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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 969)
Gl.-Nr.: 753-1-UG


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Fuenften Teils erhält folgende Fassung:

"Anlagen in oder an Gewässern, Schutz vor Hochwasser und Dürre"

b) Die Überschrift des Fuenften Teils Abschnitt II erhält folgende Fassung:

"Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser-, Eis- und Murgefahr"

c) Die Überschrift des Fuenften Teils Abschnitt II Erster Titel erhält folgende Fassung:

"Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit; persönliche Hochwasservorsorge"

d) Art. 61 erhält folgende Fassung:

Art. 61 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre"

e) Nach der Überschrift des Art. 61 werden eingefügt:

Art. 61a Allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren

Art. 61b Hochwassernachrichtendienst

Art. 61c Persönliche Hochwasservorsorge

Zweiter Titel
Überschwemmungsgebiete

Art. 61d Überschwemmungsgebiete, Gewässer und Gewässerabschnitte mit Schadenspotenzial

Art. 61e Pflicht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotenzial

Art. 61f Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an sonstigen Gewässern oder Gewässerabschnitten

Art. 61g Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten

Art. 61h Rechtsfolgen der Festsetzung und vorläufigen Sicherung

Art. 61i Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren

Art. 61j Überschwemmungsgefährdete Gebiete

Dritter Titel
Fachliche Grundlagen des Hochwasserschutzes

Art. 61k Hochwasserschutzpläne

Art. 61l Umsetzung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und internationaler Übereinkommen für den Hochwasserschutz"

f) Art. 62 erhält folgende Fassung:

Art. 62 Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss"

g) Die Überschrift "Zweiter Titel Wasser und Eisgefahr" wird durch die Überschrift "Vierter Titel Verpflichtungen zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr" ersetzt.

h) Die Überschriften der Art. 67 und 94 werden jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

i) Nach der Überschrift des Art. 103 wird folgender Art. 103a eingefügt:

Art. 103a Übergangsbestimmungen zu Gewässern zweiter Ordnung"

2. Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b) Satz 2

Bei Aufstellung und Änderung des Verzeichnisses sind die Bezirkstage zu hören.

wird aufgehoben.

3. In Art. 5 werden die Worte "Gewässer erster Ordnung" durch die Worte "Gewässer erster oder zweiter Ordnung" ersetzt.

4. In Art. 42 Satz 4 werden nach dem Wort "Maßnahmenprogramm" die Worte "und in den Hochwasserschutzplänen" eingefügt.

5. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "den Bezirken als eigene Aufgabe" durch die Worte "dem Freistaat Bayern" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Worte "Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

6. In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Gewässer zweiter und dritter Ordnung" durch die Worte "Gewässer dritter Ordnung" ersetzt.

7. Art. 45 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 WHG) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster Ordnung, Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und Wildbäche der Staat, für Gewässer zweiter Ordnung der Bezirk und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen. " Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts ( § 29 Abs. 1 WHG) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und für Wildbäche der Staat, und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen."

8. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

b) Abs. 2 und 3

(2) Soweit die Unterhaltung nicht nach Art. 43 Abs. 3 bis 5 oder Art. 44 Abs. 1, 3 oder 4 Dritten obliegt, führen die Wasserwirtschaftsämter auch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auf Kosten der Bezirke aus.

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