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BayLplG - Bayerisches Landesplanungsgesetz
- Bayern -
Vom 25. Juni 2012
(GVBl. Nr. 11 vom 29.06.2012 S. 254; 22.07.2014 S. 286 14; 22.12.2015 S. 470 15; 26.03.2019 S. 98 19; 23.12.2020 S. 675 20; 23.07.2024 S. 257 24)
Gl.-Nr.: 230-1-W
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Aufgabe und Instrumente der Landesplanung
(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Freistaates Bayern und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe
(3) Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume ist in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums einzufügen; die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen.
(4) Landesplanung ist Aufgabe des Staates; Regionalplanung ist Teil der Landesplanung.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes sind
Art. 3 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
Bei
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) § 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) bleibt unberührt.
Art. 4 Zielabweichungsverfahren
(Stand: 31.07.2024)
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