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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 610 - Prüfrichtlinie
Prüfregeln für Anlagen
Ausgabe Februar 1985
(BArbBl. 2/1985 S. 90; 1/1988 S. 42aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) - Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
Dieses Blatt enthält über TRbF 600 hinausgehende Prüfregeln für Tankstellen, ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen, Tanks auf Fahrzeugen, Läger und Füllstellen als Gesamtanlage im Sinne von TRbF 600 Nr. 1.4. Die Prüfregeln für Fernleitungen und Verbindungsleitungen sind in TRbF 301 bzw. TRbF 302 enthalten. Besondere Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen sind in TRbF 620 enthalten.
Mit der Anwendung dieser Prüfregeln werden auch die wasserrechtlichen Prüfanforderungen des § 19i WHG und der dazu erlassenen Länderverordnungen ( VAwS) erfüllt. Prüfanforderungen, die sich ausschließlich aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, z.B. für Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, sindblau dargestellt. Prüfanforderungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, z.B. für bauaufsichtliche Abnahmen, bleiben unberührt.
1 Tankstellen
1.1 Ordnungsprüfung
(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:
(2)Der Sachverständige prüft ferner, ob das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe" vorhanden ist.
(3) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV)), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.
1.2 Technische Prüfung
1.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage
(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.Der Sachverständige prüft nichterlaubnisbedürftige a III-Tankstellen entsprechend, so weit dies nach den wasserrechtlichen Vorschriften ( WHG, VAwS) vorgeschrieben ist.
(2) Bei der Prüfung achtet der Sachverständige auch auf
(3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage (siehe auch TRbF 112 Nr. 2.2) vorgenommen worden sind, bei kombinierten a I/a III-Tankstellen auch im Hinblick auf Nummer 1.24.
1.22 Abgabeeinrichtungen, ausgenommen elektrische Einrichtungen nach Nummer 1.23
(1) Der Sachverständige prüft die Abgabeeinrichtungen nach TRbF 112. Er prüft insbesondere
(2) Sind in Zapfsystemen die Fördereinheit und die Abgabeeinheit wegen ihrer räumlichen Trennung durch eine Rohrleitung verbunden, prüft der Sachverständige die Dichtheit der Zapfsysteme mit dem 1,3fachen Betriebsdruck mit dem Fördergut.
1.23 Elektrische Einrichtungen. kathodische Korrosionsschutzanlagen. Blitzschutzanlagen
1.231 Elektrische Einrichtungen von Abgabeeinrichtungen
(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen nach TRbF 112 Anlage 2.2).
(2) Der Sachverständige prüft die Leitfähigkeit der Zapfschläuche (siehe TRbF 131 Teil 2 Nr. 5.7).
1.232 Sonstige elektrische Einrichtungen
(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/ VDE 0170/0171 Teil 7 und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.
(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in den explosionsgefährdeten Bereichen oder im Arbeitsbereich (siehe TRbF 180 Nr. 6.1 Abs. 4) installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).
1.233 Kathodische Korrosionsschutzanlagen
Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.
1.234 Blitzschutzanlagen
Der Sachverständige prüft die Einhaltung der Anforderungen nach TRbF 100 Nr. 8 Abs. 3. wenn eigensichere Stromkreise für Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen in einen Tank hineingeführt sind.
1.24 Kombinierte a I/a III-Tankstellen
(1) Der Sachverständige prüft zusätzlich
(2) Der Sachverständige prüft ferner in den Fällen von TRbF 212 Nr. 2.1 Abs. 3, ob Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen auch in den a III-Domschächten abgedichtet sind (siehe TRbF 112 Nr. 4.117 Abs. 2).
(3)Der Sachverständige prüft die Ausrüstung von a III-Abläufen mit Abscheidern unter Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse unabhängig davon, ob der Ablauf innerhalb oder außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilen liegt (siehe TRbF 212 Bild 6) 1.
1.25 Kombinierte Kraftstoff/Treibgas-Tankstellen
Der Sachverständige prüft zusätzlich, ob
2 Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen (Hydrantenanlagen)
2.1 Allgemeines
Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.
2.2 Prüfungen vor der Inbetriebnahme
2.21 Vorprüfung und Bauprüfung
Der Sachverständige führt die Vorprüfung und die Bauprüfung nach TRbF 302 (RVF) Anhang a Nr. 2.1 und 2.2 durch.
2.22 Druckprüfung
(1) Der Sachverständige führt die Druckprüfung nach TRbF 302 (RVF) Nr. 9 und Anhang a Nr. 2.3 durch.
(2) Bei längeren Leitungsabschnitten (siehe TRbF 302 Nr. 1.1.2) empfiehlt es sich, mit Umfangsbeanspruchungen über 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze zu prüfen. Hierbei ist das VdTÜV-Merkblatt 1060 anzuwenden..
2.23 Abnahmeprüfung
Der Sachverständige prüft den Korrosionsschutz (TRbF 111 Nr. 5.34) und die Ausrüstung (TRbF 111 Nr. 5.36) nach TRbF 301 (RFF) Anhang B Nr. 2.4.
2.3 Wiederkehrende Prüfungen
Der Sachverständige führt die wiederkehrenden Prüfungen nach TRbF 301 (RFF) Anhang B Nr. 3 durch.
2.4 Prüfungen nach Änderungen
Auf TRbF 302 (RVF) Anhang B wird verwiesen.
3 Tanks auf Fahrzeugen
3.1 Allgemeines
Der Sachverständige prüft die Tanks und ihre Ausrüstung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften der GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) (siehe auch TRbF 141).
3.2 Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr
(1) Auch Tanks auf Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind (Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr), prüft der Sachverständige unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der TRbF 141, insbesondere Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen.
(2) Bei Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr führt der Sachverständige, sofern eine Baumusterzulassung nach der GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) nicht vorliegt, im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme eine entsprechende Vorprüfung durch.
(3) Der Sachverständige prüft bei der weiteren Prüfung dieser Tanks vor der Inbetriebnahme die Übereinstimmung der Tanks mit der Baumusterzulassung bzw. mit den vorgeprüften Unterlagen.
(4) Bei drucklos betriebenen Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr reicht anstelle einer Wasserdruckprüfung eine äußere Prüfung bei möglichst hoch gefülltem Tank aus.
3.3 Unterteilte Tanks für die Zusammenbeförderung
Bei unterteilten Tanks, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III befördert werden (siehe TRbF 141 Nr. 1.8), prüft der Sachverständige alle drei Jahre die Dichtheit der Unterteilungen nach TRbF 620 Nr. 2.241, wobei die benachbarte Kammer drucklos sein muß. Der Prüfüberdruck beträgt mindestens 0,25 bar, bezogen auf den Tankscheitel.
3.4 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen
(1) Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen prüft der Sachverständige unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften und der Anforderungen von TRbF 141 Nr. 7.
(2) An Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen führt der Sachverständige alle drei Jahre auch eine innere und äußere Prüfung durch.
4 Läger
4.1 Ordnungsprüfung
(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:
(2) Der Sachverständige prüft ferner, ob das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe" vorhanden ist.
(3) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.
4.2 Technische Prüfung
4.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage
(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.Der Sachverständige prüft nichterlaubnisbedürftige Läger entsprechend, so weit dies nach den wasserrechtlichen Vorschriften ( WHG, VAwS) vorgeschrieben ist.
(2) Der Sachverständige prüft Auffangräume von Tanks durch Inaugenscheinnahme und ggf. nach Maßgabe der Eignungsfeststellungen für technische Schutzvorkehrungen.
(3) Bei der Prüfung von Lägern in Räumen achtet der Sachverständige auch auf
(4) Bei der Prüfung von Lagern im Freien mit oberirdischen Tanks achtet der Sachverständige auch auf
(5) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage vorgenommen worden sind (siehe TRbF 110 Nr. 5.4).
4.22 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen, kathodische Korrosionsschutzanlagen
4.221 Elektrische Einrichtungen
(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57 165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7. und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.
(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in explosionsgefährdeten Bereichen installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).
4.222 Blitzschutzanlagen
(1) Der Sachverständige prüft Blitzschutzanlagen nach den Bestimmungen DIN 57 185/VDE 0185. Sind eigensichere Stromkreise für Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen in einen Tank hineingeführt, prüft der Sachverständige die Einhaltung der Anforderungen nach TRbF 100 Nr. 8 Abs. 3.
(2) Der Sachverständige prüft. ob alle Rohr- und Armaturenverbindungen untereinander und zum Tank ausreichend niederohmig sind, sofern solche Verbindungen nicht durch besondere Trennstücke voneinander isoliert und mit einer Trennfunkenstrecke verbunden sind.
4.223 Kathodische Korrosionsschutzanlagen
Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.
5 Füllstellen
5.1 Ordnungsprüfung
(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:
(2) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.
5.2 Technische Prüfung
5.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage
(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.
(2) Der Sachverständige prüft insbesondere
(3) Bei der Prüfung von Füllstellen in Räumen achtet der Sachverständige auch auf
(4) Bei der Prüfung von Füllstellen im Freien achtet der Sachverständige auch auf
(5) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage vorgenommen worden sind (TRbF 111 Nr. 2.14).
5.22 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen, kathodische Korrosionsschutzanlagen
5.221 Elektrische Einrichtungen
(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57 165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7 und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.
(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in explosionsgefährdeten Bereichen installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).
5.222 Blitzschutzanlagen
Der Sachverständige prüft Blitzschutzanlagen nach der VDE-Bestimmung DIN 57 185/VDE 0185 (siehe TRbF 100 Nr. 8).
5.223 Kathodische Korrosionsschutzanlagen
Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.
ENDE |
(Stand: 20.08.2018)
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