TRbF 302 Richtlinie für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RVF - (3)
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7 Bau und Verlegung

7.1 Allgemeines

(1) Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten dürfen nur von Unternehmern ausgeführt werden, die nachweislich 2 über genügende Erfahrungen und geeignete Geräte verfügen, um die Bau-, Verlege- und insbesondere Schweißarbeiten unter Baustellenbedingungen einwandfrei ausführen zu können. Der Nachweis hierfür ist dem Sachverständigen durch eine Verfahrensprüfung an praxisnahen Prüfstücken unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Verbindungsleitungen in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1052 zu erbringen.

(2) Die Schweißarbeiten sind unter den in der Verfahrensprüfung festgelegten Bedingungen auszuführen. Bei noch nicht fertiggeschweißten Rundnähten müssen unzulässige Biegebeanspruchungen vermieden werden.

(3) Der Unternehmer muß zur Beaufsichtigung der Schweißarbeiten sachkundiges Aufsichtspersonal einsetzen.

7.2 Rohrtransport und -lagerung

(1) Die Rohre müssen mit Sorgfalt befördert, gelagert und abgelegt werden. Dabei müssen unzulässige Biegebeanspruchungen vermieden werden; DIN 19630 ist sinngemäß zu beachten.

(2) Werden Hebezeuge verwendet, müssen sie ein stoßfreies und gleichmäßiges Absenken ohne schädigende Durchbiegung ermöglichen. Hierbei müssen zur Schonung der Umhüllung Gurte, Gummirollen oder andere breittragende Aufhängungen (keine Ketten oder Seile) benutzt werden.

7.3 Rohrverbindungen

(1) Rohre und Rohrleitungsteile sind in der Regel durch Stumpfschweißung zu verbinden. Flanschverbindungen sind möglichst auf den Einbau von Armaturen und gegebenenfalls Formteilen in nicht eingeerdeten Anlagen zu beschränken. Andere Arten von Verbindungen sind im Einvernehmen mit dem Sachverständigen zulässig.

(2) Die Schweißnähte an den Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Verschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf ein Mindestmaß begrenzt bleiben. DIN 8564 Teil 1 ist zu beachten.

7.4 Schweißen

7.4.1 Schweißer

Schweißungen von Hand dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die ihre Eignung durch eine Prüfung mindestens nach Gruppe R II der DIN 8560 unter besonderer Berücksichtigung der Baustellenverhältnisse, der zu verschweißenden Werkstoffe und der Schweißbedingungen dem Sachverständigen nachgewiesen haben (siehe VdTÜV-Merkblatt 1052).

7.4.2 Zusatzwerkstoffe

Die Zusatzwerkstoffe müssen eine auf den Grundwerkstoff abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen. Die Eignung der Zusatzwerkstoffe ist dem Sachverständigen nachzuweisen.

7.4.3 Schweißverbindungen

(1) Die Lichtbogenschweißung ist grundsätzlich, die Gasschmelzschweißung ab 4,5 mm, mindestens in zwei Lagen auszuführen. Bei eingeerdeten Verbindungsleitungen muß immer mehrlagig geschweißt werden.

(2) Die Verbindungsnähte zwischen Rohren sowie zwischen Rohren und Formstücken müssen als Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden. Der Kantenversatz bei Fallnahtschweißungen darf 1,6 mm, bei Steigenahtschweißungen 2 mm nicht überschreiten.

(3) Beim Übergang auf Rohre oder Rohrleitungsteile mit größerer Wanddicke muß die dickere Wand ausreichend abgeschrägt sein. Ein Abschrägen wird erforderlich, wenn auf der Innenseite ein Wanddickenunterschied von mehr als 2 mm und auf der Außenseite von mehr als 3 mm vorhanden ist (siehe VdTÜV-Merkblatt 1055). Bei allzu schroffen Querschnittsübergängen, bei denen die Wanddickendifferenz der zu verbindenden Teile 10 mm überschreitet, werden Übergangsstücke empfohlen.

(4) Das Anschweißen von Montagehilfen ist möglichst zu vermeiden.

(5) Brennschnitte zum Herstellen von Fugenflanken sollen bei Nennweiten > DN 200 mit mechanisch geführten Schneidgeräten ausgeführt werden.

(6) Die Rohre und Schweißnähte sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist schriftlich so festzuhalten, daß eine Zuordnung der Schweißer zu den Nähten und der Rohre zu den Nachweisen möglich ist.

7.5 Elastische Biegung

Die elastische Biegung einer Verbindungsleitung ist zulässig, soweit dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Bei Verbindungsleitungen aus Stahl darf der Biegeradius von

Rmin = 206 S/K ⋅ da nicht unterschritten werden.

Es bedeuten: Rmin = kleinster zulässiger Biegeradius in m
  K = gewährleistete Mindeststreckgrenze in N/mm2
  S = rechnerischer Sicherheitsbeiwert
  da = Nennaußendurchmesser in mm

7.6 Rohrbogen

Werden Kaltbögen mit DN > 50 auf der Baustelle hergestellt, ist das VdTÜV-Merkblatt 1054 zugrunde zu legen. Faltenbögen und Gehrungsschnitte sind unzulässig.

7.7 Verlegung

(1) Unterirdische Verbindungsleitungen müssen so verlegt sein, daß

  1. ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen 3 auf andere Weise gewährleistet ist,
  2. die Unversehrtheit der Umhüllung nicht beeinträchtigt ist,
  3. alle Rohre in Rohrgräben oder -kanälen gleichmäßig aufliegen, so daß unzulässige Beanspruchungen vermieden werden.

(2) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Ziffer 1 kann im Einverständnis mit den zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wird in der Regel erfüllt sein, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben oder -kanäle mindestens 30 cm über Rohrscheitel Sand (Korngröße ≤ 2 mm) oder andere verdichtungsfähige Bodenstoffe verwendet worden sind, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke sowie anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.

(4) Die Umhüllung der Verbindungsleitung ist vor dem Verfüllen mittels Hochspannungsprüfgerät nachzuprüfen. Die Prüfspannung beträgt mindestens 5 kV zuzüglich 5 kV pro Millimeter Isolierschichtdicke, jedoch maximal 20 kV. Fehlerstellen sind sachgemäß auszubessern und erneut zu prüfen.

(5) Soll das Vortriebsrohr als Produktenrohr verwendet werden, muß unter Berücksichtigung der Bodenart und der einzusetzenden Geräte gewährleistet sein, daß Rohrumhüllung und Rohrwandung nicht unzulässig beschädigt werden. Dieses ist durch Besichtigung des austretenden Rohrendes und durch Messen des Ausbreitungswiderstandes und des spezifischen Strombedarfs zu prüfen.

(6) Der Verlauf der im Erdreich verlegten Verbindungsleitungen muß in Bestandsplänen erfaßt werden.

(7) Oberirdisch verlegte Verbindungsleitungen müssen durch Farbanstrich oder Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn in Rohrbündeln Verbindungsleitungen mit unterschiedlichen gefährlichen Stoffen verlegt sind.

8 Prüfungen während der Verlegung

8.1 Allgemeines

Die Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten sind auf sachgemäße Durchführung zu überwachen.

8.2 Schweißverbindungen

(1) Auf der Baustelle gekürzte Rohre müssen an den Enden auf Dopplungsfreiheit bzw. auf Fehler, die das Schweißen beeinträchtigen, geprüft werden. Ebenso sind die Bereiche, in denen Stutzen eingeschweißt werden, zu prüfen.

(2) Die Schweißnähte sind in einem für die Beurteilung der sachgemäßen Ausführung erforderlichen Umfang zerstörungsfrei auf Fehlerfreiheit zu prüfen. Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfung richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Es ist zu prüfen, ob die Schweißnähte über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sind und keine Risse, keine wesentlichen Bindefehler sowie Schlackeneinschlüsse aufweisen.

(3) Fehlerhafte Schweißnähte, die die Sicherheit der Verbindungsleitung beeinträchtigen können, sind auszubessern oder zu erneuern und anschließend erneut zerstörungsfrei zu prüfen. Eine zweite Ausbesserung an derselben Stelle ist unzulässig. Werden fehlerhafte Schweißnähte festgestellt, ist erforderlichenfalls der Umfang der Prüfung zu erweitern.

9 Druckprüfung

(1) Die Verbindungsleitung ist zur Feststellung der Festigkeit und Dichtheit einer Druckprüfung mit Wasser mit mindestens dem 1,3fachen des im Verbindungsleitungsabschnitt zulässigen Betriebsüberdruckes durch den Sachverständigen zu unterziehen.

(2) Die Druckprüfung von erdverlegten Verbindungsleitungen oder deren Abschnitten ist in Anlehnung an das VdTÜV-Merkblatt 1051 durchzuführen, wobei insbesondere die Abweichungen nach Absatz 3 in Anspruch genommen werden können.

(3) Abweichungen im Sinne von Absatz 2 sind:

  1. Der Prüfdruck braucht an keiner Stelle höher zu sein als
  1. Bei der Festlegung des Prüfdruckes ist der höchstzulässige Prüfdruck von Einbauteilen (z.B. Armaturen, Formstücke) zu berücksichtigen.
  2. Bei einem Volumen des Prüfabschnittes bis zu 8 m2 kann die Druckmessung mit einem Kontrollmanometer Klasse 0,6 durchgeführt werden. Das zum Einsatz kommende Manometer sollte im Anzeigebereich nur um eine Druckstufe über dem Prüfdruck liegen. Anstelle der Druckaufzeichnungen mittels Druckschreiber können auch entsprechende Handaufzeichnungen durchgeführt werden.
  3. Die Gesamtstandzeit unter Prüfdruck muß mindestens 3 Stunden betragen. Sie ist darüber hinaus zu verlängern, wenn dies aufgrund des Temperaturverhaltens für eine Dichtheitsaussage im Sinne des VdTÜV-Merkblattes 1051 erforderlich ist.
  4. Bei kurzen Prüfabschnitten (z.B. 50 m Länge und DN 200) kann in der Regel eine Dichtheitsaussage aufgrund der Druckmessungen und -auswertungen unter Verzicht auf Temperaturmessungen getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist ein durch eine ausreichend lange Standzeit (ca. 24 Stunden) erzielter Temperaturausgleich zwischen Boden und Rohrleitung.

(4) Für die Druckprüfung von oberirdisch verlegten Verbindungsleitungen bzw. bei der Druckprüfung noch freiliegender Abschnitte gelten sinngemäß die Festlegungen der Absätze 1 bis 3, wobei die Druckmessung unabhängig vom Prüfvolumen mittels Kontrollmanometer Klasse 0,6 erfolgen kann. Die Dichtheit der Leitung wird durch Besichtigung geprüft.

10 Ausrüstung

10.1 Allgemeines

(1)Verbindungsleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein durch die insbesondere sichergestellt sein muß, daß

  1. unzulässig hohe Drücke während des Betriebes und der Förderpausen nicht eintreten können,
  2. die Menge an brennbaren Flüssigkeiten, die im Schadensfall austreten kann, begrenzt werden kann und
  3. aus Ausrüstungsteilen austretende Flüssigkeiten aufgefangen werden können.

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 sind besondere Einrichtungen vorzusehen, siehe Nummer 10.2 bis 10.4.

(3) Ausrüstungsteile müssen für die jeweiligen Betriebsverhältnisse und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß durch ihre Betätigung weder Beschäftigte noch Dritte gefährdet werden können.

(4) Für Ausrüstungsteile, die zum sicheren Betrieb der Verbindungsleitung erforderlich sind, muß die Funktionssicherheit nachgewiesen werden.

(5) Ausrüstungsteile, die dem sicheren Betrieb der Verbindungsleitung dienen, müssen gegen unbefugte Eingriffe und unbeabsichtigte Veränderungen geschützt werden.

(6) Die Überwachung und Bedienung der für den sicheren Betrieb der Verbindungsleitung wesentlichen Einrichtungen müssen gewährleistet sein.

(7) Ausrüstungsteile und Betriebseinrichtungen müssen gegen Witterungseinflüsse so geschützt werden, daß ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet bleibt.

10.2 Einrichtungen zum Verhindern unzulässiger Drücke und Temperaturen

(1) Die Verbindungsleitung muß mit Einrichtungen ausgerüstet werden, die selbsttätig verhindern, daß während des Förderbetriebes und der Förderpausen unzulässige Überdrücke auftreten. Die Eignung der Einrichtungen ist nachzuweisen.

(2) Die Verbindungsleitung muß so beschaffen und betrieben werden, daß unzulässige Temperaturen nicht auftreten können.

10.3 Absperr- und Entleerungseinrichtungen

(1) Die Verbindungsleitung muß mit Absperr- und Entleerungseinrichtungen ausgerüstet werden, um die Verbindungsleitung jederzeit schnell und gefahrlos außer Betrieb nehmen und die im Schadensfall möglicherweise austretende Menge begrenzen zu können. Die Anordnung dieser Einrichtungen richtet sich nach der Art der Verbindungsleitung und den örtlichen Verhältnissen.

(2) Die Absperreinrichtungen müssen von Hand betätigt werden können.

10.4 Auffangvorrichtungen

Aus Betriebseinrichtungen austretende Leckflüssigkeiten müssen aufgefangen werden können.

10.5 Einrichtungen zum Messen von Drücken und Temperaturen

(1) An geeigneten Stellen der Verbindungsleitung (z.B. an Einspeisestellen und am Ausgang von Pumpstationen) müssen Einrichtungen zum Messen der Betriebsdrücke in der Verbindungsleitung vorhanden sein. Die Meßeinrichtungen müssen auch während der Förderpausen wirksam sein.

(2) Soweit sicherheitstechnisch erforderlich, müssen Einrichtungen zum Messen der Betriebstemperaturen vorhanden sein.

10.6 Einrichtungen zum Feststellen von Verlusten

(1) Die Verbindungsleitung muß mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit deren Hilfe Verluste an Fördermedium während des Förderbetriebes und der Förderpausen festgestellt werden können, wenn der Verlauf der Verbindungsleitung nicht begehbar oder eine anderweitige Beobachtung nicht möglich ist. Vorhandene Druck- oder Mengenmeßeinrichtungen können hierzu herangezogen werden.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn bei Saugbetrieb eine Undichtheit zur Unterbrechung des Fördervorganges führt.

(3) Es muß ferner eine Einrichtung vorhanden sein, mit deren Hilfe die Verbindungsleitung auf schleichende Undichtheiten überprüft werden kann. Auf diese Einrichtung kann verzichtet werden, wenn in regelmäßigen Abständen mit einer geeigneten Methode Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden.

(4) Die Eignung der Einrichtungen nach Absatz 1 und 3 ist nachzuweisen -

10.7 Zusätzliche Einrichtungen

In besonderen Fällen können zusätzliche Sicherungen (z.B. zusätzliche Absperreinrichtungen( und Einrichtungen, die bei Rohrbrüchen und bei schleichenden Undichtheiten das auslaufende Fördermedium sicher auffangen und selbsttätig melden (z.B. Auffangräume, Ölsonden, Schutz- bzw. Mantelrohre), erforderlich sein.

10.8 Förderpumpen

(1) Die für den Betrieb der Verbindungsleitung eingesetzten Pumpen müssen bezüglich ihres maximalen Druckes bzw. ihrer Förderkennlinie auf den höchstzulässigen Betriebsdruck der Verbindungsleitung abgestimmt sein. Beim Auftreten von Störungen, die die Sicherheit beeinträchtigen, müssen die Pumpen stillgesetzt werden.

(2) Förderpumpen müssen von einer Stelle aus stillgesetzt werden können, die jederzeit schnell und gefahrlos erreichbar ist.

10.9 Maschinenräume, Kammern und Schächte

Für Räume, Kammern und Schächte, die betriebsmäßig betreten werden und in denen Betriebsmittel oder Anlagenteile von Verbindungsleitungen entsprechend TRbF 100 Nummer 2.3 vorhanden sind, gelten die Anforderungen wie für Lagerräume nach TRbF 110 Nummer 6.2. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen wird auf TRbF 100 Nummer 3.2 verwiesen.

10.10 Elektrische Einrichtungen

10.10.1 Allgemeines

(1) Elektrische Einrichtungen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen ist die "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)" zu beachten. Im übrigen gilt TRbF 100 Nummer 3.2.

(2) Elektrische Einrichtungen, die der Steuerung von Sicherheitseinrichtungen oder der Bildung und Weiterleitung von Gefahrenmeldungen dienen, müssen insbesondere den VDE-Bestimmungen 0100, 0160 und 0800 entsprechen.

10.10.2 Ersatzstromversorgung

(1) Sofern elektrische Einrichtungen, die für die Sicherheit des Betriebes und den Schutz der Anlage unentbehrlich sind, vorhanden sind, muß eine Ersatzstromversorgung vorgesehen sein.

(2) Für explosionsgefährdete Räume mit künstlicher Beleuchtung (z.B. Pumpenräume, Absperr-, Verteilerkammern) muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige elektrische Notbeleuchtung in explosionsgeschützter Ausführung vorhanden sein. Batteriegespeiste Traglampen sind ausreichend, sofern sie explosionsgeschützt sind.

10.10.3 Blitzschutz

Oberirdische Anlagen im Freien müssen mit Blitzschutzeinrichtungen nach VDE 0185/DIN 57185 (Blitzschutzanlagen) versehen werden.

10.10.4 Ableitung elektrostatischer Aufladungen

Bei Errichtung und Betrieb der Verbindungsleitung sind geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen z.B. nach den "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" zu treffen.

11 Betrieb und Überwachung

11.1 Allgemeines

Alle dem sicheren Betrieb der Verbindungsleitung dienenden Anlageteile müssen so betrieben und gewartet werden, daß ihre Wirksamkeit für einen störungsfreien und sicheren Betrieb erhalten bleibt. Auf TRbF 180 wird verwiesen.

11.2 Betrieb

(1) Die für den Betrieb erforderlichen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen sind in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen.

(2) Der für die Sicherheit der Verbindungsleitung Verantwortliche muß jederzeit erreichbar sein, soweit die Art der Anlage es erfordert.

11.3 Überwachung

(1) Die Verbindungsleitungen müssen auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand durch den Betreiber überwacht werden. Wenn gefördert wird, ist die Leitungstrasse täglich einmal zu besichtigen. Wenn die Förderung ruht, die Verbindungsleitung aber mit Fördermedium gefüllt ist, ist die Trasse zweimal im Monat zu besichtigen.

(2) Die Verbindungsleitungen sind vierteljährlich einer Dichtheitsprüfung mit Fördermedium zu unterziehen. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn während der Förderpausen in gleichen Zeitabständen eine Druckhaltung zum Nachweis der Dichtheit durchgeführt wird. Die Dichtheitsprüfung kann bei oberirdischen Verbindungsleitungen entfallen, wenn diese besichtigt werden, und bei unterirdischen Verbindungsleitungen, wenn die Dichtheit auf andere Weise festgestellt wird.

(3) Bei Verbindungsleitungen, die kathodisch geschützt sind, ist regelmäßig zu prüfen, ob das Schutzpotential erreicht wird. Die Betriebsbereitschaft von fremdstromgespeisten Anlagen oder von Streustromableitungen ist zu überwachen. Wegen der Durchführung der Prüfung und Überwachung wird auf TRbF 521 verwiesen. Über die Ergebnisse der Überwachung sind Aufzeichnungen zu führen.

11.4 Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Undichtheiten und Reparaturarbeiten

(1) In der Betriebsanweisung sind Anordnungen über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Schadensfällen zu treffen (siehe hierzu TRbF 180).

(2) Kann bei einer Betriebsstörung eine Undichtheit der Verbindungsleitung nicht ausgeschlossen werden oder wird eine Undichtheit der Verbindungsleitung festgestellt, ist die Verbindungsleitung sofort außer Betrieb zu nehmen, erforderlichenfalls in bestimmten Abschnitten drucklos zu machen oder zu entleeren. Es sind Sofortmaßnahmen zu treffen, die einen Schaden durch austretendes Fördermedium verhindern und entstandene Schäden oder Schadensfolgen beseitigen.

(3) Über Betriebsstörungen und Schäden an Verbindungsleitungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Schäden, die zu Undichtheiten führten, sind unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen.

12 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden, daß sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystemes und der Werkstoffe muß unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1 4, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 5 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit

die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

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