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Regelwerk

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 220 - Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen
- Allgemeines -

Ausgabe Juni 1982
(BArbBl. 6/1982 S. 39;eingearbeitete Änderungen: 211985 S. 81; 3/1986 S. 79; 1/1988 S. 41; 9/1990 S. 65; 5/1994 S. 42; 6/1997 S. 52;3/2002 S. 100aufgehoben)



Nachfolgeregelung

Beschaffenheitsanforderungen in TRbF 40 aufgenommen

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III.

Die besonderen Anforderungen an Tanks aus metallischen Werkstoffen sind in TRbF 221, die besonderen Vorschriften für Tanks aus Kunststoffen sind in Bau- und Prüfgrundsätzen des Instituts für Bautechnik (IfBt), z.B. für oberirdische und unterirdische GF-UP-Behälter- und Behälterteile und für oberirdische Behälter und Behälterteile aus Thermoplasten, enthalten.

Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.

1 Begriffe

1.1Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.

1.2 (1)Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

(2)Tanks, die so aufgestellt sind, daß Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sichtbar sind, werden unterirdischen Tanks gleichgestellt.

(3)Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 1 und 2 genannten sind oberirdische Tanks.

1.3 (1)Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden.

(2) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch

  1.    
    1. den Dampfdruck der gelagerten Flüssigkeit; er hängt ab von der Temperatur an der Flüssigkeitsoberfläche,
    2. die Druckerhöhung infolge Verdichtung des Luftanteiles im flüssigkeitsfreien Behälterraum durch die Flüssigkeitsausdehnung. Diese ist bedingt durch den Anstieg der mittleren Flüssigkeitstemperatur. Die Luftlöslichkeit in der Flüssigkeit ist vernachlässigbar.
  2. den Druck von Gase mit dem die brennbaren Flüssigkeiten zum Fördern oder zum Mischen überlagert werden.

1.4Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.

1.5 (1) Füllsysteme sind Einrichtungen zum gleichzeitigen, möglichst gleichmäßigen Befüllen von mehreren Tanks über eine gemeinsame Fülleitung.

(2) Entleersysteme (Entnahmesysteme) sind Einrichtungen zur gleichzeitigen Entnahme aus mehreren miteinander verbundenen Tanks.

(3) Über ein Füllsystem zusammengeschlossene Tanks bilden ein Tanksystem.

2. Allgemeines

2.1 (1) Tanks aus metallischen Werkstoffen bedürfen keiner Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Sie bedürfen auch keiner Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG und sind somit einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie

  1. doppelwandig sind und Undichtheiten der Tankwände durch eine nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden oder als einwandige Tanks in Auffangräumen aufgestellt sind und
  2. den DIN 6608, 6616, 6618, 6619, 6620, 6622, 6624 oder 6625 entsprechen.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Tanks aus metallischen Werkstoffen sowie ggf. (in ihnen) vorhandene Innenbeschichtungen und Auskleidungen bedürfen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG. Nichtmetallische Innenbeschichtungen und Auskleidungen in anderen als den in Absatz 1 Ziffer 1 genannten Tanks sowie die Art und Weise ihrer Anbringung bedürfen auch der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Die Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) ersetzt die wasserrechtliche Bauartzulassung und das baurechtliche Prüfzeichen.

2.2 Tanks aller Bauarten (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, einwandige Tanks und doppelwandige Tanks), deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen (z.B. Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen, aus thermoplastischen Kunststoffen oder aus Stahlbeton mit Kunststoffauskleidung), und deren zugehörige Füllsysteme dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassen sind oder für sie ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist. Die Tanks bedürfen auch einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG *).

2.3 Leckschutzauskleidungen als Teil eines Leckanzeigegerätes von Tanks aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen bedürfen der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV). Diese Bauartzulassung ersetzt die wasserrechtliche Bauartzulassung und das baurechtliche Prüfzeichen.

3 Tankwandungen

Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.

4 Herstellung

4.1 (1)Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. die Tanks betriebsmäßig flüssigkeitsdicht bleiben und
  2. der mit Flüssigkeit angefüllte Teil der Tanks auch im Brandfall dicht bleibt.

(3)Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und deren Dämpfe nicht vermischen können.

(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.

4.2Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.

4.3 (1)Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.

(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.

4.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.

4.5 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.

(3) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.

4.6 (1) Bei doppelwandigen Tanks muß die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.

(2) Bei doppelwandigen Tanks muß die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.

(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlußmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.

(4) Die Innenwandung muß so ausgebildet sein, daß sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.

5 Gründung und Einbau

5.1 Allgemeines

5.11 (1) Die Tanks müssen von einem Fachbetrieb eingebaut oder aufgestellt werden (siehe TRbF 280). Der Fachbetrieb ist auch für eine einwandfreie Gründung des Tanks verantwortlich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber die Arbeiten mit eigenem sachkundigen Personal durchführt.

5.12Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.

5.13 Die Gründung und der Einbau von Tanks müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderlich. Die Möglichkeit von Bodensetzungen, z.B. in Bergbaugebieten, ist zu beachten.

5.14 Wegen der einzuhaltenden Abstände zwischen Tanks und Grundstücksgrenzen sowie zwischen Tanks untereinander wird auf TRbF 210 Nr. 3.8, 4.6 und 5.2 verwiesen.

5.2 Oberirdische Tanks

5.21 (1) Liegt der Tank oder ein Tankboden auf einem Tankbett auf, so muß das Tankbett so beschaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt. Das Tankbett darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Der Tank muß gleichmäßig aufliegen.

(2) Auflager sind so auszubilden, daß die Tankwandungen nicht punkt- oder linienförmig beansprucht werden.

5.22 (1) Die Füße oberirdischer stehender Tanks müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens den Anforderungen an Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 30 a der DIN 4102 entsprechen.

(2) Füße aus Stahl müssen entsprechend ummantelt oder mit einer bauaufsichtlich zugelassenen, dämmschichtbildenden Brandschutzbeschichtung versehen sein.

5.23 Wegen des Schutzes oberirdischer Tanks gegen mögliche Beschädigungen von außen wird auf TRbF 210 Nr. 3.3 und 4.1 verwiesen.

5.3 Unterirdische Tanks

5.31 (1) Unterirdische Tanks müssen unter Verwendung von Geräten, durch die der Tank nicht beschädigt werden kann, in die Tankgrube abgesenkt werden.

(2) Die Unversehrtheit der Tanks muß unmittelbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen festgestellt und bescheinigt worden sein.

(3) Ist die Wandung eines Tanks beschädigt, darf der Tank nur eingebaut werden, wenn ein Sachverständiger noch § 16 Abs. der VbF (jetzt BetrSichV) geprüft und bescheinigt hat, daß der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist.

5.32 (1) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Verfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.

(2) Der Tank muß in seiner gesamten Länge gleichmäßig aufliegen. Nichttragfähiger Grund muß ausreichend verfestigt werden, oder der Tank muß auf einem Fundament gegründet werden.

(3) Soll der Tank in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, muß er verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen gesichert sein, wobei die Verankerung oder Belastung mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Tanks, bezogen auf den höchsten Wasserstand, haben muß.

5.33 (1) Tanks müssen im Erdreich nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer ausreichend dicken Schicht von Verfüllmaterial umgeben sein, das die Tankwandungen nicht beschädigt.

(2) Die Abdeckung von Tanks, die allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe umgeben sind, muß mindestens 0,3 m und soll nicht mehr als 1 m betragen. Die Dicke der Abdeckung wird vom Tankscheitel gemessen.

(3) Bei Tanks, die durch eine Erddeckung von mehr als 1 m oder durch Verkehrslasten unzulässig beansprucht werden können, sind Maßnahmen zu treffen, um diese Beanspruchungen auszuschließen.

5.34 Wegen des Einbaus unterirdischer Tanks aus Stahl wird auf TRbF 221 Anlage 1, wegen des Einbaus unterirdischer Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen wird auf die entsprechenden TRbF der Reihe 400, z.B. TRbF 443 Anlage 1, verwiesen.

5.35 Der ordnungsgemäße Einbau der Tanks ist vom Fachbetrieb nach Nummer 5.11 zu bescheinigen.

5.4 Domschächte

(1) Über jeder Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muß ein Domschacht angeordnet sein.

(2) Domschächte müssen so geräumig sein, daß alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muß mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muß so gewählt werden, daß der Domdeckel ausgebaut werden kann.

(3) Domschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein. Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen einer Prüflast von 100 kN standhalten.

(4) Domschächte müssen so abgedeckt sein, daß dem Eindringen von Oberflächenwasser in den Domschacht ausreichend vorgebeugt ist.

(5) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Tank übertragen, die zu Beschädigungen der Tankwandung oder der Isolierung führen können.

(6) Domschächte brauchen nicht flüssigkeitsdicht zu sein, wenn die Tanks unter Verwendung einer Überfüllsicherung (z.B. Grenzwertgeber) oder wenn die Tanks ohne Überfüllsicherung diskontinuierlich mit kleinen Mengen (z.B. Altöltanks) befüllt werden.

(7) Domschächte müssen so ausgebildet sein, daß geringe Verlustmengen erkannt und beseitigt werden können. Verlustmengen sind nicht zu erwarten, wenn sich im Domschacht keine Füll- oder Entleerungsöffnungen befinden, die betriebsmäßig geöffnet werden.

(8) Anschlüsse an Entwässerungsleitungen sind in Domschächten nicht zulässig.

(9) Durchbrüche durch Domschächte für Kabel und Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein, wenn

  1. die Domschächte im Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B liegen (siehe TRbF 212 Bild 3) oder
  2. die brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III in unterteilten Tanks zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B gelagert werden (siehe TRbF 212 Bild 2).

(10) Der Schutz nach Absatz 9 kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden.

(11) Domschächte müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgeführt sein, wenn im Domschacht ohne Werkzeug lösbare Verbindungen vorhanden sind. * 

weiter .

 

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