Anlagenverordnung (By) Anhang 4

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  Besondere Anforderungen an Anlagen Tankstellen Anhang 4

(red. Anm.: vgl. TRbF 40)

Vorbemerkung:

Anforderungen an Anlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüllanlage:

Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).

2.2 Wirkbereich:

der vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter; bei der Befüllung der Lagerbehälter die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m.

2.3 Abfüllplatz:

der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

2.4 Eigenverbrauchstankstelle:

eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird.

3. Anforderungen an die Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 oder 212 entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.

4. Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

4.1.1 Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten

4.1.2 Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

4.1.3 Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein

4.1.4 Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 herzustellen.

4.1.5 Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

4.1.5.1 Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton statisch bemessen wasserundurchlässig und mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach DIN 1045 2 (Mindestbetongüte B 35); Mindestbauteildicke 20 cm; geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rißbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.

4.1.5.2 Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, Bauklasse III bzw. IV; in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung.

Das Abdichtungssystem kann mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis versiegelt werden.

4.1.5.3 Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.5.4 Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge< 75 cm, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.6 Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinne der Nm. 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z.B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe" 3) oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen 4) entsprechen.

4.1.7 Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinn der Nrn. 4.15.1-4.1.5.4 ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen" 5) (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781/01 künftig BRL 2825 6) erfolgt.

4.1.8 Für andere Abdichtungssysteme als die in Nr. 4.1.5 genannten ist die Eignung gesondert nach § 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anforderungen nach Nr. 8 an bestehende Anlagen.

4.2 Zapfsäulenschächte

4.2.1 Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

4.2.2 Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saugleitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropfblech bzw. Bodenwanne.

4.2.3 Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

4.3 Domschächte

4.3.1 Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 7) oder 6627 8) entsprechen.

Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind.

4.3.2 Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

4.3.3 Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

4.3.4 Die Anforderungen nach Nr. 4.3.1 und 4.3.2 Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über einen Fernbefüllschacht erfolgt und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzlichem Werkzeug geöffnet werden können.

4.4 Fernbefüllschränke/-schächte

4.4.1 Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

4.4.2 Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

4.4.3 Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

5. Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe

5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min).

5.2 Befüllung der Lagerbehälter

5.2.1 Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.

5.2.2 Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

5.3 Rückhaltevolumen

5.3.1 Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

5.3.2 Abscheider nach Nr. 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein.

6. Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muß ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil l - 3 9) mit selbsttätigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.

6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.

7. Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

7.1 Tropfmengen, die sich auf Grund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und/oder Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten.

7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen.

8. Anforderungen an bestehende Tankstellen

8.1 Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs zur VAwS bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen von erlaubnispflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV), gemäß den vorstehenden Anforderungen dieses Anhangs nachzurüsten.

8.2 Abweichend von Nr. 4.1.5 können folgende Abdichtungssysteme für die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze vorgesehen werden:

8.2.1 Deckschicht aus Gußasphalt gemäß ZTV bitStB 1 auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlraumgehalt kleiner als 3 Vol, %, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung gemäß Nr. 4.1.7.

8.2.2 Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise; Mindestdicke 5 mm homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.

8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach Nrn. 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 der Verordnung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einer Ausfertigung zu übergeben.

8.3 Tankstellen, die der Nachprüfungspflicht gemäß 21. BImSchV unterliegen, sind bis spätestens 31 12.1997 nachzurüsten. Andere Tankstellen müssen bis spätestens zum 31.12.1998 nachgerüstet sein.

9. Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen

Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 40000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 10000 l gelten an Stelle der Anforderungen nach Ziffern 4.1, 5 bis 8 folgende Anforderungen:

9.1 Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN 1045 2 zu versehen. Zur Ableitung von Niederschlagswasser bei nicht überdachten Abfüllplätzen muß ein Flüssigkeitsabscheider nach 1999 Teil 1-3 9 mit selbständigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Satz 2 gilt nicht für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 4000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 2000l; bei diesen ist die Decke des Abfüllplatzes eben auszuführen.

9.2 Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um auslaufende Kraftstoffe sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.

9.3 Ausgelaufener Kraftstoff ist sofort mit Bindemitteln aufzunehmen.

____________
1) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln

2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe Juli 1988

3) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk

4) vgl. "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Febr. 1994, Herausgeber. Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Bonn

5) Herausgeber für den Industrieverband Dichtstoffe e.V.: HS Public Relations GmbH, Lindemannstr. 92, 40237 Düsseldorf

6) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk

7) DIN 6626 Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89

8) DIN 6627 Domschachtkragen für gemauerte Domschächte zur Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89

9) DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 Ausgabe 8/76, Teil 2 Ausgabe 3/89, Teil 3 Ausgabe 9/78

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