Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -
Vom 24. Juli 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2003 S. 482)
Siehe Fn.: 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes
Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822 BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gewässer und ihre Einteilung | "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele" |
b) Nach der Überschrift des Art. 3 wird eingefügt:
"Art. 3a Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 3b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
Art. 3c Bewirtschaftungsziele, Fristen"
c) Die Überschrift im Dritten Teil des Abschnitts IV des Ersten Titels erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wasserschutzgebiete | "Wasserschutzgebiete, Wasserversorgung" |
d) Nach der Überschrift des Art. 36 wird eingefügt:
"Art. 36a Öffentliche Wasserversorgung"
e) Die Worte: "Art. 41d Abwasserbeseitigungspläne" werden durch die Worte "Art. 41d (aufgehoben)" ersetzt.
f) Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Meßwesen, wasserwirtschaftliche Planung | "Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten" |
g) Der Abschnitt III des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt III Wasserwirtschaftliche Planung
Art. 71a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne Art. 71b Bewirtschaftungspläne |
"Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten
Art. 71a Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm Art. 71b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans Art. 71c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Unterrichtungspflichten". |
h) Es wird eingefügt:
"Art. 78a Prüflaboratorien"
i) Es wird folgende Anlage III angefügt:
"Anlage III Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern."
2. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gewässer und ihre Einteilung | "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele" |
3. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach " § 1a", ergänzt 1b", und nach 34", ergänzt "36", sowie vor " 6 bis 11" ergänzt "3a bis b".
4. Es werden folgende Art. 3a, 3b, 3c eingefügt:
"Art. 3a (Zu § 1a Abs. 1 WHG) Bewirtschaftungsgrundsätze
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass ihre nachhaltige Entwicklung gewährleistet ist. Sie sind nach den Grundsätzen in § 1a Abs. 1 und 2, §§ 25a bis 25d und 33a WHG zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu berücksichtigen.
Art. 3b (Zu § 1b Abs. 3 WHG) Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
Die Gewässer des Freistaates Bayern werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
Die Gebiete sind in Anlage III dargestellt.
Art. 3c (Zu §§ 25c und 33a WHG) Bewirtschaftungsziele, Fristen
(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen
(Stand: 08.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion