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Zur aktuellen Fassung

Abschnitt IV
Gewässerschutz

Erster Titel 03
Wasserschutzgebiete; Wasserversorgung

Art. 35 Festsetzung der Wasserschutzgebiete, Schutzanordnungen
(zu § 19 WHG)

(1) Wasserschutzgebiete werden von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Wasserschutzgebiete können in Zonen, für die unterschiedliche Schutzanordnungen gelten, eingeteilt werden. Allgemeine Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können an Stelle eines Verbots auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden; insbesondere können an Stelle eines Verbots des Aufbringens von Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln Festlegungen getroffen werden, wie die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, Aufzeichnungen über deren Bewirtschaftung und das Aufbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln zu führen oder Bodenuntersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen sind; § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend.

Der Bereich, für den Anordnungen nach Satz 3 oder 4 gelten, ist in der Rechtsverordnung anzugeben.

(2) Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten nach § 19 Abs. 2 WHG sowie Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 4 können von der Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnungen für den Einzelfall erlassen werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach Absatz 1 festgesetzt ist.

Art. 36 Reinhaltung von Anlagen und Wasser

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit oder Gesundheit kann die Kreisverwaltungsbehörde Rechtsverordnungen erlassen über die Reinhaltung

  1. der Einrichtungen, die der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen,
  2. des für die Wasserversorgung bestimmten Wassers; § 19 WHG bleibt unberührt.

Soweit die Rechtsverordnung eine Enteignung enthält, ist dafür angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 36a Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 1a Abs. 3 WHG) 03

Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

Zweiter Titel
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 

Art. 37 Anzeigepflicht, Rechtsverordnungen 05

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe betreiben will oder
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat das rechtzeitig der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebs. Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung festlegen, daß eine Anzeigepflicht für bestimmte Stoffe, Stoffmengen, Anlagen oder Handlungen entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Der Anzeige sind die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen beizufügen.

(3) Bedarf das Unternehmen nach anderen Vorschriften einer vorherigen Anzeige, Genehmigung oder Zulassung, so ist eine Anzeige im Sinne des Absatzes 1 nicht erforderlich.

(4) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, zur Reinhaltung der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinn des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden oder wie wassergefährdende Stoffe ohne solche Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden müssen, Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann insbesondere hinsichtlich der Anlagen im Sinn des Absatzes 1 Nr. 1 Vorschriften erlassen über

  1. technische Anforderungen an Anlagen. Sind danach die Grundsatzanforderungen durch Rechtsverordnung bestimmt, können sie durch öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen näher umschrieben werden,
  2. die Zulässigkeit von Anlagen in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG, in Heilquellenschutzgebieten nach Art. 40 dieses Gesetzes und in Planungsgebieten nach § 36a WHG für Vorhaben der Wassergewinnung und Wasseranreicherung,
  3. die Überwachung von Anlagen durch den Betreiber. Dabei ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu fordern; für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, kann ein Anlagenkataster verlangt werden, in dem die wesentlichen Merkmale der Anlage, die für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen und die Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden zu beschreiben sind,
  4. die Überprüfung von Anlagen durch Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sowie die Zulassung, Überwachung und Überprüfung dieser Sachverständigen. Dabei kann bestimmt werden, daß Sachverständige im Sinn des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen sind, die Organisationen aber ihrerseits der Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt bedürfen. An die Fachkenntnis, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Unabhängigkeit der Sachverständigen können Anforderungen gestellt werden. Von den Organisationen kann die Aufstellung von Prüfungsgrundsätzen, die stichprobenweise Kontrolle von Prüfungen, die Durchführung eines Erfahrungsaustauschs sowie der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und eine Haftungsfreistellung der Länder, in denen die Sachverständigen prüfen, verlangt werden,
  5. die Überwachung und Überprüfung von Fachbetrieben und den Nachweis der Fachbetriebseigenschaft sowie die Bestimmung von Tätigkeiten im Sinn des § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
  6. die Bestimmung, Überwachung und Überprüfung von technischen Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG.

Dritter Titel
Heilquellen

Art. 38 Begriff

Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

Art. 39 Staatliche Anerkennung

(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Mit der Anerkennung können dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestandes und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind.

(2) Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr gegeben sind.

(3) Für die Anerkennung und den Widerruf ist das Staatsministerium des Innern zuständig. Das Verfahren regelt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung.

Art. 40 Heilquellenschutz

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG sowie Art. 35 gelten entsprechend.

(2) Handlungen außerhalb eines Quellenschutzgebietes, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden, können durch die Kreisverwaltungsbehörde untersagt werden, soweit sie nicht schon durch das Wasserhaushaltsgesetz oder dieses Gesetz verboten sind. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend.

Art. 41 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bezeichnung als öffentlich benutzte Heilquelle nach Art. 20 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 gilt als staatliche Anerkennung im Sinne des Art. 39 Abs. 1.

(2) Ein nach Art. 20 des Wassergesetzes vom 23. März 1907 festgesetzter Bereich einer Heilquelle gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne des Art. 40 Abs. 1. Bis zum Erlaß von Schutzanforderungen nach Art. 40 Abs. 1 gilt Art. 20 Abs. 1 bis 3 des Wassergesetzes vom 23. März 1907.

Vierter Titel
Abwasserbeseitigung

  Art. 41a Abwasserbegriff, Geltungsbereich 03

Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seiner. Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Art. 41b bis 41h gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Art. 41b gilt nicht für Niederschlagswasser, das erlaubnisfrei versickert oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden darf.

(3) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

Art. 41b Zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete
(zu § 18a Abs. 2 WHG)

(1) Zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Fäkalschlammentsorgung sind die Gemeinden verpflichtet, soweit nicht nach dem Abwasserbeseitigungsplan oder nach den Absätzen 3 und 5 ein anderer verpflichtet ist. Sie wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen.

(2) Durch Satzung können Gemeinden oder Zweckverbände bestimmen, daß die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt,
  2. wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder
  3. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

Liegt eine der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vor, so können die Kreisverwaltungsbehörden andere zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete von der Übernahme von Abwasser widerruflich befreien.

(3) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der Gemeinden, soweit sie nach anderen Vorschriften zur Entwässerung verpflichtet sind und es sich nicht um die Abwasserbeseitigung von bebauten Grundstücken handelt.

(4) Ist das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer einem Dritten erlaubt oder bewilligt oder besteht hierfür ein altes Recht oder eine alte Befugnis, so bedarf es insoweit keiner Regelung nach Absatz 2; der kommunale Anschluß- und Benutzungszwang bleibt unberührt.

(5) Hat eine Gemeinde oder ein Zweckverband die Übernahme des Abwassers nach Absatz 2 Satz 1 abgelehnt oder ist ein anderer zur Abwasserbeseitigung Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung entbunden, so hat derjenige diese Pflicht zu erfüllen, der befugt ist, das Abwasser in ein Gewässer einzuleiten oder bei dem das Abwasser anfällt. Die Verpflichtung des zur Einleitung Befugten geht der Verpflichtung desjenigen vor, bei dem das Abwasser anfällt, soweit in einem wasserrechtlichen Bescheid keine andere Regelung getroffen ist.

(6) Verpflichtete nach den Absätzen 1, 3 und 5 können sich zur gemeinsamen Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung zusammenschließen.

(7) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem Beseitigungspflichtigen nach den Absätzen 1, 3 und 5 zu überlassen.

Art. 41c Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen 03

(1) Soweit in der Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Adressat der Genehmigung ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung kann widerrufen werden und ist zu befristen. Die § § 4 bis 6 WHG, die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) und Art. 15 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt,

Der Anzeige sind die erforderlichen Pläne und sonstigen Unterlagen beizufügen.

(3) Für vorhandene Einleitungen ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Innerhalb der Frist nach Satz 1 kann gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt werden, daß spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Kreisverwaltungsbehörde kann mit Zustimmung des Trägers der Abwasseranlage die Frist nach Satz 3 höchstens um ein weiteres Jahr verlängern.

(4) Verbote oder Genehmigungspflichten nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

Art. 41d (aufgehoben) 03

Art. 41e Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 18b WHG)

(1) Regeln der Technik im Sinne des § 18b Abs. 1 WHG werden vom Staatsministerium des Innern durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b Abs. 1 WHG und nach Absatz l, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungamaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

(3) Für den Betrieb von Abwasseranlagen ist in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das eine geeignete Ausbildung besitzt. Gemeinden oder Zweckverbände können durch Satzung bestimmen, daß ihnen über die ordnungsgemäße Herstellung, Änderung, Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlage, des Grundstücksanschlusses, des Kontrollschachts und sonstiger vom Grundstückseigentümer zu unterhältender Abwasseranlagen und über die Ausführung größerer Unterhaltungsarbeiten an diesen Anlagen eine Abnahmebestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 vorzulegen ist. Durch Satzung kann auch bestimmt werden, daß die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen für Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, sowie die Durchführung der nach den kommunalen Entwässerungssatzungen notwendigen wiederkehrenden Überprüfungen der Grundstücksanschlüsse durch eine Bestätigung eines Sachverständigen nach Art. 78 nachgewiesen wird.

Art. 41f Eignung von abwassertechnischen Einrichtungen, Bauartzulassung 05 07a
(zu § 18b WHG)

(1) Abwassertechnische Einrichtungen oder Teile von ihnen müssen so beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, daß eine Ausreinigung der Abwässer nach den Anforderungen gemäß § 7a WHG unter Berücksichtigung- der Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten von Abwasser (§ § 4 und 5 WHG) gewährleistet ist. Werden abwassertechnische Einrichtungen serienmäßig hergestellt, so können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung wird vom Landesamt für Umwelt erteilt, sie kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Die Bauartzulassung entfällt für solche abwassertechnische Einrichtungen oder Teile von ihnen,

  1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Union (CE-Kennzeichnung), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige nach Art. 15 Abs. 7 Nr. 1 BayBO festgelegte Klassen und Leistungsstufen aufweist
    oder
  2. bei denen nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird
    oder
  3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigend.

Art. 41g Gewässerschutzbeauftragter bei Körperschaften
(zu den § § 21a bis 21g WHG)

Für den Gewässerschutzbeauftragten bei Einleitungen im Sinne des § 21g Satz 1 WHG gelten folgende Regelungen:

  1. Gewässerschutzbeauftragte ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte,
  2. § 21b Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WHG ist nicht anzuwenden, soweit es sich nicht um Eigenbetriebe der öffentlichen Hand handelt.
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