Anlagenverordnung (By) (2)

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§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann an Anlagen nach § 1 Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls der Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung oder in den Anhängen zu dieser Verordnung an Anlagen nach § 1 Ausnahmen zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht

(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stillegt, ausbaut oder beseitigt, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers entstanden ist.

(3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen bei Anlagen durchführt.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 00a

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die Kreisverwaltungsbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2). In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nicht aufgestellt, errichtet oder betrieben werden.

(3) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur verwendet werden

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muß das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
  2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  3. Anlagen zum Lagern von Festmist und zum Lagern und Ab füllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die den Anforderungen des Anhangs 5 für die Errichtung der Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten entsprechen.

(4) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind,

daß bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

(5). Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61 BayWG bleiben unberührt.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D haben die Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen.

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßen Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und
  3. den Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Die Betreiber haben das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkataster kann die Kreisverwaltungsbehörde verlangen, daß die Betreiber Sachverständige im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiber nicht dazu in der Lage sind, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragen.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen 00a

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung insbesondere. aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen, mit denen gasförmige Stoffe befördert werden und für unterirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in dichten Kontrollschächten anzuordnen, die durch regelmäßige Sichtkontrollen oder durch Leckageerkennungssysteme überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus jeweils einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe 00a (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sind einfach oder herkömmlich. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie nach der Gefährdungsstufe a eingestuft und die Anforderungen der § 3 Nr. 5, §§ 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten sind.

(2) Andere oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anforderungen der § 3 Nr. 5, §§ 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten werden und
  2. ihre Einzelteile technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen; die gemäß § 5 eingeführt sind.

(3) Andere unterirdische Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(4) Anlagen an Tankstellen sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. sie den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe 00a
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage und Anlagenteile, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Sachverständigengutachten beizufügen, es sei denn die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Prüfungsanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Wasserwirtschaft.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 und die Anforderungen an Anlagen nach § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe-, berg-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, § 9a WHG ist entsprechend anzuwenden.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 00a

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

Abschnitt III
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen und Entleeren 00a
(zu § 19k WHG)

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und entleert werden. Dies gilt nicht für das Befüllen

  1. einzelner oberirdischer Behälter mit einem Raumhalt von nicht mehr als 1000 L mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole,
  2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllungsgrades während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen werden kann,
  3. von ortsbeweglichen Behältern in Abfüllanlagen, wenn
    1. diese mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden und das Volumen der zu befüllenden Behälter 1000 Liter nicht übersteigt, oder
    2. bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern durch eine gewichts- oder volumenabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen wird, oder
    3. Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainer über offene Dome oder über direkt wirkende, zugelassene Inhaltsanzeigegeräte befüllt werden und die Abfüllanlage mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung ausgerüstet ist.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. § 21 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung im betrieblichen Entwässerungssystem zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung, der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder der selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

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