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Zur aktuellen Fassung

Zehnter Teil
Wasserbuch, Abwasserkataster 

Art. 88 Wasserbuch
(zu § 37 WHG)

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde führt für die nach § 37 WHG einzutragenden Rechtsakte von Amts wegen das Wasserbuch als Sammlung der Bescheide und Verordnungen mit deren Anlagen und den zugehörigen Planbeilagen. Bei rechtzeitig angemeldeten behaupteten alten Rechten und Befugnissen tritt an die Stelle des Bescheids die Anmeldung.

(2) Entstehung, Abänderung und Untergang eintragungsfähiger Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung ins Wasserbuch unberührt.

Art. 89 Abwasserkataster 03

Der Betreiber einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage hat ein Abwasserkataster zu führen, in dem die Informationen über die Einleiter in die Abwasseranlagen in jeweils aktualisierter Form enthalten sind. Ist der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage nicht Träger der Kanalisation, kann die Kreisverwaltungsbehörde zulassen, daß das Abwasserkataster vom Träger der Kanalisation geführt wird. Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem

  1. Kanalkataster, in dem
  2. Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind.

Art. 90 bis 93 (aufgehoben) 

Art. 94 (aufgehoben) 07b

Elfter Teil
Bußgeldbestimmung

Art. 95 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flußeinteilungszeichen und andere Meßeinrichtungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,
  2. ohne die erforderliche Genehmigung, Planfeststellung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. die Schiff- und Floßfahrt ausübt (Art. 27 Abs. 4),
    2. eine Stauanlage dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt (Art. 32),
    3. Abwasserbehandlungsanlagen baut, betreibt oder wesentlich ändert (Art. 41i),
    4. die in Art. 59 Abs. 1 und 2 oder in Art. 59a aufgeführten Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder die in Art. 61h Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,
  3. einer Rechtsverordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 22),
    2. über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 27 Abs. 5),
    3. zur Sicherung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung (Art. 49),
    4. zum Schutz baulicher Anlagen, die der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen (Art. 52 und 56 Abs. 2),
    5. über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen- und Ländebereich (Art. 60),
    6. über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 61b Abs. 2),

    zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  4. den Anzeigepflichten nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 nicht nachkommt,
  5. einer vollziehbaren Anordnung
    1. zur Regelung einer Veranstaltung (Art. 23 Abs. 2 Satz 1),
    2. über die Hochwasserrückhaltung (Art. 65 Satz 2),
    3. über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 61b Abs. 2),
    4. zur vorläufigen Regelung eines Zustandes (Art. 81 Abs. 1) oder zur Beweissicherung (Art. 81 Abs. 2)

zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung
    1. zum Schutz von Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlagen sowie des für die Wasserversorgung bestimmten Wassers (Art. 36),
    2. über das Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Befördern wassergefährdender Stoffe (Art. 37 Abs. 4),
    3. zum Schutz von Quellenschutzgebieten (Art. 40 Abs. 1 Satz 2),
    4. über die Eigenüberwachung (Art. 70 Abs. 2)

    zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. einer vollziehbaren Anordnung
    1. zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2),
    2. zur Gewässeraufsicht (Art. 68 Abs. 3, Art 68a Abs. 2),
    3. zum Hochwasserschutz (Art. 61e Abs. 1, Art. 61f , Art. 61i Abs. 2, Art. 62 Abs. 1),
    4. zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 22),
    5. zum Schutz von Wasserschutzgebieten (Art. 35).

Zwoelfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen 

Art. 96 Alte Rechte und alte Befugnisse 07b
(zu § 15 WHG)

(1) In den Fällen des § 15 Abs. 1 WHG ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn bis spätestens 1. März 1965 rechtmäßige Anlagen für die Wasserbenutzung vorhanden sind. Als Recht im Sinne des Landeswassergesetzes gilt auch die Rechtsstellung nach Art. 207 des Wassergesetzes vom 23. März 1907. Läßt die Ausübung alter Rechte und alter Befugnisse ( § 15 Abs. 1 WHG) für Ausleitungskraftwerke mit mindestens 1000 kW Ausbauleistung wegen nicht ausreichenden Wasserabflusses im Gewässerbett erhebliche überörtliche Störungen der wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Gewässerfunktionen besorgen, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens verlangen. Das Verlangen darf nicht gestellt werden, wenn es für den Betreiber im Hinblick auf dessen schutzwürdige Interessen unzumutbar ist. Dabei bleiben auch rechtmäßige Investitionen außer Betracht, die der Betreiber nach dem 1. Januar 1988 getätigt hat oder die zwar vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, jedoch bei der voraussichtlichen Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung amortisiert werden. Eine Erlaubnis oder Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Vollziehbarkeit des Verlangens erforderlich. Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung vor Ablauf dieses Zeitraums beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.

(2) Außer in den Fällen des § 15 Abs. 1 und 2 WHG bedürfen keiner Erlaubnis oder Bewilligung Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG, die auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach den bisher geltenden Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe der Art. 19, 37 mit 39, 42 und 45 mit 47 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 zugelassen worden sind. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. (3) Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 WHG ist auch der sich aus dem Wassergesetz vom 23. März 1907 ergebende zeitliche Umfang des Rechts zu berücksichtigen.

(4) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren findet das vor dem 1. März 1960 geltende Recht Anwendung, wenn die nach dem Wassergesetz vom 23. März 1907 und den dazu ergangenen Vollzugsverordnungen zuständige Behörde bereits vor diesem Zeitpunkt eine Sachentscheidung getroffen hat.

Art. 97 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG)

Die öffentliche Aufforderung im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG wird durch das Staatsministerium des Innern im Bayerischen Staatsanzeiger erlassen.

Art. 98 Vorkehrungen bei Erlöschen alter Rechte oder alter Befugnisse

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt Art. 20 sinngemäß.

Art. 99 Alte Erlaubnisse

Eine Planfeststellung nach § 31 WHG oder eine Genehmigung nach Art. 59 ist nicht erforderlich für bauliche Maßnahmen, die auf Grund von Erlaubnissen nach den Art. 77 oder 78 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeführt sind.

Art. 100 Bundeswasserstraßen

Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Bundes an den Bundeswasserstraßen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 101 Einschränkung von Grundrechten

Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums ein (Art. 13, 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland: Art. 103, 106 der Verfassung des Freistaates Bayern).

Art. 102 Änderung von Vorschriften 03

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.In Vorschriften, in denen auf Bestimmungen des Wassergesetzes vom 23. März 1907, der Vollzugsverordnung zum Wassergesetz vom 1. Dezember 1907 oder der Vollzugsbekanntmachung zum Wassergesetz vom 3. Dezember 1907 Bezug genommen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes.

(2) (Änderungsbestimmungen)

Art. 103 Übergangsbestimmungen, Erhebung eines Entgelts 03

(1) Für die Erhebung eines Entgelts für die Benutzung staatseigener Gewässer gilt Art. 4 des Bayerischen Wassergesetzes in seiner bisherigen Fassung bis zum 31. Dezember 1994, für Entgelte für den Kraftwerksausbau bis zum 31. Dezember 1995 fort.

(2) Die bisherigen Eintragungen in ein Wasserbuch gelten bis zu einer Übertragung in die Sammlung oder ihrer Löschung fort.

Art. 103a Übergangsbestimmungen zu Gewässern zweiter Ordnung 07b

Vor dem 1. Januar 2009 begonnene Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung sind nach Art. 43 und 55 in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung abzuschließen.

Art. 104 Inkrafttreten

Die Art. 96 und 99 treten rückwirkend am 1. März 1960 in Kraft Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1963 in Kraft.

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Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung  Anlage I 03
Lfd. Nr. Gewässer Anfangspunkt Endpunkt Länge
in km
Bemerkung
1 Abens Einmündung des Siegbachs Mündung in die Donau 28,2  
2 Aisch Einmündung des Schweinebachs Mündung in die Regnitz 52,2  
3 Altmühl Einmündung des Großen Aurachbachs Mündung in die Donau 191,7 einschließlich Altmühlsee mit Altmühl und Nessel bachzuleiter sowie Alt mühlüberleiter
4 Alz Ausfluß aus dem Chiemsee Mündung in den Inn 63,0  
5 Ammer Einmündung der Halbammer Mündung in den Ammersee 54,1  
6 Ammer Ausfluß aus dem Ammersee Mündung in die Isar 105,8  
7 Brenz Landesgrenze zu Baden- Württemberg Mündung in die Donau 9,8  
8 Brombach Einmündung des Altmühlüberleiters Mündung in die Schwäbische Rezat 11,5 einschließlich Brombachsee mit Vorseen
9 Donau Landesgrenze zu Baden- Württemberg Staatsgrenze zu Österreich 386,7  
10 Eger Einmündung der Selb Staatsgrenze zur CR 15,6  
11 Fränkische Saale Einmündung der Streu Mündung in den Main 101,5  
12 Große Laber Teilung der Großen Laber und der Hartlaber Mündung in die Donau 27,5 einschließlich Hartlaber
13 Günz Zusammenfluß der Westlichen und der Östlichen Günz Mündung in die Donau 54,9  
14 Haidenaab Einmündung der Creußen Zusammenfluß der Haidenaab und der Waldnaab 24,5  
15 Iller Zusammenfluß der Breitach und der Trettach Mündung in die Donau 147,0  
16 Um Teilung der Ilm und der Kleinen Donau Mündung in die Abens 19,4 einschließlich Flutkanal Kleine Donau
17 Ilz Einmündung der Wolfsteirver Ohe Mündung in die Donau 22,3  
18 Inn Staatsgrenze zu Österreich bei Kiefersfelden Mündung in die Donau 217,6  
19 Isar Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau 263,3 einschließlich Sylvensteinsee
20 Isen Einmündung der Goldach Mündung in den Inn 41,4  
21 Itz Einmündung der Eifelder Mündung in den Main 65,8 einschließlich Froschgrundsee
22 Karlsgraben Gemeindeverbindungsstraße Dettenheim-Grönhart Auslauf bei Graben 1,5  
23 Kleine Roth Mündung in den Rothsee Mündung in die Roth 5,9 einschließlich Wasserspeicher Rothsee
24 Lech Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Donau 167,5 einschließlich Forggensee
25 Loisach Staatsgrenze zu Österreich Mündung in die Isar 100,3  
26 Main Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains Landesgrenze zu Hessen 406,6  
27 Mangfall Ausfluß aus dem Tegernsee Mündung in den Inn 58,0  
28 Mindel Einmündung der Flossach Mündung in die Donau 38,9 ohne Kleine Mindel
29 Naab Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab Mündung in die Donau 98,3  
30 Paar Einmündung der Ecknach Mündung in die Donau 79,3  
31 Pegnitz Einmündung des Ankertals Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz 74,4  
32 Rednitz Zusammenfluß der Fränkischen und der Schwäbischen Rezat Zusammenfluß der Rednitz und der Pegnitz 45,8  
33 Regen Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens Mündung in die Donau 107,4  
34 Regnitz Zusammenfluß der Pegnitz und der Rednitz Mündung in den Main 63,7  
35 Rodach Einmündung der Wilden Rodach Mündung in den Main 31,3  
36 Röslau Einmündung der Kössein Mündung in die Eger 16,2  
37 Roter Main Einmündung der Mistel Zusammenfluß des Roten Mains und des Weißen Mains 33,0  
38 Roth Einmündung der Kleinen Roth Mündung in die Rednitz 8,5  
39 Rott Einmündung der Bina Mündung in den Inn 79,0 einschließlich Rottauensee
40 Saalach Staatsgrenze zu Österreich bei Melleck Mündung in die Salzach 32,8  
41 Sächsische Saale Einmündung der Förmitz Landesgrenze zu Thüringen 53,3  
42 Salzach Staatsgrenze zu Österreich bei der Saalachmündung Mündung in den Inn 59,3  
43 Sehmutter Einmündung des Biberbachs Mündung in die Donau 25,9 einschließlich Egelseebach
44 Schwäbische Rezat Einmündung des Brombachs Zusammenfluß der Schwäbischen Rezat und der Fränkischen Rezat 10,6  
45 Schwarzach Eixendorfer See Mündung in die Naab 55,0 einschließlich Eixendorfer See
46 Schwarzer Regen Zusammenfluß des Großen Regens und des Kleinen Regens Zusammenfluß des Schwarzen Regens und des Weißen Regens 60,0  
47 Sinn Landesgrenze zu Hessen Mündung in die Fränkische Saale 28,5  
48 Steinach Landesgrenze zu Thüringen Mündung in die Rodach 21,9  
49 Tauber Landesgrenze zu Baden- Württemberg (bei Klingen) Landesgrenze zu Baden-Württemberg (bei Schäftersheim) 14,5  
50 Tiroler Achen Staatsgrenze zu Österreich Mündung in den Chiemsee 24,1  
51 Traun Zusammenfluß der Weißen Traun und der Roten Traun Mündung in die Alz 28,8  
52 Vils (zur Donau) Zusammenfluß der Großen Vils und der Kleinen Vils Mündung in die Donau 76,0 einschließlich Vilstalsee
53 Vils (zur Naab) Einmündung des Ammerbachs Mündung in die Naab 39,5  
54 Waldnaab Zusammenfluß der Fichtelnaab und der Tirschenreuther. Waldnaab Zusammenfluß der Waldnaab und der Haidenaab 37,3  
55 Weißer Main Einmündung der Trebgast Zusammenfuß des Weißen Mains und des Röten Mains 19,9  
56 Wern Einmündung des Krebsbachs Mündung in den Main 30,5  
57 Wertach Einmündung der Wertacker Starzlach Mündung in den Lech 129,3 einschließlich Grüntensee
58 Wiesent Einmündung der Püttlach Mündung in die Regnitz 34,6 einschließlich Schweden graben und Trubbach ab Einmündung des Schwedengrabens
59 Wörnitz Einmündung der Sulzach Mündung in die Donau 75,6  
60 Würm Ausfluß aus dem Starnberger See Mündung in die Amper 39,6 einschließlich Überleitung über den Würmkanal und den Schwebelbach bis zur Einmündung in die Amper bei Haimhausen
61 Zusam Einmündung der Laugna Mündung in die Donau 21,1  
62 Ammersee - - 46,6  
63 Bannwaldsee - - 2,28  
64 Bodensee - - bay. Anteil  
65 Chiemsee - - 79,9  
66 Eggstätter Seen (18)*) - - 3,28  
67 Eibsee - - 1,77  
68 Großer Aipsee - - 2,47  
69 Hopfensee - - 1,94  
70 Königssee - - 5,2  
71 Kochelsee - - 5,9  
72 Niedersonthofner Seen (3) *) - - 1,62  
73 Osterseen (24)*) - - 2,25  
74 Pilsensee - - 1,94  
75 Riegsee - - 1,88  
76 Schliersee - - 2,22  
77 Simssee - - 6,5  
78 Staffelsee - - 7,7  
79 Starnberger See - - 56,4  
80 Tegernsee - - 8,9  
81 Waginger-Tachinger See - - 9,0  
82 Walchensee - - 16,1  
83 Weißensee - - 1,34  
84 Wörthsee - - 4,33  

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Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern Anlage II 03 06
zu Art. 3b

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Umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme Anlage III 06 07b

I. Teil
Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben

(zu § 3d UVPG)

Legende:

Nr. = Nummer des Vorhabens in Übereinstimmung mit Anlage 1 zum UVPG
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
a in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
5 in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls
Nr. Vorhaben Spalte 1 Spalte 2
13 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m3oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, X  
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von    
13.1.2.1 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg /d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist   A
13.1.2.2 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biologischer Sauerstoffbedarf ausgelegt ist   S
13.1.2.3 für anorganisch belastetes Wasser (ausgenommen Kühlwasser) von    
13.1.2.3.1 900 m3 bis weniger als 4.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist   A
13.1.2.3.2 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist   S
13.2 Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei einem
13.2.1 Fischertrag von 1.000 t pro Jahr oder mehr X  
13.2.2 Fischertrag von 100 t bis weniger als 1.000 t pro Jahr   A
13.2.3 Fischertrag von 10 t bis weniger als 100 t pro Jahr   S
13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X  
13.3.2 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3Wasser   A
13.3.3 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3Wasser   S
13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung   A
13.5 Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von
13.5.1 100.000 m3 und mehr Wasser   A
13.5.2 2.000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser   S
13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden X  
13.6.2 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden   A
13.6.3 weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden   S
13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen 1
13.7.1 - von 100 Mio. oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m3 übersteigt
X  
13.7.2 weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll oder   A
13.7.3 weniger als 5% des Durchflusses   A
13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten   A
13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit    
13.9.1 mehr als 1.350 t zugänglich ist, X  
13.9.2 1.350 t oder weniger zugänglich ist   A
13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage   A
13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserschutz beeinflusst   A
13.14 Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von    
13.14.1 1.000 kW und mehr   A
13.14.2 weniger als 1.000 kW   S
13.15 Baggerungen in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien   A
13.16 Sonstige Ausbauvorhaben   A
19 Leitungsanlagen und andere Anlagen:    
19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinn von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen,
  • die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  • Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind oder
  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind

mit

19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km X  
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm   A
19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm   S
19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Wasser, soweit sie nicht unter Nr. 19.6 der Anlage 1 zum UVPG fällt, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr   A
19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km,   S
19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit    
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, X  
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,   A
19.9.3 5000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.   S

II. Teil
Kriterien für die Feststellung der UVF-Pflicht

1. UVP-Pflicht auf Grund Art, Größe und Leistung des Vorhabens

  1. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein im 1. Teil aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
  2. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
    aa) technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
    bb) als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen,
    und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhabens die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach dem 1. Teil, Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
  3. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinn des Buchst. b Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt.

2. UVP-Pflicht im Einzelfall

Sofern im I. Teil für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der im II. Teil aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigt wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den im II. Teil aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.

3. Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist.

4. Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls 07b

  1. Merkmale des Vorhabens
    Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
    aa) Größe des Vorhabens,
    bb) Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
    cc) Abfallerzeugung,
    dd) Umweltverschmutzung und Belästigungen,
    ee) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
  2. Standort des Vorhabens
    Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
    aa) Bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
    bb) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),
    cc) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
  3. Merkmale der möglichen Auswirkungen
    Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
    aa) Dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
    bb) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    cc) der Schwere und Komplexität der Auswirkungen,
    dd) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
    ee) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

  III. Teil
Strategische Umweltprüfung (SUP)

1. Umweltbericht

  1. Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und des räumlichen Geltungsbereichs des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms, entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Einzelnen umfasst der Umweltbericht die in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie vernünftigerweise gefordert werden können und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissensstands auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.
  2. Der Umweltbericht wird von der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörden erstellt, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung der Belange gehört, die in Anhang I Buchst. f der Richtlinie 2001/42/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind.
  3. Sind Hochwasserschutzpläne und Maßnahmenprogramme Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses, soll zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens bestimmt werden, auf welcher der Stufen dieses Prozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig geprüft werden sollen. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen. Bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für dies der Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einen Rahmen setzt, soll sich die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.

2. Anhörungsverfahren

  1. Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms und der Umweltbericht sind den in Nr. 1 Buchst. b genannten Behörden mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme bekannt zu geben.
  2. Die Öffentlichkeit ist einzubeziehen. Hierzu sind der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht bei den Regierungen, in deren Zuständigkeitsbereich das vom Hochwasserschutzplan umfasste Gebiet liegt, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens einem Monat auszulegen. Der Entwurf des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms sowie der jeweilige Umweltbericht sind von den Regierungen in das Internet einzustellen. Beginn, Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse sind vorher in den jeweiligen Amtsblättern bekannt zu machen; in der Bekanntmachung und im Internet ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Äußerung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung besteht. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan verbunden werden.
  3. Für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gilt § 14j UVPG in der jeweils geltenden Fassung.

3. Entscheidungsfindung

Der nach Nr. 1 erstellte Umweltbericht und die Ergebnisse der nach Nr. 2 durchgeführten Anhörungsverfahren werden im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms berücksichtigt.

4. Bekanntgabe der Entscheidung

Bei Annahme eines Hochwasserschutzplans oder eines Maßnahmenprogramms sind diese jeweils bei der für die Aufstellung oder Änderung zuständigen Behörde auszulegen und in das Internet einzustellen. Hierauf ist im Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde hinzuweisen. Außerdem wird ausgelegt und in das Internet eingestellt:

  1. eine zusammenfassende Erklärung
    1. wie Umwelterwägungen in den Hochwasserschutzplan oder das Maßnahmenprogramm einbezogen wurden,
    2. wie der Umweltbericht nach Nr. 1 und die Ergebnisse der Anhörungsverfahren nach Nr. 2 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Hochwasserschutzplan oder das angenommene Maßnahmenprogramm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde sowie
  2. eine Zusammenstellung der Maßnahmen, die für eine Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Hochwasserschutzplans oder des Maßnahmenprogramms gemäß Nr. 5 durchgeführt werden sollen.

5. Überwachung

Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms ergeben, sind zu überwachen. Die Überwachung obliegt der für die Aufstellung oder Änderung des Hochwasserschutzplans oder Maßnahmenprogramms zuständigen Behörde.

ENDE

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