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AbwV - Abwasserverordnung
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Vom 17. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 28 vom 22.06.2004 S. 1108, ber. 2004 S. 2625; 19.10.2007 S. 2461 07; 31.07.2009 S. 2585 09; 24.02.2012 S. 212 12; 02.05.2013 S. 973 13; 02.09.2014 S. 1474 14; 01.06.2016 S. 1290 16 B; 10.03.2017 S. 420 17; 29.03.2017 S. 626 17a; 22.08.2018 S. 1327 18; 06.03.2020 S. 485 20; 16.06.2020 S. 1287 20a; 20.01.2022 S. 87 22; 27.02.2024 Nr. 66 24; 17.04.2024 Nr. 132 24a)
Gl.-Nr.: 753-1-5
B = Begründung
Archiv: Rahmen- AbwVwV
Siehe Fn: *
Änderung der EMASPrivilegVunter Drucksache 319/2012 Artikel 7 - Erläuterungen
(vorherige Änderungen: BGBl. Nr. I vom 23.10.2002 S. 4047, ber. 2002 S. 4550; 17.06.2004 S. 1106)
§ 1 Anwendungsbereich 13 14 16
(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen sowie Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen.
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten und die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 16 24
Im Sinne dieser Verordnung ist:
§ 3 Allgemeine Anforderungen 13 14 16 18
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, darf Abwasser in ein Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall möglich ist durch
(Stand: 22.04.2024)
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