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Zur aktuellen Fassung

Art. 41h Anforderungen an Abwassereinleitungen
(zu § 7a WHG)

Entsprechen Einleitungen von Abwasser in Gewässer nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Absatz 2 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen ( §§ 5 und 9a Abs. 2 WHG), durch Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme des Rechts oder der Befugnis ( §§ 7, 12 und 15 Abs. 4 WHG) oder durch Anforderungen nach Art. 68 Abs. 3 sicherzustellen, daß innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden.

Art. 41i Abwasserbehandlungsanlagen
(zu § 18c WHG) 03

Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen einer Planfeststellung. Für die Planfeststellung gelten Art. 58 und § 9a WHG entsprechend.

Fuenfter Titel
Regelungen der Europäischen Gemeinschaften und internationale Übereinkommen für den Gewässerschutz

  Art. 41j Umsetzung durch Rechtsverordnung 03

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen,  um die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt ( § 1a Abs. 1 WHG), insbesondere über

  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  5. die durchzuführenden Verfahren,
  6. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  7. Meßmethoden und Meßverfahren,
  8. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen,
  9. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  10. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
  11. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,
  12. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen.

Vierter Teil
Unterhaltung und Ausbau 

Abschnitt I
Unterhaltung 

Art. 42 Unterhaltungspflicht
(zu § 28 WHG) 03 07b

Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm und in den Hochwasserschutzplänen an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Sie umfaßt insbesondere die Verpflichtung,

  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten und zu räumen und es zu reinigen,
  2. die Ufer und in angemessener Breite die anschließenden Uferstreifen für den Wasserabfluß möglichst naturnah zu gestalten und zu bewirtschaften,
  3. die biologische Wirksamkeit des Gewässers zu erhalten und zu fördern,
  4. das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abfuhr oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu halten,
  5. feste Stoffe aus dem Gewässer zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
  6. die Ufer zu schützen, um Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit oder Beteiligte zu verhüten oder zu beseitigen, sofern der Aufwand für den Uferschutz in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht.

Art. 43 Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG) 03 07b

(1) Es obliegt die Unterhaltung

  1. der Gewässer erster Ordnung unbeschadet der Aufgaben des Bundes an den Bundeswasserstraßen dem Freistaat Bayern,
  2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,
  3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Beteiligten.

(2) An Stelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nr. 3 obliegen dem Freistaat Bayern

  1. die Unterhaltung der Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden,
  2. die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher Bedeutung, die der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und der Niedrigwasseraufhöhung dienen,
  3. die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken.

(3) Den Unternehmern von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es durch diese Anlagen bedingt ist.

(4) Den Baulastträgern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Unterhaltung des Gewässers insoweit, als es zum Schutz dieser Anlagen erforderlich ist.

(5) Die Unterhaltung von Hafengewässern obliegt dem Träger des Hafens.

Art. 44 Übertragung und Aufteilung der Unterhaltungslast 07b

(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für Ordnung Gewässer dritter Ordnung der Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, können Dritte die Unterhaltungslast übernehmen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Bürgerlichrechtliche Verpflichtungen Dritter zur Unterhaltung von Gewässern lassen die Unterhaltungslast als solche unberührt.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die Beteiligten übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

(4) Haben mehrere Unterhaltungspflichtige dieselbe Gewässerstrecke teilweise zu unterhalten, so kann die Kreisverwaltungsbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, daß einzelne Unterhaltungspflichtige an Stelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

Art. 45 Ersatzvornahme 07b
(zu § 29 Abs. 2 WHG)

Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 29 Abs. 1 WHG) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und für Wildbäche der Staat, und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen.
Der Pflichtige hat die Kosten zu ersetzen; von ihm können angemessene Vorschüsse verlangt werden.

Art. 46 Ausführung der Unterhaltung 07b
(zu § 29 Abs. 1 WHG)

Obliegt die Unterhaltung dem Freistaat Bayern, so wird sie von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 47 Kosten der Unterhaltung, Kostenbeiträge

(1) Die Kosten der Unterhaltung treffen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Wer nach Art. 43 Abs. 1 die Unterhaltungslast trägt, kann zu den Kosten der Unterhaltung folgende Beiträge verlangen:

  1. für Gewässer erster Ordnung vom Eigentümer bis zu 10 v. H. der Unterhaltungskosten,
  2. für Gewässer zweiter Ordnung von den Beteiligten bis zu 25 v. H. der Unterhaltungskosten,
  3. für Gewässer dritter Ordnung von den Beteiligten die vollen Unterhaltungskosten, wenn der Träger der Unterhaltungslast eine Gemeinde ist; sind an Gewässern dritter Ordnung Wasser- und Bodenverbände Träger der Unterhaltungslast, so gilt die Erste Wasserverbandverordnung (BayRS 753-4-1-1).

(3) Die Kosten der Unterhaltung für Gewässer dritter Ordnung oder der Kostenbeitrag verteilen sich auf die Beteiligten je nach ihrem Vorteil (Nutzenmehrung, Schadensabwehr) oder nach dem Einfluß, den eine Anlage in oder an einem Gewässer auf dessen Unterhaltung ausübt. Die Träger der Unterhaltungslast können von den Beitragspflichtigen angemessene Vorschüsse verlangen.

(4) Die Baulastträger öffentlicher Verkehrsanlagen haben die Mehrkosten der Unterhaltung der Gewässer zu tragen, die durch die Verkehrsanlagen verursacht werden.

Art. 48 Festsetzung der Kostenbeiträge, des Kostenersatzes und der Kostenvorschüsse

(1) Besteht über Kostenbeiträge, Kostenersatz oder über die Kostenvorschüsse der Beteiligten Streit, so werden sie von der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Wenn nichts anderes bestimmt ist, so richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags und der Kostenvorschüsse nach Art. 47 Abs. 3.

(2) Bleiben wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen im wesentlichen gleich, so kann die Kreisverwaltungsbehörde das Verhältnis der Kostenbeiträge der Beteiligten auch für die Zukunft festsetzen. Das gleiche gilt, wenn vor Durchführung einer Unterhaltungsmaßnahme der Träger der Unterhaltungslast oder ein Beteiligter die Festsetzung beantragt.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde erteilt dem Unterhaltungspflichtigen, dem ein Kostenbeitrag, Kostenersatz oder Kostenvorschuß zuerkannt wurde, auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids, wenn die Voraussetzungen der Art. 19 und 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gegeben sind. Für die Vollstreckung der Forderungen gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der §§ 883 bis 898 in ihrer jeweiligen Fassung, soweit die Art. 25 bis 28 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes nichts anderes bestimmen.

Art. 49 Sicherung der Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung

Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Sicherung der Durchführung der Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung Rechtsverordnungen erlassen. In den Rechtsverordnungen kann den Trägern der Unterhaltungslast insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltung durchzuführen ist.

Art. 50 Beteiligte

Beteiligte im Sinne dieses Abschnittes sind die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren.

Art. 51 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer des Gewässers und die Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern und die Fischereiberechtigten haben zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben auch zu dulden, daß auf ihren Grundstücken der Aushub vorübergehend gelagert und, soweit es nicht die bisherige Nutzung dauernd beeinträchtigt, eingeebnet wird.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. § 30 Abs. 3 WHG gilt entsprechend, auch für Fischereiberechtigte. Auf die Interessen der Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen.

Art. 52 Schutzvorschriften

Zum Schutze baulicher Anlagen, die der Unterhaltung eines Gewässers dienen, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen oder Anordnungen im Einzelfall treffen.

Art. 53 Alte Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)

(1) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Unterhaltungslast bleibt zunächst aufrechterhalten. Sie geht am 1. Januar 1964 auf den nach diesem Gesetz zuständigen Träger über, soweit nicht bis dahin eine abweichende Regelung nach Art. 44 Abs. 1 oder 3 getroffen ist.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderen Titeln beruhenden Verpflichtungen zur Unterhaltung von Gewässern, von Wasserbenutzungsanlagen und von sonstigen Anlagen in oder an Gewässern sowie zur Leistung von Beiträgen für die Unterhaltung von Gewässern bleiben unberührt.

Abschnitt II
Ausbau

Art. 54 Ausbaupflicht 03 07b

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind

  1. der Träger der Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2,
  2. der Freistaat Bayern für Wildbäche zum Ausbau des Gewässers verpflichtet.

(2) Die Aufgabe nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Art. 55 Ausführung des Ausbaues 07b

Ist der Freistaat Bayern zum Ausbau verpflichtet, so wird der Ausbau von den Wasserwirtschaftsämtern ausgeführt.

Art. 56 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues, Schutzvorschriften

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbaues erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Der Gewässereigentümer hat den Ausbau eines Gewässers, der dem Wohl der Allgemeinheit dient, zu dulden.

(2) Art. 51 Abs. 2 bis 4 und Art. 52 gelten entsprechend.

Art. 57 Kosten des Ausbaues, Vorteilsausgleich, Anwendung anderer Vorschriften

(1) Die Kosten des Ausbaues trägt der Unternehmer.

(2) Ist der Unternehmer zum Ausbau verpflichtet, so kann er von denen, die von dem Ausbau Vorteile haben, je nach ihrem Vorteil (Nutzungsmehrung, Schadensabwehr), Beiträge und Vorschüsse verlangen. Die örtlich zuständigen Gemeinden können diese Beiträge und Vorschüsse übernehmen. Der den Gemeinden erwachsende Aufwand kann auf die nach Satz 1 Verpflichteten umgelegt werden.

(3) Erlangt jemand durch einen Ausbau, der in einem anderen Bundesland durchgeführt wird, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausbau durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. Das gilt nur, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(4) Art. 48 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.

Art. 58 Planfeststellung, Plangenehmigung
(zu § 31 WHG)

(1) Für Bedingungen und Auflagen beider Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Nrn. 1a und 2 WHG und Art. 15 entsprechend.

(2) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) Ist zu erwarten, daß der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des Art. 18 eintreten und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder wären Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinn des Art. 18 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt;

der Betroffene ist zu entschädigen.

(4) Bei der Planfeststellung gilt § 10 WHG für nachträgliche Entscheidungen mit der Maßgabe entsprechend, daß eine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(5) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 11 WHG entsprechend.

Art. 58a Besondere Regelungen für bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen 06

(1) Flächen, die sich zur Hochwasserrückhaltung und -entlastung eignen, sollen vorrangig für diese Zwecke genutzt werden.

(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 2 WHG für gesteuerte Flutpolder mit einem Rückhaltevolumen von mehr als einer Million Kubikmeter.

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