TRbF 302 Richtlinie für Verbindungsleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RVF - (2)
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4.3.2 Wanddickenberechnung von Formstücken

(1) Für die Berechnung von Formstücken gelten die AD-Merkblätter der Reihe B sinngemäß, wobei in der Regel ein Sicherheitsbeiwert von mindestens S = 1,6 bei Berechnung gegen Innendruck zugrunde zu legen ist.

(2) Zusatzbeanspruchungen sind gesondert zu berücksichtigen.

(3) Bei ruhender Belastung und ohne Zusatzbeanspruchung kann in den nachfolgend aufgeführten Fällen auf eine Berechnung verzichtet werden, wenn nicht ein Sicherheitsbeiwert von mehr als S = 1,6 gefordert wird,

  1. bei Formstücken nach DIN 2605, DIN 2606 und DIN 2615 aus den Stahlsorten St 37.0 nach DIN 1629 Teil 3 und St 37.0 nach DIN 1626 Teil 3 sowie aus Stahlsorten gleicher oder höherer Festigkeiten für den Anwendungsbereich nach Tafel 1,

    Tafel 1. Zulässige Abmessungen und Drücke bei Formstücken (siehe Text)

    Formstück Baureihe DN PN
    Bogen DIN 2605 1 < 200 40
    Bogen 5 d DIN 2606   < 200 40
    T-Stück DIN 2615 1 < 200 16
    2 < 200 25
    3 < 200 40
  2. bei Abzweigstücken mit Ausführungsformen nach AD-Merkblatt B 9 aus nahtlosen Rohren der Qualität St 37 nach DIN 1629 oder Qualitäten höherer Festigkeiten mit Normalwanddicken nach DIN 2448 bis PN 16 und DN 200, wenn eine Wanddickenreduzierung nicht erfolgt (sS> sA nach AD-Merkblatt B 9),
  3. bei Abzweigstücken der Ausführungsformen nach AD-Merkblatt B 9 bis PN 16, die aus geschweißten geraden Rohren der Qualität St 37.0 nach DIN 1626 oder Qualitäten höherer Festigkeiten mit Wanddicken nach Tafel 2 hergestellt werden (sS> sA nach AD-Merkblatt B 9).

    Tafel 2. Zulässige Abmessungen bei Abzweigstücken (siehe Text)

    DN 25 40 50 65 80 100 125 150 200
    da 33,7 48,3 60,3 76,1 88,9 114,3 139,7 1268,3 219,1
    sA 2,6 2,6 2,9 2,9 3,2 3,2 3,6 4,0 4,5

4.3.3 Berechnung von Armaturen

Für die Berechnung von Armaturen gelten die AD-Merkblätter der Reihe B sinngemäß, wobei in der Regel ein Sicherheitsbeiwert von mindestens S = 1,6 bei Berechnung gegen Innendruck zugrunde zu legen ist. Zusatzbeanspruchungen sind gesondert zu berücksichtigen.

4.3.4 Berechnung von Flanschen und Schrauben

(1) Für Flansche sind Stahl- oder Stahlgußflansche im allgemeinen in genormten Abmessungen nach Tafel 3 oder Flansche nach ANSI B 16.5 für den dort angegebenen Betriebsüberdruck zu verwenden.

(2) Flansche, die nicht den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, sind nach AD-Merkblatt B 8 zu berechnen.

(3) Für die Berechnung von Schrauben ist das AD-Merkblatt B 7 zu beachten.

Tafel 3. Zulässige Betriebsüberdrücke in Abhängigkeit von Nennweiten und Nenndrücken der DIN-Flansche

DN PB PN
< 600 bis 16 16
bis 25 25
bis 40 40
bis 50 63
bis 80 100
> 600 bis 16 25
bis 25 40
bis 50 63
bis 80 100

5 Rohre und Rohrleitungsteile

5.1 Allgemeines

(1)Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstiger Leitungsteile müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die Fördermedien und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein. Hierbei sind die ungünstigsten Betriebsverhältnisse, z.B. auch Betriebsstörungen, zu berücksichtigen.

(2)Die Wandungen der Rohre, Formstücke und sonstigen Leitungsteile müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

(3) Die Herstellerwerke müssen über geeignete Herstellungs- und Prüfeinrichtungen verfügen und die gleichmäßige Herstellungsweise sowie Einhaltung der Güteeigenschaften an den fertigen Teilen während der laufenden Fertigung sicherstellen. Die fertigen Teile müssen sich in dem für den Werkstoff nach den entsprechenden Normen festgelegten Wärmebehandlungs- oder Warmverarbeitungszustand befinden. Dem Sachverständigen ist vom Herstellerwerk der erstmalige Nachweis im Rahmen einer Verfahrensprüfung zu erbringen.

5.2 Rohre

5.2.1 Normwerkstoffe

Die Anforderungen nach Nummer 5.1 gelten als erfüllt, wenn verwendet werden

  1. Rohre nach Tafel 4,
  2. Rohre aus Reinaluminium der Sorten Al99,5 F 10 und Al99 F 11 nach DIN 1746 Teil 1 und 2,
  3. Rohre aus Aluminium-Knetlegierungen der Sorten AlMg3 F 18, AlMg5 F 25, AlMg2 Mn0,8 F 20 und AlMg4,5Mn F 27 nach DIN 1746 Teil 1 und 2 in Verbindung mit dem Gutachten eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV)

5.2.2 Sonstige Werkstoffe

(1) Rohre aus sonstigen metallischen Werkstoffen dürfen verwendet werden, wenn ihre Eignung - soweit erforderlich auch zum Schweißen - vor der Verwendung durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist.

(2) Rohre für Flüssigkeiten nach § 3 der VbF, deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV)

5.2.3 Prüfungen

Bei Werkstoffen nach Nummer 5.2.1 Ziffer 1 richtet sich der Prüfumfang bei Stählen nach DIN 17 440 nach dem AD-Merkblatt W 2, bei den übrigen Stählen nach den entsprechenden DIN-Normen, ggf. unter Berücksichtigung des Nachweises der Kerbschlagzähigkeit. Bei Werkstoffen nach Nummer 5.2.1 Ziffer 2 und 3 und nach Nummer 5.2.2 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung. Die Wasserdruckprüfung ist mit mindestens dem 1,3fachen des Betriebsdruckes durchzuführen.

5.3 Formstücke

5.3.1 Werkstoffe

(1) Für Rohre als Ausgangsstücke für Formstücke gilt Nummer 5.2.1 und 5.2.2.

(2) Für Formstücke aus Blechen dürfen unlegierte Stähle nach AD-Merkblatt W 1, bei unterirdischer Verlegung beruhigte Stähle und austenitische Stähle nach AD-Merkblatt W 2 verwendet werden.

(3) Für Formstücke aus Stahlguß dürfen unlegierte Werkstoffe nach AD-Merkblatt W 5 verwendet werden.

(4) Für Formstücke aus Schmiedestahl dürfen unlegierte Stähle nach AD-Merkblatt W 13 und austenitische Stähle nach AD-Merkblatt W 2 verwendet werden.

(5) Für Formstücke aus Gußwerkstoffen dürfen GGG 35.3 und GGG 40.3 nach DIN 1693 Teil 1 für den Einsatz bis DN 100 und PN 10 sowie 120 °C für Schraubverbindungen bei oberirdischer Verlegung verwendet werden. Grau- und Temperguß kann für Kleinteile bis DN 50 abhängig von den örtlichen Verhältnissen nach Abstimmung mit dem Sachverständigen eingesetzt werden.

(6) Sonstige metallische Werkstoffe dürfen eingesetzt werden, wenn ihre Eignung - soweit erforderlich auch zum Schweißen - vor der Verwendung durch ein Gutachten eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) erstmalig nachgewiesen worden ist. Formstücke für Flüssigkeiten nach § 3 der VbF, deren Wandung nicht ausschließlich aus Metall besteht, bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV).

Tafel 4. Zulässige Werkstoffe und Anwendungsgrenzen

Technische Lieferbedingungen Einschränkungen für die Gütenachweis
Werkstoffwahl Anwendung
DIN 1626 St 37.0 St 44.0 St 52.0 DN< 300 nur oberird. Verlegung DIN 50049-2.2
-3.1 B
DIN 1629 St 37.0 St 44.0 St 52.0 - 2.2
-3.1 B
DIN 1628 St 37.41, St 44.41, St 52.41 keine Einschränkung -3.1 A2
DIN 1630 St 37.41, St 44.41, St 52.41 keine Einschränkung -3.1 A2
DIN 17172 keine Einschränkung keine Einschränkung -3.1 a2
DIN 17175 St 35.8/11 keine Einschränkung - 3.1 B
DIN 17175 St 35.8/1 nur oberird. Verlegung - 3.1 B
DIN 17177 St 37.8/11 keine Einschränkung -3.1 B
DIN 17177 St 37.8/1 nur oberird. Verlegung -3.1 B
DIN 17440 Stähle nach AD-Merkblatt W 2 keine Einschränkung nach AD-Merkblatt W2
1 Mit Nachweis der Kerbschlagzähigkeit
Hierbei müssen die Mindestanforderungen der vergleichbaren Stähle nach DIN 17172 an der ISO-V-Probe bei 0 °C und bei losweiser Prüfung eingehalten werden.
2 Bei den Stählen StE 210.7 und StE 240.7 nach DIN 17172 sowie bei dem Stahl St 37.4 nach DIN 1628 bzw. DIN 1630 genügt ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049.

5.3.2 Herstellung

Bei Formstücken mit DN< 200, bei denen auf eine Berechnung im Sinne der Nummer 4.3.2 nicht verzichtet werden kann, und bei Formstücken mit DN> 200 gilt hinsichtlich der Toleranzen das VdTÜV-Merkblatt 1062 Nummer 7.

5.3.3 Kennzeichnung

Die Formstücke sind mit Stahlstempeln am Stück selbst oder auf einem Fabrikschild dauerhaft und zugänglich mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

5.3.4 Prüfung

Für die Prüfung der Formstücke ist Nummer 9 des VdTÜVMerkblattes 1062 zugrunde zu legen. Bei Werkstoffen nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung

5.3.5 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Formstücke mit DN< 200 aus Stählen mit einer gewährleisteten Mindeststreckgrenze< 270 N/mm2 sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 zu belegen. Alle übrigen Formstücke sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu belegen.

(2) Für Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 richtet sich der Gütenachweis nach dem Gutachten des Sachverständigen bzw. nach Maßgabe der Bauartzulassung.

5.4 Armaturen

5.4.1 Werkstoffe

Es sind zulässig:

  1. ohne Einschränkung des Durchmessers und der Verlegung Armaturen nach DIN 3230 Teil 6, Tabelle 1, Gruppe III;
  2. ohne Einschränkung der Verlegung Armaturen DN< 200 nach DIN 3230 Teil 6, Tabelle 1, Gruppe II;
  3. für nicht eingeerdete Armaturen solche nach DIN 3230 Teil 6, Tabelle 1, Gruppe 1.

5.4.2 Herstellung, Kennzeichnung und Prüfung

Es gelten die Anforderungen der DIN 3230 Teil 6. Für Armaturen > DN 200 ist die Ablieferungsprüfung mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50 049 zu bescheinigen. Für Armaturen< DN 200 und bauteilgeprüfte Armaturen (siehe VdTÜV-Merkblatt 1065) reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.

5.5 Flanschverbindungen

5.5.1 Werkstoffe

(1) Es sind genormte Stahlflansche aus beruhigten Stählen oder genormte Stahlgußflansche, jeweils mit gewährleisteter Kerbschlagzähigkeit, zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 13 bzw. W 5 zugelassen sind. Sind für besondere Verwendungszwecke z.B. warmfeste, kaltzähe oder austenitische Stähle erforderlich, ist die Wahl entsprechend den AD-Merkblättern zu treffen. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist sinngemäß nach Nummer 5.3.1 Abs. 6 zu verfahren.

(2) Für Dichtungen sind Werkstoffe zu verwenden, die gegenüber den Fördermedien ausreichend beständig sind. Die Beständigkeit ist vom Hersteller nachzuweisen. Für lt-Dichtungen gilt DIN 3535 Teil 4.

(3) Für Schrauben und Muttern sind nur Werkstoffe zu verwenden, die nach AD-Merkblatt W 7 zugelassen sind.

5.5.2 Herstellung

(1) Für die Herstellung der Flansche, Schrauben und Muttern sind die AD-Merkblätter W 5, W 7 und W 13 und die AD-Merkblätter der Reihe HP zu beachten.

(2) Die Flanschverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Diese Forderung wird bei Nenndrücken bis 16 durch Flachdichtungen und bei Nenndrücken über 16 beispielsweise durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen wie metallarmierte oder Metalldichtungen erfüllt.

5.5.3 Kennzeichnung

(1) Flansche sind durch Stahlstempel bzw. durch Gußzeichen wie folgt zu kennzeichnen:

(2) Schrauben und Muttern sind nach AD-Merkblatt W 7 zu kennzeichnen.

5.5.4 Prüfung

Die Ablieferungsprüfung und der Nachweis der Güteeigenschaften von Flanschen, Schrauben und Muttern richten sich nach den entsprechenden AD-Merkblättern.

5.6 Isolierverbindungen

5.6.1 Allgemeines

Isolierverbindungen sind im Herstellerwerk gefertigte einbaufertige Isolierstücke und einbaufertige isolierende Flanschverbindungen sowie isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden.

5.6.2 Werkstoffe

Hinsichtlich der zu verwendenden metallischen Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gilt Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.

5.6.3 Isolierstoffe

Die Isolierstoffe müssen gegen die Fördermedien beständig und undurchlässig sein. Diese Eigenschaften sind vom Hersteller nachzuweisen.

5.6.4 Einbaufertige Isolierstücke

(1) Einbaufertige Isolierstücke müssen einer Bauteilprüfung durch den Sachverständigen unterzogen sein. Hierfür gilt das VdTÜV-Merkblatt 1066.

(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.3.

(3) Für die Herstellung und Prüfung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

(4) Jedes Isolierstück ist anhand vorgeprüfter detaillierter Unterlagen einer Bauprüfung zu unterziehen.

(5) Jedes Isolierstück ist in trockenem Zustand mit einer Prüfspannung von mindestens 5000 Volt gemäß VDE 0303 Teil 2 über die Dauer von mindestens 1 Minute zu prüfen. Hierbei dürfen Sprüherscheinungen und Durchschläge nicht auftreten.

(6) Jedes Isolierstück ist einer Druckprüfung mit entspanntem Wasser mit mindestens dem 1,5fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes zu unterziehen. Das Isolierstück ist dreimal einer Innendruckbe- und -entlastung zwischen 10 bar und 85 % des Prüfdruckes zu unterziehen. Danach ist der maximale Prüfdruck 10 Minuten aufrechtzuerhalten. Hierbei dürfen keine Undichtheiten und unzulässige Formänderungen auftreten. Bei der Innendruckprüfung ist das Isolierstück mit der vollen Axialkraft aus dem Innendruck zu belasten.

(7) Nach der Wasserdruckprüfung ist nachzuweisen, daß der Ohm`sche Widerstand bei einer Gleichspannungsprüfung mit 500 Volt den Wert 100 kΩ nicht unterschreitet.

5.6.5 Einbaufertige isolierende Flanschverbindungen

(1) Hinsichtlich der zu verwendenden Werkstoffe und der Nachweise der Güteeigenschaften gilt Nummer 5.1 bis 5.5 entsprechend.

(2) Für die Berechnung gilt Nummer 4.3.

(3) Für die Prüfung gilt Nummer 5.6.4 Abs. 3 bis 7 entsprechend.

(4) Bezüglich der Dichtungen gilt Nummer 5.5.2 Abs. 2 sinngemäß.

5.6.6 Isolierende Flanschverbindungen, die auf der Baustelle hergestellt werden

Hinsichtlich der Anforderungen an Flansche und Schrauben gilt Nummer 5.5. Für die elektrischen Eigenschaften und deren Prüfung gilt TRbF 408 entsprechend.

5.6.7 Nachweis der Guteeigenschaften

Der Nachweis der Güteeigenschaften der einbaufertigen Isolierstücke und der einbaufertigen isolierenden Flanschverbindungen ist mit Abnahmeprüfzeugnis a nach DIN 50049 zu erbringen. Für bauteilgeprüfte einbaufertige Isolierstücke< DN 200 /< PN 40 (siehe VdTÜV-Merkblatt 1066) reicht ein Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 aus.

5.7 Kleine Einbau- und Zubehörteile

Abweichungen von den Festlegungen der Nummer 5.2 bis 5.6 sind mit dem Sachverständigen möglichst schon bei Vorlage der Planungsunterlagen zu vereinbaren.

6 Korrosionsschutz

6.1 Allgemeines

Verbindungsleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

6.2 Schutz gegen Außenkorrosion

(1) Bei oberirdisch verlegten Verbindungsleitungen genügt als Außenschutz ein geeigneter Schutzanstrich. Unterirdisch verlegte Verbindungsleitungen müssen durch eine geeignete Umhüllung geschützt sein. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn Werksumhüllungen nach DIN 30670, 30671 (Vornorm) oder 30673 und Baustellenumhüllungen nach DIN 30672 verwendet werden.

(2) Unterirdisch verlegte Verbindungsleitungen sind kathodisch zu schützen, wenn nicht der Sachverständige aufgrund örtlicher Prüfungen entsprechend der TRbF 521 bestätigt, daß eine die Dichtheit der Verbindungsleitung gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist. Für die Auslegung, den Bau und die Prüfungen des kathodischen Schutzes gilt TRbF 521.

6.3 Schutz gegen Innenkorrosion

Kann durch das Fördermedium und die Betriebsbedingungen Innenkorrosion auftreten, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

6.4 Schutz gegen Korrosion aus galvanischer Elementbildung

Werden Rohre aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander oder mit geerdeten Fremdmetallen verbunden, müssen sie durch Isolierstücke voneinander metallen getrennt werden. Dies gilt auch für die Halterung von Verbindungsleitungen.

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