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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
VAwS - Anlagenverordnung

- Bayern -

Vom 3. August 1996
(GVBl. 1996 S. 348; 2000 S. 793 s. § 2; 07.08.2003 S. 497 Nr. 107aufgehoben)


Archiv 2006

Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG. Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist sind nur die § § 3, 4, 7, 10 Abs. 1, 3 und 4, § § 24 und 29 Abs. 2 anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen00a

(1) Im Sinn dieser Verordnung sind

  1. Anlagen:
    selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten, die nicht lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,
  2. gasförmige Stoffe:
    Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben
  3. feste Stoffe:
    Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nummer 3 der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten,
  4. flüssige Stoffe:
    Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind,
  5. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, wenn sie vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet und nicht leicht einsehbar sind; sind nicht leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile in Bauteilen verlegt, so sind sie unterirdisch, soweit das Bauteil im Erdreich eingebettet ist,
  6. a. leicht einsehbare Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen und Anlagenteile, die von außen auf Beschädigungen und Undichtheiten ihrer Wandungen durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können; Auffangvorrichtungen sind auch dann leicht einsehbar, wenn sie von innen auf Beschädigungen und Undichtheiten durch Inaugenscheinnahme kontrolliert werden können
  7. oberirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, die nicht unterirdisch nach Nummer 5 sind, Anlagen oder Anlagenteile in leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Räumen, Rohrleitungen verlegt in einem leicht einsehbaren oder begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal,
  8. Lagern:
    das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung;
  9. Abfüllen:
    das Befüllen oder Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen
  10. Umschlagen:
    das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen, Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,
  11. Herstellen:
    das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,
  12. Behandeln:
    das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,
  13. Verwenden:
    das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,
  14. wassergefährdende Stoffe im Arbeitsgang:
    wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,
  15. Rohrleitungen:
    feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe; flexible Rohrleitungen sind solche, deren Lage betriebsbedingt verändert wird, insbesondere Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen; zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere auch die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel,
  16. Überfüllsicherungen:
    Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades im zu befüllenden Behälter den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm auslösen,
  17. Abfüllsicherungen:
    Einrichtungen, die den Füllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am Behälter (auch eines Tankfahrzeugs), aus dem abgefüllt wird, unterbrechen,
  18. Leckanzeigegeräte:
    Einrichtungen, die Undichtheiten in Wänden und/oder Böden von Behältern oberhalb und unterhalb des Flüssigkeitsspiegels und von Rohrleitungen selbsttätig anzeigen; zum Leckanzeigegerät gehören insbesondere der Leckanzeiger, ggf. das Leckanzeigemedium und der Überwachungsraum
  19. Leckschutzauskleidungen:
    flexible oder steife der Behälterform angepaßte Einlagen, die dazu bestimmt sind mit einer vorhandenen Behälterwand einen Überwachungsraum zur Kontrolle durch ein Leckanzeigegerät zu bilden,
  20. Leckageerkennungssysteme:
    Einrichtungen, die das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder das Eindringen von Wasser in einen Kontrollraum oder Auffangraum selbsttätig anzeigen; Leckageerkennungssysteme bestehen insbesondere aus Punkt- (Leckagesonden), Linien- (Kabel, Schläuche) oder Flächensensoren (Matten) und Anzeigegeräten,
  21. Abdichtungsmittel:
    Werkstoffe oder Bauteile wie Beschichtungen oder Auskleidungen mit ihren Fügestellen, die dazu bestimmt sind, Behälter oder Auffangvorrichtungen gegen ein Durchdringen der infrage kommenden wassergefährdenden Stoffe beständig auszubilden,
  22. Auffangvorrichtungen:
    flüssigkeitsdichte bauliche Einrichtungen und Räume von Gebäuden (Auffangräume) und flüssigkeitsdichte Bauteile (Auffangwannen), die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen auslaufende wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und flüssigkeitsdichte Ableitflächen, die dazu bestimmt sind, aus Behältern oder Rohrleitungen ausgelaufene wassergefährdende Stoffe in Auffangvorrichtungen abzuleiten,
  23. Lageranlagen:
    Einrichtungen, die dem Vorhalten wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung dienen; dazu gehören auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche dauernd oder wiederholt dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,
  24. Abfüllanlagen:
    Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,
  25. Wirkbereiche von Abgabeeinrichtungen auf Abfüllplätzen:
    die vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbaren Bereiche zuzüglich einem Meter
  26. Abfüllplatz von Abfüllanlagen:
    der Wirkbereich im Sinn von Nummer 24 zuzüglich der Flächen bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen sowie Flächen von denen aus Lagerbehälter befüllt oder entleert werden,
  27. Tankstellen:
    ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden,
  28. selbsttätige Aufmerksamkeitsüberwachung:
    Einrichtungen, die nach einer festgelegten Zeit einen Abfüllvorgang durch Schließen der Absperreinrichtung am ortsfesten Behälter unterbrechen, wenn die Überwachung nicht durch wiederkehrende Signalgebung des Personals nachgewiesen ist,
  29. Umschlagsanlagen:
    Einrichtungen, die dem Umschlagen wassergefährdender Stoffe dienen; dazu gehören auch Flächen zum Be- und Entladen von Transportmitteln mit Behältern oder Verpackungen von wassergefährdenden Stoffen,
  30. Stillegen:
    das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,
  31. Aufstellen und Einbauen:
    das Errichten, Verlegen, Montieren und Zusammenfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen,
  32. Instandhalten:
    das Aufrechterhalten des Sollzustandes einer Anlage oder eines Anlageteiles,
  33. Instandsetzen:
    das Wiederherstellen des Sollzustandes Anlage oder Anlageteiles,
  34. Reinigen:
    das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen,
  35. Schutzgebiete:
    3.4.1 Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
    34.2 Heilquellenschutzgebiete nach Art. 40 BayWG,
    34.3 Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist,
  36. Überschwemmungsgebiete:
  37. Heizölverbraucheranlagen
    private Heizölverbraucheranlagen sowie gewerbliche Heizölverbraucheranlagen, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und ausschließlich dem Heizen von Räumen oder dem Erwärmen von Trinkwasser dienen; als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.

(2) Für die Zuordnung einzelner Anlagenteile zu den verschiedenen Anlagenarten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt:

  1. Behälter, in denen überwiegend Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teil einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage,
  2. Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit einer bestimmten Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage stehen, sind Bestandteil dieser Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage,
  3. Behälter, die einer oder mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, können abweichend von Nummer 2 Teil einer Lageranlage sein, wenn sie mehr Stoffe enthalten, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden,
  4. Behälter, die unterschiedlichen Abfüll- Umschlags-, Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind, sind nicht im Sinn von Absatz 1 Nr. 1 betrieblich miteinander verbunden und gehören zu getrennten Anlagen,
  5. Behälter, deren Flüssigkeitsräume in ständiger Verbindung miteinander stehen (kommunizierende Behälter) sind ein Behälter,
  6. Rohrleitungen, die Teile einer Anlage verbinden sind Bestandteil dieser Anlage; gleiches gilt, wenn sie einer bestimmten Lagerungs-, Abfüll- oder Umschlagsanlage oder Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage zugeordnet sind; andere Rohrleitungen sind selbständige Rohrleitungsanlagen.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Grundsatzanforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nicht anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Einwandige unterirdische Behälter sind grundsätzlich unzulässig. Satz 2 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist mit den besonderen Anforderungen in Anhang 5.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Dies gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe a und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Allgemeine Anforderungen an den Aufbau, die Aufstellung und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus den weiteren Anhängen.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen für Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, durch öffentliche Bekanntmachung Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

  1. allgemeine Schutzmaßnahmen,
  2. besondere Schutzmaßnahmen,
  3. Überwachungsmaßnahmen,
  4. Maßnahmen im Schadensfall.

(3) Soweit in den Anhängen nach Absatz 1 und in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 auf allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 BayWG durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 6 Gefährdungspotential Gefährdungsstufen00a

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach deren Gefährdungspotential.

(2) Das Gefährdungspotential wird bestimmt vom Volumen oder der Masse und der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der nach § 19g Abs. 5 WHG eingestuften Gefährlichkeit (Wassergefährdungsklasse - WGK) der in der Anlage vorhandenen Stoffe und bei flüssigen Stoffen deren Volumen, bei gasförmigen oder festen Stoffen deren Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

WGK 1 2 3
Volumen in m3
bzw. Masse in t
      
bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A
mehr als 0,1 bis 1,0 Stufe A Stufe A Stufe B
mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C
mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D
mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D
über 1000 Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde kann an Anlagen nach § 1 Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls der Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung oder in den Anhängen zu dieser Verordnung an Anlagen nach § 1 Ausnahmen zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften - Anzeigepflicht

(1) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

(2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt oder entleert, stillegt, ausbaut oder beseitigt, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten eines wassergefährdenden Stoffes von einer nicht nur unbedeutenden Menge unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers entstanden ist.

(3) Anzeigepflichtig nach Absatz 2 ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung, Eingrenzung und Beseitigung von Verunreinigungen bei Anlagen durchführt.

§ 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter " Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten00a

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig. Die Kreisverwaltungsbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2). In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nicht aufgestellt, errichtet oder betrieben werden.

(3) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen nur verwendet werden

  1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muß das maximal in den Anlagen vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,
  2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen a und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind,
  3. Anlagen zum Lagern von Festmist und zum Lagern und Ab füllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die den Anforderungen des Anhangs 5 für die Errichtung der Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten entsprechen.

(4) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG dürfen in Überschwemmungsgebieten nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden, wenn

  1. Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
  2. Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind,

daß bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z.B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.

(5). Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61 BayWG bleiben unberührt.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D haben die Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen.

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßen Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und
  3. den Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Die Betreiber haben das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkataster kann die Kreisverwaltungsbehörde verlangen, daß die Betreiber Sachverständige im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls die Betreiber nicht dazu in der Lage sind, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragen.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen00a

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung insbesondere. aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Dies gilt nicht für unterirdische Rohrleitungen, mit denen gasförmige Stoffe befördert werden und für unterirdische Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in dichten Kontrollschächten anzuordnen, die durch regelmäßige Sichtkontrollen oder durch Leckageerkennungssysteme überwacht werden. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus jeweils einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger und gasförmiger Stoffe00a (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender gasförmiger Stoffe, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, sind einfach oder herkömmlich. Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie nach der Gefährdungsstufe a eingestuft und die Anforderungen der § 3 Nr. 5, § § 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten sind.

(2) Andere oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Anforderungen der § 3 Nr. 5, §§ 12, 19 und 20 und der Anhänge 1 und 2 eingehalten werden und
  2. ihre Einzelteile technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen; die gemäß § 5 eingeführt sind.

(3) Andere unterirdische Anlagen zum Lagern wassergefährdender flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. die Lagerbehälter doppelwandig sind und Undichtheiten der Behälterwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

(4) Anlagen an Tankstellen sind einfach oder herkömmlich, wenn

  1. sie den Anforderungen des Anhangs 4 entsprechen und
  2. die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie den Anforderungen des Anhangs 1 entsprechen.

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage und Anlagenteile, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen und Anlagenteile erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Sachverständigengutachten beizufügen, es sei denn die zuständige Behörde verzichtet darauf. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Ergebnisse der zuständigen Behörden zur Verfügung stehen oder auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden und die Prüfungsanforderungen denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.

(3) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, über Bauartzulassungen das Landesamt für Wasserwirtschaft.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsatzanforderungen des § 3 und die Anforderungen an Anlagen nach § 4 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe-, berg-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Kreisverwaltungsbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen, § 9a WHG ist entsprechend anzuwenden.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten00a

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen für brennbare Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereichen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

Abschnitt III
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen und Entleeren00a
(zu § 19k WHG)

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt und entleert werden. Dies gilt nicht für das Befüllen

  1. einzelner oberirdischer Behälter mit einem Raumhalt von nicht mehr als 1000 L mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole,
  2. von Sammelbehältern aus kleineren ortsbeweglichen Behältern, wenn die Füllhöhe des Sammelbehälters im Bereich des zulässigen Füllungsgrades während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen werden kann,
  3. von ortsbeweglichen Behältern in Abfüllanlagen, wenn
    1. diese mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden und das Volumen der zu befüllenden Behälter 1000 Liter nicht übersteigt, oder
    2. bei Behältern mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Litern durch eine gewichts- oder volumenabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt wird, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen wird, oder
    3. Behälter von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen oder Tankcontainer über offene Dome oder über direkt wirkende, zugelassene Inhaltsanzeigegeräte befüllt werden und die Abfüllanlage mit einer Schnellschlußeinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung ausgerüstet ist.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. § 21 gilt entsprechend.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden sowie bei selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlagen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung im betrieblichen Entwässerungssystem zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in das betriebliche Entwässerungssystem gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung, der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe oder der selbständigen oberirdischen Rohrleitungsanlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige00a
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von rechtsfähigen Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Sachverständigenorganisationen werden vom Landesamt für Wasserwirtschaft anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Sachverständigenorganisationen unterliegen der Aufsicht durch das Landesamt für Wasserwirtschaft.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Bayern. Entsprechendes gilt für gleichwertige Aberkennungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

(3) Rechtsfähige Organisationen können als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß sie über wenigstens fünf für die Prüftätigkeit geeignete Personen verfügen; geeignet sind Personen, die zuverlässig sind und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
    1. Zuverlässig sind Personen, die

      aa) die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

      bb) nicht in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind und sich nicht aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, daß sie zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit nicht geeignet sind, oder

      cc) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen nicht beschränkt sind;

    2. persönliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die

      aa) im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und

      bb) hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen ihrer Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht;

    3. fachliche Voraussetzungen erfüllen Personen, die

      aa) die Diplomprüfung in einem Studiengang der Ingenieur- oder Naturwissenschaften an einer inländischen (technischen) Universität oder ihr gleichgestellten Hochschule oder an einer inländischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und ausreichende Sach- und Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen; mit Zustimmung des Landesamts für Wasserwirtschaft kann hiervon im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zu bestellende Person für die Überprüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweislich über eine sonstige Ausbildung und über ausreichende sonstige Kenntnisse verfügt, und

      bb) mindestens eine fünfjährige qualifizierte Tätigkeit auf dem Gebiet der Planung, Errichtung, Betrieb oder Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nachweisen,

  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen DM, ab dem 1. Januar 2002 von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  6. erklären, daß sie den Freistaat Bayern und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nrn. 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung. Die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Doppelbuchst. aa können auch nach der Richtlinie (89/48/EWG) des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21 Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 L Nr. 19 Seite 16), nachgewiesen werden. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Bestellung.

(4) Als Organisationen im Sinn des Absatzes 3 können auch nicht rechtsfähige Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die anerkannte Sachverständigenorganisation ist verpflichtet, die bestellten Sachverständigen durch schriftlichen Bescheid anzuhalten, ihre Prüfaufgaben unparteiisch und gewissenhaft gemäß den wasserrechtlichen und sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften zu erfüllen. Die Sachverständigenorganisationen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung tätig sind, haben mindestens einmal jährlich an einer vom Landesamt für Wasserwirtschaft zur Prüftätigkeit nach § 23 angebotenen Informationsveranstaltung teilzunehmen. Sofern das Landesamt für Wasserwirtschaft aus wichtigen Gründen einmal jährlich eine besondere Informationsveranstaltung für die im Geltungsbereich der Verordnung tätigen Sachverständigen anbietet, haben die Sachverständigenorganisationen die Teilnahme der Sachverständigen sicherzustellen.Die Sachverständigenorganisation hat dabei desweiteren sicherzustellen, daß die bestellten Sachverständigen ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergibt; die Sachverständigenorganisationen legen dem Landesamt für Wasserwirtschaft jeweils zum 1. März eines jeden Jahres einen Jahresbericht vor. Form und Inhalt des Jahresberichts können vom Landesamt für Wasserwirtschaft vorgegeben werden.

(6) Die anerkannte Sachverständigenorganisation hat die Bestellung von Sachverständigen zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn

  1. die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist oder
  2. die Bestellung durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder
  3. die bestellte Person infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
  4. die bestellte Person ihre Prüfaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat und von der anerkannten Sachverständigenorganisation dafür bereits einmal abgemahnt worden ist oder
  5. die bestellte Person wiederholt oder grobfahrlässig oder vorsätzlich gegen die ihr obliegenden Pflichten aus ihrer Bestellung verstoßen hat.

(7) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  3. mit der Auflösung oder der Liquidation der anerkannten Sachverständigenorganisation,
  4. wenn die anerkannte Sachverständigenorganisation länger als ein Jahr über weniger als fünf bestellte Sachverständige verfügt.

§ 23 Überprüfung von Anlagen00a
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Die Betreiber haben nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Gefährdungsstufe C und D
  3. oberirdische Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen der Gefährdungsstufe D,
  4. oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen Stoffen der Stufe B, C und D und oberirdische Anlagen in Schutzgebieten zum Umgang mit festen Stoffen der Stufe C und D,
  5. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 und 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Darüber hinaus sind nach Maßgabe von § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B, die in einem Überschwemmungsgebiet gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 1. und 2. Spiegelstrich liegen, durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Anlagen im Sinn von Satz 2, die bereits in Betrieb genommen worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Prüfpflicht einmalig durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Frist für die erste wiederkehrende Prüfung, beginnt mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme, die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen beginnen jeweils mit dem Eintritt der Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann insbesondere durch Allgemeinverfügung anordnen, dass in Überschwemmungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 35, 3. Spiegelstrich, die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 bezeichneten Prüfungen durchzuführen sind. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften von Sachverständigen zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung eines Öko-Audits nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft wird und die Durchführung der Prüfung den Anforderungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und der § § 22 und 23 entspricht. Im Betriebsprüfungsbericht gemäß Anhang II F der Verordnung 1836/93/EWG sind Umfang und Ergebnis der Prüfung zu dokumentieren. Der Betriebsprüfungsbericht ist der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen, soweit erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt wurden. Unbeschadet der Regelung in Satz 4 kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts verlangen. Zum Nachweis, dass die Prüfung entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 durchgeführt wurde und die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine Bestätigung des Umweltgutachters vorzulegen.

(4) Die Betreiber haben den Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und die von den Herstellern ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung und Bescheinigungen über die Beseitigung dort festgestellter Anlagenmängel vorzulegen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Kreisverwaltungsbehörde und den Betreibern unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 genügt es, wenn die Bestätigung durch den Umweltgutachter innerhalb eines Monats nach Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung vorgelegt wird, es sei denn, die Kreisverwaltungsbehörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz 2 angeordnet.

(5) Die Betreiber haben die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich durch Fachbetriebe oder selbst, soweit sie die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllen, beheben zu lassen oder zu beheben. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch die Sachverständigen. Werden gefährliche Mängel durch die Sachverständigen festgestellt, ist die Anlage von den Betreibern unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und soweit erforderlich nach Maßgabe der Sachverständigen zu entleeren. Die Sachverständigen haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde spätestens am Tag nach Durchführung der Prüfung über die Pflicht der Betreiber, die Anlage außer Betrieb zu nehmen und gegebenenfalls zu entleeren, zu unterrichten. Die Anlage kann erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben.

(6) Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen durch Sachverständige werden durch Verwaltungsvorschrift nach § 4 Abs. 2 festgelegt.

§ 24 Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

Anzeigepflichtige Anlagen nach Art. 37 Abs. 1 BayWG sind von der Kreisverwaltungsbehörde in einer Anlagenkartei zu führen. Außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten entfällt die Anzeigepflicht für oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe a und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zum Lagern von Festmist.

Fuenfter Teil
Fachbetriebe

§ 25 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht00a
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden ,müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen a und B; an Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B nur, wenn vom beauftragten Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung über die vorgenommenen Tätigkeiten ausgestellt und der Kreisverwaltungsbehörde zur Ergänzung der Anzeige nach Art. 37 BayWG übermittelt wird,
    4. Feuerungsanlagen.
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie von Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungssystemen.
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die. Tätigkeit von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer Bauartzulassung, einem baurechtlichen Brauchbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 26 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Sachverständigenorganisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 27 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist,
    oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber den Betreibern einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 28 Ordnungswidrigkeiten00a

Nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayWG kann mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
  2. entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 als Hersteller oder Betreiber Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage aufstellt, errichtet oder betreibt,
  5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  6. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder entleert oder befüllen oder entleeren läßt öder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  7. entgegen § 23 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nicht durch einen Sachverständigen nach § 22 überprüfen lässt,
  8. entgegen § 23 Abs. 5 Satz 1 festgestellte Mängel an einer Anlage nicht unverzüglich behebt oder beheben läßt,
  9. entgegen § 23 Abs. 5 Satz 3 bei festgestellten gefährlichen Mängeln eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 Bestehende Anlagen00a

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § § 9 und 11 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen unbeschadet der Regelung in den Anhängen zu § 4 erst auf Grund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die nach der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung vom 13. Februar 1984 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-4-U) als einfach oder herkömmlich gelten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung..

(4) (aufgehoben) (7.8.2003 S. 497 Nr. 107)

(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für Anlagen, die im Zeitpunkt des In-KraftTretens der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Absätze 1, 2 und 3 entsprechend. Bedürfen die Anlagen erstmalig einer Prüfung, sind sie spätestens zwei Jahre nach Eintritt der Prüfpflicht überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 4.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben (Anlagen- und Fachbetriebsverordnung - VAwSF) vom 13. Februar 1984 (GVBl. S. 66, BayRS 753-1-4-U) mit Ausnahme des § 11 außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1997; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 11 der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung. Erteilte Anerkennungen nach § 11 VAwSF gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort.

  Allgemeine Anforderungen an Anlagen Anhang 100a

Vorbemerkung:

Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen für bestimmte Anlagen weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 20 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Standsicherheit, Dichtheit

1.1.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen diese sicher einschließen. Die Anlagen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein. Sie müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.

1.1.2 Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung oder der weitergehenden Anforderungen nach § 7 Abs. 1 der Verordnung keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

1.1.3 Anlagen und Anlagenteile müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.

1.2 Widerstandsfähigkeit, Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

l.2.1 Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.

1.2.2 Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 66011 nachzuweisen.

1.2.3 Ist nach Nr. 12.2 ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

1.2.3.1 Anhand vorhandener Anlagen oder Anlagenteile (Referenzobjekte), die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen, oder

1.2.3.2 anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet sind und deren Ergebnisse bei erneuten Untersuchungen in gleicher Art erzielt werden können (reproduzierbare Untersuchungen), oder

1.2.3.3 anhand von Listen über die Korrosionsbeständigkeit von Werkstoffen (Ressistenzlisten), deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

1.2.4 Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.

1.2.5 Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Beschichtungen und Auskleidungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.2.5.1 Sie müssen mit der Wandung fest verbunden sein,

1.2.5.2 ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein,

1.2.5.3 sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren; Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können; durchgehende Risse, Poren oder sonstige Fehlstellen sind unzulässig,

1.2.5.4 sie müssen gegen den jeweiligen wassergefährdenden Stoff beständig sein, insbesondere sich nicht ablösen oder auflösen, nicht erweichen, verspröden oder klebrig werden, keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen,

1.2.5.5 sie müssen den beim Betrieb und bei sachgemäßer Behandlung auftretenden Belastungen standhalten, insbesondere nicht abplatzen oder sich vom Untergrund ablösen,

1.2.5.6 Beschichtungen müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

12.5.6.1 Sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken können,

12.5.6.2 sie müssen nach Ablauf der Mindesthärtezeit unter den Mindesthärtebedingungen soweit ausgehärtet sein, daß sie mit dem wassergefährdenden Stoff beansprucht werden können,

12.5.6.3 sie müssen bei mehrschichtig aufgebauten Systemen so beschaffen sein, daß die einzelnen Schichten ausreichend miteinander durch eine Zwischenschichthaftung verbunden sind.

1.2.6 Die Anforderungen nach Nr. 1.2.5 gelten nicht für Anlagenteile, die nur kurzfristig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, wenn die dort verwendeten Werkstoffe für den Beaufschlagungszeitraum gegen die jeweiligen wassergefährdenden Stoffe hinreichend beständig sind.

2 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile

2 .1 Behälter und Rohrleitungen

2.1.1 Behälter ohne Einstiegsöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

2.1.2 Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z.B. beim Laden und Löschen von Schiffen, vgl. Nr. 3.1

2.1.3 Absperreinrichtungen von Rohrleitungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

2.1.4 An doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

2.1.4.1 Doppelwandige Behälter müssen mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sein. Einwandige Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind und deren Zwischenraum zwischen Behälterwandung und Leckschutzauskleidung als Überwachungsraum geeignet ist, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt.

Doppelwandige Rohrleitungen müssen über den gesamten Rohrumfang mit einer zweiten Wand versehen sein.

2.1.4.2 Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muß als Überwachungsraum geeignet und so beschaffen sein, daß ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur Stoffe, die nicht wassergefährdend sind, als Leckanzeigemedium und Unterdruck-Systeme zur Leckanzeige verwendet werden. ,Bei oberirdischer Anordnung sind auch Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 als Leckanzeigemedium zulässig.

2.1.4.3 Der Überwachungsraum muß mindestens mit zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.

2.1.4.4 Bei Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte sein.

2.1.4.5 Im Überwachungsraum von Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte vorhanden sein.

2.1.4.6 Die Dichtheit der Außen- und Innenwand bzw. Leckschutzauskleidung muß bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand mindestens 6 Monate gewährleistet sein. Es kann ein kürzerer Zeitraum angesetzt werden, wenn das Erkennen von Undichtheiten und die Leerung des Behälters oder der Rohrleitung in einem entsprechenden kurzen Zeitraum gewährleistet sind.

2.1.5 Leitungen zur Verbindung kommunizierender Behälter, mit Ausnahme doppelwandiger Rohrleitungen mit Leckanzeigegerät, sind in Auffangvorrichtungen anzuordnen. Ist für Lageranlagen keine Auffangvorrichtung erforderlich, genügt es, die Leitung über der nach dem Anhang 2 erforderlichen Fläche zu führen.

2.2 Einsehbarkeit, Abstände

2.2.1 Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangvorrichtungen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

2.2.2 Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Nr. 2.2.4 als erfüllt, wenn die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

2.2.2.1 Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand der Auffangvorrichtung muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m sowie bei der Lagerung von Heizöl EL wenigstens 40 cm betragen, sonst im. Aus Gründen der Instandhaltung und Instandsetzung können größere Abstände als zuvor festgelegt, erforderlich sein. Kleinere Abstände sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nur zulässig, wenn die Auffangvorrichtung im nicht einsehbaren Bereich von einem Leckageerkennungssystem auf eventuell ausgelaufene Stoffe überwacht wird oder zur einsehbaren Seite hin ein ausreichendes Gefälle aufweist, so daß eventuell ausgelaufene Stoffe sofort erkannt werden können.

2.2.2.2 Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10 000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Litern bei Behältersystemen, die in geschlossenen Räumen aufgestellt sind, z.B. Batteriebehälter, genügt ein Abstand zu den Wänden der Auffangvorrichtung von 40 cm für zwei aneinander angrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.

2.2.2.3 Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn die Auffangvorrichtung ausreichend durch Augenschein kontrollierbar ist

2.2.2.4 Bei Kunststoffbehältern, die in Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Die Auffangvorrichtung muß aus korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  2. Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zur zulässigen Füllhöhe im Behälter reichen, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung.
  3. Der Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß durch ein geeignetes Leckageerkennungssystem ständig überwacht werden. Es ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zum Leckageerkennungssystem gelangt. Das Leckageerkennungssystem ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Gebäudewänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von wenigstens 40 cm an der einsehbaren Stelle vorhanden ist.

2.2.3 Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle der Auffangvorrichtung ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der der DIN 66232 oder wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder wenigstens einem Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckageerkennungssystem vorgesehen werden.

2.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle, Schutzrohre

2.3.1 Domschächte unterirdischer Behälter, Fernbefüllschächte und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden. Diese Anforderungen werden durch geschweißte Domschächte oder Domschachtkragen erfüllt. Die Anforderungen sind auch erfüllt,; wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind. Nr. 3.2.2 bleibt unberührt.

2.3.2 Die Anforderungen nach Nr. 2.3.1 gelten für Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände (Materialstärke abzüglich der Materialstärke des mit Schwindrissen behafteten Bereichs und der Materialstärke der gerissenen Zugzone) innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe gemäß Nr. 2.3.3 höchstens zu zwei Dritteln durchdringen.

In diesem Falle ist die dichtende Fläche unverzüglich wiederherzustellen.

2.3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton müssen laufend überwacht werden. Schäden an Anlagen in gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit müssen innerhalb von 72 Stunden erkannt werden können. In anderen Anlagen darf die Frist bis zum Erkennen eines Schadens nicht länger als 3 Monate betragen. Erkannte Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.

2.3.4 Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig.

2.4 Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen

2.4.1 Leckageerkennungssysteme müssen die in ihrem Einsatzbereich möglicherweise auslaufenden wassergefährdenden Stoffe erkennen können und spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Auffangvorrichtung, Alarm durch ein optisches oder akustisches Signal auslösen.

2.4.2 Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen so beschaffen sein, daß das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, sicher verhindert wird. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

2.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

2.4.4 Automatisch betriebene Sicherheitseinrichtungen für Brandfälle und Betriebsstörungen, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten.

2.5 Kühl- und Heizeinrichtungen

Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder daß Leckagen schnell erkannt werden und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann.

2.6 Auffangvorrichtungen (Auffangräume, Auffangwannen, Ableitflächen)

2.6.1 Größe und Anordnung

2.6.1.1 Der Rauminhalt einer Auffangvorrichtung muß dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Behälter entsprechen. Befinden sich mehrere Behälter in einer Auffangvorrichtung müssen 10 % des Gesamtvolumens aller in der Auffangvorrichtung aufgestellten Behälter, aber wenigstens der Rauminhalt des größten Behälters zurückgehalten werden.

2.6.1.2 Auffangvorrichtungen sind grundsätzlich den. zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden. Stoffe sicher zugeleitet werden können.

2.6.1.3 Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangvorrichtungen versagen, müssen in getrennten Auffangvorrichtungen oder in medienbeständig abgetrennten Bereichen der gleichen Auffangvorrichtung aufgestellt werden.

2.6.1.4 Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so beschaffen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste sicher aufgefangen werden, soweit Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert sind.

2.6.1.5 Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Tropfwannen zu versehen oder in einer sonstigen Auffangvorrichtung anzuordnen.

2.6.2 Dichtheit

2.6.2.1 Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangvorrichtung aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. Nrn. 2.3.2 und 2.3.3 gelten auch für Auffangvorrichtungen aus Beton, für Auffangvorrichtungen aus anderen porösen Werkstoffen gelten sie entsprechend.

2.6.2.2 Bei der Beurteilung der Dichtheit gelten die Anforderungen auch für die Fugen.

2.6.2.3 Wird in Auffangvorrichtungen mit unterschiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vorzusehen.

2.6.2.4 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangvorrichtungen müssen dauerhaft flüssigkeitsdicht eingebunden sein.

2.6.3 Abdichtungsmittel

2.6.3.1 Sofern der Werkstoff für die Auffangvorrichtungen nicht selbst ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu verwenden; Nummer 1.2.6 gilt entsprechend.

2.6.3.2 Abdichtungsmittel, die begehbar oder befahrbar sind, müssen entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerstehen oder so abgedeckt werden, daß Schäden an der Abdichtung von vorneherein nicht entstehen können.

2.6.3.3 Abdichtungsmittel müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeitsdicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. Sie müssen bei der Verwendung im Freien gegen Witterungseinflüsse ausreichend widerstandsfähig sein. Abdichtungen müssen hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 41023 entsprechen.

2.6.3.4 Abdichtungsmittel, die als Beschichtungen nachträglich durch gleichmäßiges Verteilen flüssiger oder pastenförmiger Stoffe auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

2.6.3.4.1 sie müssen nach Trocknung und Härtung fest auf dem abzudichtenden Untergrund haften,

2.6.3.4.2 sie müssen Risse im Untergrund nach Aushärtung überbrücken,

2.6.3.4.3 sie müssen bei mehrschichtigem Aufbau mit den einzelnen Schichten fest untereinander verbunden sein,

2.6.3.5 Abdichtungsmittel, die als Kunststoffbahnen oder vorgefertigte Bauteile aus verklebbaren oder schweißbaren Kunststoffen sowie aus Mehrschichtverbunden mit oder ohne Diffusionssperrschicht nachträglich auf Wände und Böden von Auffangvorrichtungen aufgebracht werden, müssen

2.6.3.5.1 unter den üblichen Baustellenbedingungen einwandfrei zu einer Abdichtung gefügt werden können und

2.6.3.5.2 in ihrer chemischen Zusammensetzung so beschaffen sein, daß eine Hydrolyse ausgeschlossen ist.

2.6.4 Auffangwannen aus Stahl

Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt von bis zu 1000 Litern,

müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, daß zusätzlich die nach § 4 Abs. 2 oder nach § 5 der Verordnung eingeführten technischen Regeln eingehalten werden.

2.6.5 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser in Auffangvorrichtungen ist fallweise zu entfernen. Bei Auffangvorrichtungen ohne ausreichende Überdachung ist die zur Herstellung eines Auffangraumes erforderliche Aufkantung um wenigstens 5 cm zu erhöhen. Abläufe in Auffangvorrichtungen sind zulässig, wenn sie an einer geeigneten Abwasseranlage angeschlossen und absperrbar ausgestaltet sind.

2.7 Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Liter

Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 450 Litern sind als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen geeignet, wenn sie in einer Auffangvorrichtung, die den Anforderungen der Nr. 2.6 entspricht, aufgestellt sind. Sie dürfen ohne Auffangvorrichtung als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen nur verwendet werden, wenn für jeden verwendeten Behältertyp oder verwendete Verpackungsart der Kreisverwaltungsbehörde eine Zulassung nach den Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter nachgewiesen wird.

3. Anforderungen an bestimmte Anlagen

3.1 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagsanlagen in Häfen und beim Laden und Löschen von Schiffen

3.1.1 Rohrleitungen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im Druckbetrieb müssen mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung öffnet, wenn diese durch Abtreiben des Schiffes zerstört werden könnte.

3.1.2 Rohrleitungen, die im Saugbetrieb zur Beförderung wassergefährdender Stoffe benutzt werden, müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das zu befördernde Medium nicht durch Hebewirkung auslaufen kann.

3.1.3 Beim Umschlag von Schüttgütern sind die dafür vorgesehenen Förderanlagen so auszulegen, daß Verluste in ihrem Bereich auf das unumgänglich notwendige. und nicht mehr mit einem verhältnismäßigem Aufwand minimierbare Maß reduziert werden.

3.1.4 Für die landseitigen Anlagenteile, insbesondere für Lageranlagen und Auffangvorrichtungen gelten soweit einschlägig die Anforderungen der Nrn. 1 und 2.

3.2 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Verwenden von festen wassergefährdenden Stoffen

3.2.1 Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Dem kann durch einen ausreichenden Abstand der Anlage zum oberirdischen Gewässer entsprochen werden.

3.2.2 Darüber hinaus müssen die Anlagen so beschaffen sein, dass zu den wassergefährdenden Stoffen keine Flüssigkeiten zutreten können.

3.2.3 Anlagen der Gefährdungsstufen C und D müssen zudem eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben. Die Stoffe müssen

  1. in dauernd dicht verschlossenen gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und den Zutritt von Flüssigkeiten durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

3.3 Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften

Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, sind mit stoffundurchlässigen Flächen auszuführen. Dabei ist ein Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten vorzusehen, das sich bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen ansammeln kann. Die Anlagen sind durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen oder regelmäßige Kontrollgänge zu überwachen. Die Flächen sind vor Niederschlag zu schützen. Rückhaltevermögen und Schutz vor Niederschlag können durch Anschluß der Flächen an eine geeignete Abwasseranlage ersetzt werden

_________________
1) DIN 6601 Beständigkeit der Werkstoffe von Behältern/Tanks aus Stahl gegenüber Flüssigkeiten (Positiv - Flüssigkeitsliste), Ausgabe 10/91

2) DIN 6623 Teil 1: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89; Teil 2: Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl doppelwandig, mit weniger als 1 0001 Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89

3) DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Teil 1 Ausgabe 5/81; Teile 2,3, 5, 6 Ausgabe 9/77; Teil 4 Ausgabe 3/94; Teil 7 Ausgabe 3/87; Teil 8 Ausgabe 5/86; Teile 9,13,14, 15, 16 Ausgabe 5/90; Teil 11 Ausgabe 12/85; Teil 12 Ausgabe 1/91; Teil 17 Ausgabe 12/90; Teil 18 Ausgabe 3/91

  Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen Anhang 200a

Vorbemerkung

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung und Anhang 1 vor, sie sind jedoch nachrangig gegen Anforderungen in den weiteren Anhängen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen.

1. Bezeichnungen

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F= keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1= stoffundurchlässige Fläche.
F2= wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = keine Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus.
R1= Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks).
R2= Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden.
R3= Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

Soweit das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen auslaufen kann, nicht ermittelbar ist, kann das erforderliche Rückhaltevermögen R1 ersatzweise nach folgendem Ansatz berechnet werden:

R1= VB x T/TL

Dabei ist
R1 Rückhaltevermögen in Kubikmetern
VB Behältervolumen in Kubikmetern
T Zeit in Stunden bis zum Wirksamwerden vorhandener geeigneter Sicherheitseinrichtungen
TL Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behälters erforderlich ist in Stunden, bei Behältern mit einem Rauminhalt von weniger als 480 Kubikmetern ist TL = VB/20 anzusetzen.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus. Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich.
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen.
I2 = Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zugrunde zu legendes Volumen

In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist. Bei Faß- oder Gebindelager ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde läger (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer /Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen
in m3
Wassergefährungsklasse
1 2 3
< 0,1 F0+R0+I0 A F0+R0+I0 A F0+R0+I0 A
> 0,1< 1 F0+R0+I0 A F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
A F1+R1+I1/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
B
> 1< 10 F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
A F1+R1+I1*/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
B F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0/
C
> 10< 100 F1+R1+I1/
F1+R2+I0/
F0+R3+I0
A F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1**/
F0+R3+I0/
C F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D
> 100 F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0/
B/C F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D
*) Bei GFK-Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff entfällt R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.

**) An Heizölverbraucheranlagen werden keine über die betrieblichen Anforderungen hinausgehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

Erläuterungen
+: zusätzlich
/: wahlweise

2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Faß- und Gebindelager

Die Größe des  nach Tabelle 2.1 erforderlichen Rückhaltevermögens R1und R2ist wie folgt zu staffeln :

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevermögens
bis 100 10 % von Vgeswenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
mehr als 100 bis 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
über 1000 2 % von Vges. wenigstens jedoch 30 m3

Kleingebindeläger, bei denen der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 20 l nicht übersteigt, bedürfen keines Rückhaltevermögens, wenn Schäden mit einfachen Mitteln beseitigt werden können und die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert werden.

Abweichend von Nummer 2.1 werden an die Befestigung und Abdichtung der Fläche bei den vorgenannten Kleingebindelägern keine über F1 hinausgehenden Anforderungen gestellt, wenn die Erfüllung der sich aus F1 ergebenden Anforderungen glaubhaft gemacht wird.

2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/Verpackungen WGK 1          WGK 2          WGK 3         
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

Erläuterungen: +: zusätzlich

2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande

2.4.1 Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, daß die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen:

2.4.1.1 die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln;

2.4.1.2 die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, daß Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß § 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen

2.4.1.3 Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden;

2.4.1.4 wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert 5 Minuten angesetzt werden.

2.4.2 Beim Abfüll- und Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern.

2.4.3 An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.

  Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anhang 300a

Vorbemerkung

Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen vor.

1. Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel

und für andere vergleichbare elektrische Anlagen.

2. Begriffe und Erläuterungen

2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

2.2 Netzbereich

Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.

2.3 Elektrische Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als

ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie

2.4 Elektrische Anlagen

Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Anhangs ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfaßt.

Elektrische Anlagen sind insbesondere

in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.

Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nichtbegehbare Stationen wie

und in begehbare Stationen wie

2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel

Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:

2.5.1 Das Fassungsvermögen bemißt sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn

2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.5.1 nicht vor, bemißt sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.

3. Anforderungen

3.1 Bezeichnungen

3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0: keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1: stoffundurchlässige Fläche
F2: wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit

3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen)
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z.B. selbsttätig schließende Abscheider.

3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

3.2 Tabellarische Übersicht

Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2
bis 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0
mehr als 0,1 bis l F0+R0+I2 a) F0+R0+I2 a)
F1+R1+I1 b) F1+R1+I1 b)
mehr als 1 bis 10 F1+R1+I1 F1+R2+I1
mehr als 10 bis 100 F1+R1+I1 F1+R2+I1 / F1+R1+I1+I2
für Masttransformatoren: a) Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung (§ 3 Nr. 6) erfolge
für andere Freiluftanlagen: wahlweise a) oder b)
für andere Anlagen: b)

Volumenüberschreitungen bis 10 % bleiben unberücksichtigt.

3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.

  Besondere Anforderungen an Anlagen Tankstellen Anhang 4

(red. Anm.: vgl. TRbF 40)

Vorbemerkung:

Anforderungen an Anlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Anforderungen gelten für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen).

1.2 Sie gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, z.B. Baustellentankstellen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Abfüllanlage:

Einrichtungen, die dem Abfüllen wassergefährdender Stoffe dienen, hier die Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule, Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und die Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).

2.2 Wirkbereich:

der vom Zapfventil in Arbeitshöhe betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter; bei der Befüllung der Lagerbehälter die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich beidseitig 2,5 m.

2.3 Abfüllplatz:

der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

2.4 Eigenverbrauchstankstelle:

eine Tankstelle, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken und nur vom Betreiber oder von bei ihm beschäftigten Personen bedient wird.

3. Anforderungen an die Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40 oder 212 entspricht und darüber hinaus im folgenden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden.

4. Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

4.1.1 Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und flüssigkeits- und witterungsbeständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten

4.1.2 Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen; dies gilt auch für Aufkantungen.

4.1.3 Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein

4.1.4 Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 herzustellen.

4.1.5 Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

4.1.5.1 Abdichtungssystem unter Verwendung von Stahlbeton statisch bemessen wasserundurchlässig und mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand nach DIN 1045 2 (Mindestbetongüte B 35); Mindestbauteildicke 20 cm; geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Rechnerisch ist eine Rißbreitenbeschränkung kleiner 0,1 mm nachzuweisen.

4.1.5.2 Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, Bauklasse III bzw. IV; in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und eventuelle Binderschicht) richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau, soll aber 15 cm nicht unterschreiten; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2-lagig, Hohlraumgehalt der Deckschicht kleiner als 3 Vol.-%, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung.

Das Abdichtungssystem kann mit einer rutschhemmenden Oberfläche, z.B. auf Kunststoffbasis versiegelt werden.

4.1.5.3 Abdichtungssystem unter Verwendung von Großflächen-Fertigbetonplatten, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge bis 2 m, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.5.4 Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonsteinelementen, werkmäßig hergestellt, Kantenlänge< 75 cm, Mindestbetongüte B 35, wasserundurchlässig nach DIN 1045 2), Mindestbauteildicke 10 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung.

4.1.6 Fertigbetonplatten oder Betonsteinelemente im Sinne der Nm. 4.1.5.3 und 4.1.5.4 sind geeignet, wenn sie z.B. der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die flüssigkeitsdicht sind gegen Treib- und Schmierstoffe" 3) oder der Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen 4) entsprechen.

4.1.7 Die Fugenausführung und Fugenabdichtung im Sinn der Nrn. 4.15.1-4.1.5.4 ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand, Fugenaufbau und Dichtstoffqualität gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen" 5) (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781/01 künftig BRL 2825 6) erfolgt.

4.1.8 Für andere Abdichtungssysteme als die in Nr. 4.1.5 genannten ist die Eignung gesondert nach § 19h Abs. 1 WHG nachzuweisen. Dies gilt nicht für Anforderungen nach Nr. 8 an bestehende Anlagen.

4.2 Zapfsäulenschächte

4.2.1 Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

4.2.2 Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Davon ausgenommen sind Saugleitungen zur Zapfsäule mit einer Flanschverbindung unmittelbar unter dem Tropfblech bzw. Bodenwanne.

4.2.3 Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

4.3 Domschächte

4.3.1 Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 7) oder 6627 8) entsprechen.

Die Anforderungen sind auch erfüllt, wenn der Bauart nach zugelassene Auffangvorrichtungen im Domschacht eingebaut sind.

4.3.2 Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

4.3.3 Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

4.3.4 Die Anforderungen nach Nr. 4.3.1 und 4.3.2 Satz 1 gelten nicht, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über einen Fernbefüllschacht erfolgt und flüssigkeitsführende Verbindungen im Domschacht nur mit zusätzlichem Werkzeug geöffnet werden können.

4.4 Fernbefüllschränke/-schächte

4.4.1 Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

4.4.2 Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

4.4.3 Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

5. Anforderungen an die Rückhaltung austretender Kraftstoffe

5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min).

5.2 Befüllung der Lagerbehälter

5.2.1 Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden.

5.2.2 Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

5.3 Rückhaltevolumen

5.3.1 Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

5.3.2 Abscheider nach Nr. 6.1 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit prüfbar sein.

6. Anforderungen an Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

6.1 Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muß ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teil l - 3 9) mit selbsttätigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser ferngehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und die Abfüllplätze keine Abläufe haben.

6.2 Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.

7. Anforderungen an Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

7.1 Tropfmengen, die sich auf Grund undurchlässiger Bodenbefestigungen auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Materialien und/oder Einsatzgeräte sind ständig vorzuhalten.

7.2 Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu beseitigen.

8. Anforderungen an bestehende Tankstellen

8.1 Tankstellen, die bei Inkrafttreten dieses Anhangs zur VAwS bereits errichtet waren (bestehende Tankstellen) sind, insbesondere im Rahmen von erlaubnispflichtigen Änderungen im Sinne von § 10 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV), gemäß den vorstehenden Anforderungen dieses Anhangs nachzurüsten.

8.2 Abweichend von Nr. 4.1.5 können folgende Abdichtungssysteme für die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze vorgesehen werden:

8.2.1 Deckschicht aus Gußasphalt gemäß ZTV bitStB 1 auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise, Mindestdicke der Deckschicht 3 cm, Hohlraumgehalt kleiner als 3 Vol, %, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung gemäß Nr. 4.1.7.

8.2.2 Deckschicht aus Kunststoff auf tragfähigem Aufbau in Straßenbauweise; Mindestdicke 5 mm homogen, leitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm, rutschhemmende Oberfläche.

8.2.3 Die ordnungsgemäße Ausführung der Bodenflächenbefestigung nach Nrn. 8.2.1 und 8.2.2 ist durch einen Sachverständigen nach § 22 der Verordnung zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in einer Ausfertigung zu übergeben.

8.3 Tankstellen, die der Nachprüfungspflicht gemäß 21. BImSchV unterliegen, sind bis spätestens 31 12.1997 nachzurüsten. Andere Tankstellen müssen bis spätestens zum 31.12.1998 nachgerüstet sein.

9. Anforderungen an Eigenverbrauchstankstellen

Für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 40000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 10000 l gelten an Stelle der Anforderungen nach Ziffern 4.1, 5 bis 8 folgende Anforderungen:

9.1 Der Untergrund des Abfüllplatzes ist in Straßenbauweise herzustellen und mit einer Decke aus Asphaltbeton (10 cm Asphalttrageschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Beton B 25 wasserundurchlässig nach DIN 1045 2 zu versehen. Zur Ableitung von Niederschlagswasser bei nicht überdachten Abfüllplätzen muß ein Flüssigkeitsabscheider nach 1999 Teil 1-3 9 mit selbständigem Abschluß vorhanden sein und betrieben werden. Satz 2 gilt nicht für Eigenverbrauchstankstellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 4000l pro Jahr und einem Behältervolumen von nicht mehr als 2000l; bei diesen ist die Decke des Abfüllplatzes eben auszuführen.

9.2 Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um auslaufende Kraftstoffe sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.

9.3 Ausgelaufener Kraftstoff ist sofort mit Bindemitteln aufzunehmen.

____________
1) Bezogen werden können die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken (ZTVen)" bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln

2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe Juli 1988

3) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk

4) vgl. "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)", Febr. 1994, Herausgeber. Bund Güteschutz Beton- und Stahlbetonfertigteile e.V., Bonn

5) Herausgeber für den Industrieverband Dichtstoffe e.V.: HS Public Relations GmbH, Lindemannstr. 92, 40237 Düsseldorf

6) herausgegeben und zu beziehen bei KIWa N.V. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston Churchill-Laan 273, Postbus Fo 22 80 AB, Rijswijk

7) DIN 6626 Domschächte aus Stahl für Behälter zur unterirdischen Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89

8) DIN 6627 Domschachtkragen für gemauerte Domschächte zur Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten, Ausgabe 9/89

9) DIN 1999 Abscheider für Leichtflüssigkeiten, Teil 1 Ausgabe 8/76, Teil 2 Ausgabe 3/89, Teil 3 Ausgabe 9/78

  Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen) Anhang 500a

Vorbemerkung

Die Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 und den Anforderungen nach § 4 der Verordnung vor.

1. Begriffe und Erläuterungen

1.1 Stoffe

1.1.1 Gülle (Flüssigmist) ist ein Gemisch aus Kot und Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren, das außerdem Wasser, Futterreste und Einstreu enthalten kann.

1.1.2 Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Je nach Art und Menge der Einstreu wird Harn gebunden.

1.1.3 Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels und Wasser verschiedener Herkunft. Sie kann Kot- und Streubestandteile enthalten.

1.1.4 Silagesickersäfte

1.1.4.1 Gärsaft ist die bei der Gärfutterbereitung durch Zellaufschluß oder Preßdruck entstehende Flüssigkeit. Die anfallende Gärsaftmenge (je m3 Silage) wird im wesentlichen von Siliergut (Gras, Mais usw.), von der Silageart (Naßsilage, Anwelksilage usw.) bzw. vom Trockenmassegehalt beeinflußt. Gärsaft weist einen hohen Anteil an organischen Stoffen auf.

Auf Grund der organischen Säuren im Gärsaft liegt der pH-Wert überwiegend zwischen 4 und 5.

1.1.4.2 Belastete Sickerwässer können anfallen wenn z.B. infolge ungenügender Abdeckung Niederschlagswasser in den Silostock eindringt und als Silagesickerwasser austritt. Belastetes Niederschlagswasser fällt an wenn der Boden von Flachsilos (Fahrsilos) und Siloplatten nicht besenrein gehalten wird (Silagereste).

1.2 Behälter zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist

1.2.1 Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt. Der Anschluß zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand muß ständig einsehbar sein.

1.2.2 Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt. Es wird unterschieden zwischen offenen Tiefbehältern und abgedeckten Tiefbehältern sowie geschlossenen Tiefbehältern mit befahrbarer Decke.

1.2.3 Erdbecken sind offene oder abgedeckte, ins Erdreich gebaute Becken, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

1.2.4 Güllekeller sind Räume unter Stallanlagen zur Lagerung von Gülle.

1.2.5 Dungstätten sind ortsfeste Anlagen für die Lagerung von Festmist.

1.3 Behälter zum Auffangen und Lagern von Silagesickersäften

Auffangbehälter für Gärsaft sind in der Regel massive geschlossene ins Erdreich gebaute Behälter für die Aufnahme des anfallenden Gärsaftes und belasteter Sickerwässer.

1.4 Einrichtungen zum Sammeln von Jauche, Gülle und Silagesickersäften

Sammeleinrichtungen sind alle baulichtechnischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Pumpstationen, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation.

1.5 Einrichtungen zum Abfüllen von Jauche und Gülle

Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren, Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber).

2. Anforderungen an den Standort

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Der Abstand von Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften von oberirdischen Gewässern muß mind. 20 m betragen.

Hier von kann abgewichen werden, wenn dies auf Grund der örtlichen und betrieblichen Situation, z.B. in Gemeinden mit Uferbebauung, unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtheit Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können.

2.1.2 Der Abstand zu bestehenden Hausbrunnen, die der privaten Trinkwasserversorgung dienen, muß mind. 50 m betragen. Die Anlage ist grundwasserunterstromig des Hausbrunnens zu errichten.

2.2 Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten

2.2.1 Wasserwirtschaftlich bedeutsame Gebiete sind - Wasserschutzgebiete und - sonstige Bereiche

von denen eine nachteilige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann oder

2.2.2 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Wasserschutzgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersäften und Festmist verboten, § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

2.2.3 In der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten sind Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nur mit Behältern mit Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2.1 und 4.2.2 zulässig. Befestigte Anlagen zum Lagern von Festmist (Dungstätten) sind nur zulässig mit dichtem Jauchebehälter in monolithischer Bauweise, der eine Leckageerkennung zuläßt.

2.2.4 In Gebieten, von denen eine nachhaltige Beeinflussung einer öffentlichen Trinkwasserversorgung ausgehen kann, in Wasservorranggebieten und in Karstgebieten sind Tiefbehälter für das Lagern von Gülle und Jauche nur dann zulässig, wenn Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2.3 eingebaut werden.

2.2.5 In Überschwemmungsgebieten sind, sofern Behälter als Ausnahme gemäß Art. 61 Abs. 2 BayWG genehmigt werden, neben Leckageerkennungsmaßnahmen gemäß Nr. 4.2 stets Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 der Verordnung gegen Aufschwimmen, Eindringen von Oberflächenwasser in den Behälter und Austreten von Lagerflüssigkeit zu ergreifen. Dungstätten sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig.

3. Gemeinsame Anforderungen an die bauliche Errichtung der Anlagen

3.1 Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften einschließlich deren Sammel-, Um- und Abfülleinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher und dauerhaft dicht sein.

Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muß zuverlässig verhindert werden.

3.2 Die Dichtheit der Anlagen muß schnell und zuverlässig kontrollierbar sein.

Insbesondere ist die Anlage so zu errichten, daß alle Anschlüsse, Armaturen und insbesondere die Einrichtungen zur Leckageerkennung leicht zu kontrollieren sind. Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, daß Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.

3.3 Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen müssen gegeben sein.

3.4 Fügen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten.

Für die Fügen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem bauordnungsrechtlichen Eignungsnachweis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 1 wird hingewiesen.

3.5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten, insbesondere die DIN 1045 2. Auf Nr. 4.3 der DIN 11622 Teil 1 1 wird hingewiesen.

4. Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle

4.1 Anforderungen an Behälter

4.1.1 Das Fassungsvermögen des Behälters muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhalts muß gewährleistet sein.

4.1.2 Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser von insgesamt mind. 40 cm an jeder Stelle einzuhalten.

4.1.3 Gemeinsame Anforderungen an Hoch- und Tiefbehälter

4.1.3.1 Anforderungen an die bauliche Gestaltung

  1. Einrichtungen zur Befüllung und Entleerung des Behälters sollen an der Oberseite angeordnet werden.
  2. Rohrdurchführungen oder Leitungsanschlüsse in den Behältern sind dauerhaft, dicht und beständig auszuführen.
  3. Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen. Für die Ausführung der Füge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Nr. 3.4.
  4. Zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz in ausreichendem Abstand vom Behälter und oberirdischen Rohrleitungen vorzusehen (z.B. Hochbord, Leitplanke).

4.1.3.2 Anforderungen an verwendete Werkstoffe

  1. Behälter aus Stahlbeton (Ortbeton) und Stahlbetonfertigteilen einschließlich des Fugenmörtels bzw. -betons müssen aus wasserundurchlässigem Beton mit hohem Frostwiderstand nach DIN 1045 2 mindestens der Festigkeitsklasse B 25 bestehen.
  2. Hinsichtlich der Rißbreitenbeschränkung sind die DIN 1045 2 Abschnitt 17.6 sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26.02.1988 "Bemessungsgrundlagen für Güllebehälter aus Stahlbeton (Ortsbeton)" 3 einzuhalten. Auf die DIN 11622 1 wird hingewiesen.
  3. Soll eine spätere Beschichtung der Anlage erfolgen, sind die Forderungen der DIBt-Richtlinie "Standsicherheits- und Brauchbarkeitsnachweise für beschichtete Auffangräume aus Stahlbeton zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeit en (Ortbeton)"5 einzuhalten.

4.1.3.3 Anforderungen an die Abdichtung

  1. Bei Behältern aus Betonformsteinen und Betonschalungssteinen sind die Innenflächen der Wände und ein 0,5 m breiter Streifen des Bodens durch eine geeignete, dauerelastische und rißüberbrückende Beschichtung oder Auskleidung zu schützen. Die Eignung dieser Beschichtung oder Auskleidung ist bauordnungsrechtlich nachzuweisen.
  2. Hochbehälter aus Stahl sind innen durch Beschichtung oder Anstrich vor Korrosion zu schützen. Für den Anschluß Behältersohle/Behälterwand ist der Nachweis der Eignung der Dichtung zu erbringen. Ist die Behältersohle aus Beton, sind hierfür die Anforderungen für Stahlbetonbehälter zu erfüllen.

4.1.4 Besondere Anforderungen an Hochbehälter

4.1.4.1 Bei Hochbehältern muß der kritische Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ständig einseh- und kontrollierbar sein.

4.1.4.2 Hochbehälter aus Holz sind mit einer umlaufenden Sammlerinne für austretende Lagerflüssigkeit mit Einleitung in die Vorgrube zu versehen.

4.1.5 Besondere Anforderungen an Tiefbehälter

Tiefbehälter, bei denen der tiefste Punkt der Behältersohlenunterkante unter dem höchsten Grundwasserspiegel zu liegen kommt, sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät auszuführen.

4.1.6 Besondere Anforderungen an Güllekeller

4.1.6.1 Ein Güllekeller ist im wesentlichen einem Tiefbehälter zum Lagern von Gülle gleichzusetzen und muß daher zusätzliche Anforderungen bezüglich Leckageerkennung gemäß Nr. 4.2 erfüllen.

4.1.6.2 Güllekeller aus Form- und Mauersteinen sind zur Abdichtung mit einer Beschichtung oder Auskleidung zu versehen. Dafür gelten die gleichen Anforderungen wie bei Behältern aus Formsteinen, vgl. Nr. 4.1.3.3 a). Der Füllstand darf höchstens bis 20 cm unterhalb der Kellerdecke bzw. der Bodenroste ansteigen.

4.1.6.3 Für Güllekeller ist unabhängig vom Volumen ein Flächendrän gemäß Nr. 4.2.2.2 erforderlich.

4.1.7 Besondere Anforderungen an Erdbecken

Erdbecken für Flüssigmist sind mit Dichtungsbahnen und Leckageerkennungsdrän gemäß Nr. 4.2.2.2 (Flächendrän) auszurüsten. Ausnahmen auch unter Berücksichtigung besonderer geologischer Verhältnisse sind nicht zulässig.

4.2 Leckageerkennungsmaßnahmen

4.2.1 Dichtungsschicht

4.2.1.1 Mineralische Dichtung

  1. Bei ausreichend naturdichtem Untergrund (z.B. Ton) in einer Mächtigkeit mehr als 1 m ist die obere Schicht in einer Stärke von mindestens 30 cm umzulagern und so zu verdichten, daß ein Durchlässigkeitsbeiwert kf-Wert von mindestens l0-8 m/s erreicht wird.
  2. Bei nicht ausreichend naturdichtem Untergrund ist eine mindestens 50 cm starke Schicht aus Ton oder gleichwertigem Material aufzubringen. Diese ist in mindestens 2 Lagen lagenweise so zu verdichten, daß in jeder Lage ein kf-Wert von mindestens 10-8 m/s erreicht wird. Die Dichtungsschichten müssen eine Dichte von 95% der Proctordichte D aufweisen.
  3. Die Leckageerkennung am kritischen Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ist mit einer Dränschicht aus Kies/Kiessand (Körnung 4/8 mm) zwischen Bauwerksunterkante und Dichtungsschicht auszuführen. Die Dränschicht muß mindestens 10-20 cm stark sein, sofern sie aus Frostschutzgründen nicht stärker ausgeführt werden muß.
  4. Die Dichtungsschicht muß ein Gefälle von mindestens 2 % zur Dränleitung aufweisen. Der Drän sowie das Kontrollstandrohr bzw. der Kontrollschacht sind gemäß Nr. 4.2.2.1 zu erstellen.

4.2.1.2 Foliendichtung

  1. Als Alternative zur natürlichen Dichtungsschicht kann auch eine Kunststoffdichtungsbahn (Mindestdicke 0,8 mm; Material z.B. HDPE) eingebaut werden.
  2. Verschweißte Dichtungsbahnen müssen eben auf einem Feinplanum verlegt werden. Bei dachziegelartiger Verlegung ohne Verschweißung muß die Überlappungsbreite mindestens 50 cm betragen und das Feinplanum ein Gefälle von mindestens 2 % aufweisen.
  3. Zwischen Bauwerksunterkante und Kunststoffdichtungsbahn ist eine 10-20 cm starke Dränschicht aus Kies (Körnung 4/8 mm) einzubauen.
  4. Je nach Größe des Behälters ist entweder ein Ringdrän oder Flächendrän gemäß Nr. 4.2.2 erforderlich.

4.2.2 Leckageerkennungsdräns

4.2.2.1 Ringdrän

  1. Die Dränschicht soll ein Gefälle von mindestens 2 % zum Ringdrän haben. Der Ringdrän (Durchmesser größer als 10 cm) ist mit Gefälle zum Kontrollschacht zu verlegen. Der Kontrollschacht muß flüssigkeitsdicht und gegen Niederschlagswasser abgeschlossen sein. Aus ihm muß ggf. eine Wasserprobe entnommen werden können.
  2. Anstelle des Kontrollschachtes kann ein flüssigkeitsdichtes Kontrollrohr, bei Hochbehältern, mit einem Durchmesser von mehr als 150 mm, bei Tiefbehältern von mehr als 200 mm verwendet werden.

Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollschächte oder -rohre einzubauen.

4.2.2.2 Flächendrän

  1. Bei flach auf den Boden gestellten Behältern mit einem Volumen größer als 1000 m3, sowie bei Erdbecken und Güllekellern ist ein Flächendrän einzubauen.
  2. Der Abstand der Sauger darf 2,5 m nicht überschreiten. Das Gefälle von Sauger und Sammler muß mindestens 2 % betragen. Die Hochpunkte der Sauger sind durch eine Sammelleitung zu verbinden und an einer Stelle zur Entlüftung über das Geländeniveau hochzuführen. Der Sammler ist im Bereich der Behälter-/ Beckensohle als geschlitztes Rohr und außerhalb des Bereiches der Behälter-/ Beckensohle als geschlossenes Rohr einzubauen.
  3. Die Leckageerkennungsdräns dürfen nicht im Grundwasser liegen.
  4. Dem Kontrollschacht darf kein Niederschlagswasser zufließen.

Dies kann erreicht werden durch

4.2.3 Kontrolldrän für die Füge Bodenplatte/ Wand

Die Stahlbetonplatte ist allseitig ca. 60 cm über die Außenkante Behälterwand zu ziehen und mit einer Aufkantung zu versehen. Das umlaufende Dränrohr (Durchmesser größer als 10 cm) ist in Filterkies zu verlegen und mit einer Trennfolie gegen das Erdreich zu schützen. Durch seitliche Befestigung der Folie an den aufgehenden Behälterwänden ist das Eindringen von Niederschlagswasser zu verhindern. Das Kontrollstandrohr (d > 20 cm) ist zwecks Entnahme von Proben mit einem Sumpf zu versehen. Ist der Behälterdurchmesser größer als 10 m, sind zwei Kontrollstandrohre einzubauen.

4.2.4 Alternativlösungen

Neben den in den Nrn. 4.2.1 und 4.2.3 beschriebenen Lösungen sind gleichwertige Alternativlösungen zulässig, z.B. Innenbeschichtung von Behältern, insbesondere in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten.

5. Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Silagesickersäften

5.1 Gärfuttersilos müssen mit einem Auffangbehälter für Gärsaft versehen sein, sofern Gärsaft anfällt und ein Ableiten in die Gülle-/ Jauchegrube nicht möglich ist. Dies gilt nicht für Foliensilos ohne dichte Bodenplatte, deren Standort jährlich gewechselt wird.

5.2 Das Auffangvolumen des Sammelbehälters für Gärsaft ist entsprechend der Tabelle 1 des Merkblattes "Gärsaft und Gewässerschutz" 6 zu bemessen.

5.3 Bei ortsfesten Silageanlagen mit mehr als 150 m3 Silagevolumen oder mit mehreren Kammern ist aus Vorsorgegründen stets ein Gärsaft-Sammelbehälter mit einem Volumen von mindestens 3 m3 anzuordnen, um auch einmal Grüngut mit einem höheren Wassergehalt silieren zu können.

5.4 Auffangbehälter für Gärsaft dürfen keinen Ablauf oder Überlauf ins Freie besitzen und sind spätestens bei 2/3 Füllung zu leeren.

5.5 Für die Anforderungen für Gärsaftauffangbehälter gelten Nrn. 3 und 4. Aus Betonringen mit Mörtelfuge zusammengesetzte Gruben erfüllen diese Dichtheitsanforderungen nicht.

5.6 Durch geeignete Bauweisen und ausreichende Abdeckung des Siliergutes ist sicherzustellen, daß Niederschlagswasser nicht in den Silagestock eindringt. Dabei ist außerdem darauf zu achten, daß nicht verunreinigtes Niederschlagswasser nach außen abfließen kann und nicht zum Gärsaftsammel- oder Jauche-/Güllebehälter gelangt.

6. Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen

6.1 Sammeleinrichtungen

6.1.1 Rohrleitungen

6.1.1.1 Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.

6.1.1.2 Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern mit einem Mindestabstand von 2 m versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.

6.1.2 Schieber

6.1.2.1 Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 7 zu beachten.

6.1.2.2 Schieber müssen leicht zugänglich sein. Sie sind in einem wasserundurchlässigen Schacht anzuordnen.

6.1.3 Pumpen

Pumpen müssen leicht zugänglich aufgestellt werden.

6.1.4 Vorgrube oder Pumpstation

6.1.4.1 Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

6.1.4.2 Bei einem Rauminhalt mehr als 50 m3 gelten für sie die gleichen Anforderungen wie sie an Behälter gestellt werden, je nach Standort der Anlage, vgl. Nrn. 3 und 4.

6.1.5 Gerinne und Kanäle

Offene oder abgedeckte Gerinne und Kanäle müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

6.2 Abfülleinrichtungen

Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen mit einer Beton- oder Asphaltdecke befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.

7 Lagerung von Festmist

7.1 Dungstätten zum Lagern von Festmist sind auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu errichten. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.

7.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.

8. Prüfung neuerrichteter Anlagen

8.1 Prüfungen vor Inbetriebnahme einer Anlage

8.1.1 Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Grube vom Betreiber auf ihre Dichtheit zu prüfen.

8.1.2 Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 cm hohe Füllung mit Wasser an freistehenden bzw. nicht hinterfüllten Behältern nachzuweisen. Dabei dürfen über einen Beobachtungszeitraum von mindestens 48 Stunden kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibenden Durchfeuchtungen und kein meßbares Absinken des Wasserspiegels auftreten.

8.1.3 Baubeginn und Zeitpunkt der Dichtheitsprobe (bei Tiefbehältern bei noch offener Baugrube) ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig, d.h. mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen.

Bei Anlagen in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Bereichen gemäß Nr. 2.2 sollen die Dichtheitsprüfungen in Anwesenheit der Kreisverwaltungsbehörde stattfinden. Dabei soll die sachgemäße Ausführung der besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Nr. 4.2, soweit möglich, mit geprüft werden.

8.1.4 Um die Dichtheit der unterirdischen Rohrleitungen festzustellen, hat der Betreiber eine Druckprüfung durchzuführen. Die Druckprüfung für Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN 4033 8 durchzuführen. Die Druckprüfung für Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 9 durchzuführen.

8.1.6 Offene Kanäle und Gerinne sind durch Wasserstandsprüfung zu prüfen.

8.2 Wiederkehrende Prüfungen

8.2.1 Wiederkehrende Prüfungen an Anlagen sind in begründeten Einzelfällen als Dichtheitskontrolle durchzuführen.

8.2.2 Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind mindestens einmal jährlich vorzunehmen.

8.3 Beauftragung von Fachbetrieben und Sachverständigen

Sofern der Betreiber nicht über die für die Prüfungen nötige Sachkenntnis und Geräte verfügt, soll er Fachbetriebe nach § 19l WHG oder Sachverständige nach § 22 der Verordnung mit der Prüfung der Anlage bzw. der Anlagenteile beauftragen.

9. Anforderungen an bestehende Anlagen

Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung richten sich nach Nr. 8.2.

Anlagen in Wasserschutzgebieten sind zusätzlich bis spätestens 31.12.2003 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Art und Umfang der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschrift nach §

________________
1) DIN 11622 Gärsaftsilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94

2) DIN 1045 Beton und Stahlbeton, Ausgabe 7/88

3) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Februar 1988, Nr. II B 11 - 4132 - 0.3 (AllMBl. 1988 S. 293)

4) DIN 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter, Ausgabe 7/94

5) Mitteilung des Instituts für Bautechnik 2/1989, zu beziehen bei: Deutsches Intstitut für Bautechnik, Kollonnestraße 30, 10829 Berlin

6) Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

7) DIN 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis max. 1 bar, Ausgabe 11/90

8) DIN 4033 Entwässerungskanäle und -leitungen, Ausgabe 11/79

9) DIN 4279 Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser, Ausgabe Teile 2, 4 bis 6 und 9: 11/75; Teil 3: 6/90; Teil 7: 12/94; Teil 10: 11/77 4 Abs. 2 festgelegt.

  Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken Anhang 600a

Vorbemerkung:

Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe als Kühlmittel, Schmiermittel oder Hydraulikflüssigkeit

2. Begriffe, Erläuterungen

2.1 Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken können insbesondere aus folgenden Anlagenteilen bestehen:

2.2 Ein Pumpwerk dient zur Wasserstandshaltung von Gewässern, die keine oder zeitweise keine natürliche Abflußmöglichkeit haben (z.B. kleinere Küstenflüsse bei Flut).

2.3 Ein Wehr ist ein Wasserabsperrbauwerk -kann Teil einer Staustufe sein - das der Hebung des Wasserstandes und meist auch der Regelung des Abflusses dient.

2.4 Eine Schleuse ermöglicht dem Schiffsverkehr das Überwinden der Höhendifferenz an einer Stauhaltung.

2.5 Anlagen einer Stauhaltung können auch Schütze und Grundablässe nach DIN 4048 1) sein.

3. Gefährdungspotential

Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe in Wasserkraftwerken wirken durch ihre ursächliche Zweckbestimmung (Wasserkraftnutzung) mehr oder weniger unmittelbar auf das zu schützende Gut "Wasser" ein. Das bei Betriebsstörungen freigesetzte Volumen wassergefährdender Stoffe ist, bezogen auf die Betriebswassermenge sehr klein. Die Gewässerbeeinträchtigung kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen bei Austritt wassergefährdender Stoffe gering gehalten werden (siehe Nr. 5)

4. Anforderungen

Soweit nachfolgend keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0+R0+I1+I2. Für Rohrleitungen gilt Nr. 2.1.2 Anhang 1.

4.1 Bezeichnungen

4.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0: keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1: stoffundurchlässige Fläche
F2: wie F1 aber mit Nachweis der Beständigkeit.

4.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Stoffe

R0: kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z B Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3: Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

4.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist,

4.2 Besondere Anforderungen an bestimmte Teile von HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken

Auf Grund der Besonderheiten bei Wasserkraftwerken sind an bestimmte Teile von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe, die sich betriebsmäßig in oder über Gewässern befinden, andere Anforderungen als in Nr. 2.5 Anhang 2 festgelegt zu stellen (2.5 aufgeghoben).

Die nachfolgende Tabelle faßt die besonderen Anforderungen für bestimmte Anlagenteile zusammen. Die jeweiligen Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

Tabelle 4.2

Anlage/Anlagenteil WGK 1 WGK 2
Kaplan-Laufrad F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
Regeleinrichtung, Windkessel,
Pumpengruppe zur Druckölerzeugung,
Ölbehälter
F1+R0+I1 1) F1+R1+I1 1)
F1+R1+I1 1) F1+R1+I1+I2 1)
außerhalb Betriebswasser:
geschmiertes Führungslager und
Spurlager Turbinengetriebe
F0+R0+I0 F0+R0+I0
F1+R0+I1 F1+R1+I1
innerhalb Betriebswasser:
ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager Turbinengetriebe
F0+R0+I1 F0+R0+I1+I2
fettgeschmiertes unteres Führungslager F0+R0+I0 F0+R0+I0
Leitschaufellager F0+R0+I0 F0+R0+I0
Kühler für Regleröle,
Steueröle und Lageröle 2
F0+R0+I0 F0+R0+I0
F1+R0+I1 F1+R1+I1/
F0+R3+I0
Hydraulikanlagen 3in Wehren,
Absperrorganen und Schützen:
- Druckölerzeugung
- Arbeitszylinder
(Servomotoren)
- Rohrleitungen
- Druckschläuche
F0+R0+I1 F1+R1+I1
  1. Die I1-Maßnahrne ist durch Ölstands- und Drucküberwachungen zu erfüllen.
  2. Es gelten die Anforderungen an Kühleinrichtungen in Nr. 2.5 Anhang 1. Die Kühler sind als Doppelrohrkühler; Zweikreiskühler oder als Luftkühler auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten. Doppelrohrkühler erfüllen die Anforderungen R3.
  3. Bei bestehenden Anlagen gelten abweichend davon die Anforderungen:
    • F0+R1+I1+I2 für Druckölerzeugungseinheiten
    • F0+R0+I1+I2 für Arbeitszylinder

5. Sonstige Infrastrukturelle Anforderungen an HBV-Anlagen in Wasserkraftwerken

Zum Schutz des Gewässers ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen.

Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z.B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.

__________________
1) DIN 4048 Wasserbau - Begriffe Teil 1, Ausgabe 1/87 und Teil 2 Ausgabe 7/94

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