2 reicht herab bis Erdgleiche.

5.3.7 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Auffangwannen 02a

(1) Die Größe der explosionsgefährdeten Bereiche in und um Auffangwannen hängt ab von der Art der Gefäße bzw.Behälter, von der möglichen Produktfreisetzung bis zum Stillstand der Anlage und von der Belüftung im Bereich der Auffangwanne und berücksichtigt eine mögliche Produktfreisetzung durch Überfüllung oder Bruch des Gefäßes oder des Behälters.Die Nummern 5.3.2 bis 5.3.6 bleiben von den in den folgenden Absätzen genannten Zoneneinstufungen und Zonengrößen unberührt.

(2) Beim Befüllen von zerbrechlichen Gefäßen ist das Innere der Auffangwanne Zone 1. Wird die Auffangwanne abgesaugt, so dass nur kurzzeitig mit dem Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, ist das Innere der Auffangwanne abweichend von Satz 1 Zone 2.

(3) Beim Befüllen von sonstigen Behältern ist das Innere der Auffangwanne Zone 2. Wird die Auffangwanne abgesaugt, so dass nicht mit dem Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, ist das Innere der Auffangwanne kein explosionsgefährdeter Bereich.

(4) Außerhalb der Auffangwannen ist beim Befüllen von zerbrechlichen Gefäßen ein explosionsgefährdeter Bereich nach Tafel 2 festzulegen.

Tafel 2: Explosionsgefährdete Bereiche um Auffangwannen bei der Befüllung zerbrechlicher Behälter

Lüftung Produktfreisetzung V
V= 100 ml 100 ml < V = 5 l
natürliche Lüftung 1 m Zone 2 2 m Zone 2
mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde 0,5 m Zone 2 1 m Zone 2
Absaugung an Auffangwanne Nahbereich 0,5 m Zone 2


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