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Regelwerk
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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 610 - Prüfrichtlinie
Prüfregeln für Anlagen

Ausgabe Februar 1985
(BArbBl. 2/1985 S. 90; 1/1988 S. 42aufgehoben)



als Technische Regel aufgehoben (BArbBl. 6/2002 S. 62) - Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter

Nachfolgeregelung

Geltungsbereich

Dieses Blatt enthält über TRbF 600 hinausgehende Prüfregeln für Tankstellen, ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen, Tanks auf Fahrzeugen, Läger und Füllstellen als Gesamtanlage im Sinne von TRbF 600 Nr. 1.4. Die Prüfregeln für Fernleitungen und Verbindungsleitungen sind in TRbF 301 bzw. TRbF 302 enthalten. Besondere Prüfregeln für Tanks und Rohrleitungen sind in TRbF 620 enthalten.

Mit der Anwendung dieser Prüfregeln werden auch die wasserrechtlichen Prüfanforderungen des § 19i WHG und der dazu erlassenen Länderverordnungen ( VAwS) erfüllt. Prüfanforderungen, die sich ausschließlich aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, z.B. für Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III, sindblau dargestellt. Prüfanforderungen aufgrund baurechtlicher Vorschriften, z.B. für bauaufsichtliche Abnahmen, bleiben unberührt.

1 Tankstellen

1.1 Ordnungsprüfung

(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:

(2)Der Sachverständige prüft ferner, ob das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe" vorhanden ist.

(3) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV)), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.

1.2 Technische Prüfung

1.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage

(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.Der Sachverständige prüft nichterlaubnisbedürftige a III-Tankstellen entsprechend, so weit dies nach den wasserrechtlichen Vorschriften ( WHG, VAwS) vorgeschrieben ist.

(2) Bei der Prüfung achtet der Sachverständige auch auf

  1. Einhaltung der zulässigen Lagermengen in oberirdischen Behältern (siehe TRbF 112 Nr. 3.1 und 3.2),
  2. Bodenbeschaffenheit der befestigten Flächen, insbesondere der Böden im Wirkbereich von Zapfventilen (siehe TRbF 112 Nr. 4.116),
  3. Gefälleverhältnisse im Hinblick auf die Anordnung von Abläufen und auf die Ausrüstung mit Abscheidern (siehe TRbF 212 Bild 6) 1,
  4. Abläufe von Öffnungen im Wirkbereich, ggf. die Abdichtung von Einmündungen (siehe TRbF 112 Nr. 4.117) 1,
  5. Anordnung von Abgabeeinrichtungen vor Gebäuden im Hinblick auf die Fluchtwege (siehe TRbF 112 Nr. 4.114),
  6. Zahl der Feuerlöscher und Einhaltung der Prüffrist (siehe TRbF 112 Nr. 5),
  7. besondere Hinweisschilder (z.B. Gaspendelung, siehe TRbF 100 Nr. 10.33 Abs. 2, KKS, siehe TRbF 521 Nr. 6.58),
  8. die Einhaltung der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe TRbF 100 Nr. 3.2).

(3) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage (siehe auch TRbF 112 Nr. 2.2) vorgenommen worden sind, bei kombinierten a I/a III-Tankstellen auch im Hinblick auf Nummer 1.24.

1.22 Abgabeeinrichtungen, ausgenommen elektrische Einrichtungen nach Nummer 1.23

(1) Der Sachverständige prüft die Abgabeeinrichtungen nach TRbF 112. Er prüft insbesondere

  1. die Verwendung der für die Anlage vorgeschriebenen Zapfventile unter Beachtung der Bedingungen der Bauartzulassung (siehe TRbF 112 Nr. 4.14, TRbF 212 Nr. 4.6),
  2. Die Mengen- bzw. Zeitbegrenzung bei Tankautomaten (siehe TRbF 112 Nr. 4.23, ggf. auch TRbF 212 Nr. 4.2 Abs. 2),
  3. die Zugänglichkeit und Funktionsfähigkeit der Schalter zum Stillsetzen der Fördereinrichtungen (siehe TRbF 112 Nr. 4.112).

(2) Sind in Zapfsystemen die Fördereinheit und die Abgabeeinheit wegen ihrer räumlichen Trennung durch eine Rohrleitung verbunden, prüft der Sachverständige die Dichtheit der Zapfsysteme mit dem 1,3fachen Betriebsdruck mit dem Fördergut.

1.23 Elektrische Einrichtungen. kathodische Korrosionsschutzanlagen. Blitzschutzanlagen

1.231 Elektrische Einrichtungen von Abgabeeinrichtungen

(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen nach TRbF 112 Anlage 2.2).

(2) Der Sachverständige prüft die Leitfähigkeit der Zapfschläuche (siehe TRbF 131 Teil 2 Nr. 5.7).

1.232 Sonstige elektrische Einrichtungen

(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/ VDE 0170/0171 Teil 7 und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.

(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in den explosionsgefährdeten Bereichen oder im Arbeitsbereich (siehe TRbF 180 Nr. 6.1 Abs. 4) installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).

1.233 Kathodische Korrosionsschutzanlagen

Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.

1.234 Blitzschutzanlagen

Der Sachverständige prüft die Einhaltung der Anforderungen nach TRbF 100 Nr. 8 Abs. 3. wenn eigensichere Stromkreise für Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen in einen Tank hineingeführt sind.

1.24 Kombinierte a I/a III-Tankstellen

(1) Der Sachverständige prüft zusätzlich

  1. ob die elektrischen Einrichtungen im Wirkbereich von a I-Zapfventilen den Anforderungen von TRbF 212 Nr. 4.7 entsprechen,
  2. unterirdische a III-Tanks, die im Wirkbereich von Zapfventilen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I liegen, ob die Ausrüstung der Tanks (Lüftung, Grenzwertgeber, flammendurchschlagsichere Armaturen) gegebenenfalls den Anforderungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I entspricht (siehe TRbF 212 Nr. 3.3 Abs. 2),
  3. die Anordnung und Höhe der Austrittsöffnung von Lüftungseinrichtungen.

(2) Der Sachverständige prüft ferner in den Fällen von TRbF 212 Nr. 2.1 Abs. 3, ob Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen auch in den a III-Domschächten abgedichtet sind (siehe TRbF 112 Nr. 4.117 Abs. 2).

(3)Der Sachverständige prüft die Ausrüstung von a III-Abläufen mit Abscheidern unter Berücksichtigung der Gefälleverhältnisse unabhängig davon, ob der Ablauf innerhalb oder außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilen liegt (siehe TRbF 212 Bild 6) 1.

1.25 Kombinierte Kraftstoff/Treibgas-Tankstellen

Der Sachverständige prüft zusätzlich, ob

  1. die Domschächte außerhalb des Wirkbereichs von Zapfventilen der Treibgas-Tankstellen liegen (siehe TRG 404, 9.83, Nr. 2.6 und 3.1.4),
  2. der Wirkbereich von Kraftstoff-Zapfventilen sich nicht mit den Treibgas-Schutzzonen überschneidet 3,
  3. Verkehrswege der Kraftstoff-Tankstelle nicht durch TreibgasSchutzzonen führen 3.

2 Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen (Hydrantenanlagen)

2.1 Allgemeines

Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.

2.2 Prüfungen vor der Inbetriebnahme

2.21 Vorprüfung und Bauprüfung

Der Sachverständige führt die Vorprüfung und die Bauprüfung nach TRbF 302 (RVF) Anhang a Nr. 2.1 und 2.2 durch.

2.22 Druckprüfung

(1) Der Sachverständige führt die Druckprüfung nach TRbF 302 (RVF) Nr. 9 und Anhang a Nr. 2.3 durch.

(2) Bei längeren Leitungsabschnitten (siehe TRbF 302 Nr. 1.1.2) empfiehlt es sich, mit Umfangsbeanspruchungen über 95 % der gewährleisteten Mindeststreckgrenze zu prüfen. Hierbei ist das VdTÜV-Merkblatt 1060 anzuwenden..

2.23 Abnahmeprüfung

Der Sachverständige prüft den Korrosionsschutz (TRbF 111 Nr. 5.34) und die Ausrüstung (TRbF 111 Nr. 5.36) nach TRbF 301 (RFF) Anhang B Nr. 2.4.

2.3 Wiederkehrende Prüfungen

Der Sachverständige führt die wiederkehrenden Prüfungen nach TRbF 301 (RFF) Anhang B Nr. 3 durch.

2.4 Prüfungen nach Änderungen

Auf TRbF 302 (RVF) Anhang B wird verwiesen.

3 Tanks auf Fahrzeugen

3.1 Allgemeines

Der Sachverständige prüft die Tanks und ihre Ausrüstung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften der GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) (siehe auch TRbF 141).

3.2 Tanks auf Fahrzeugen für den innerbetrieblichen Verkehr

(1) Auch Tanks auf Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt sind (Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr), prüft der Sachverständige unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Sonderregelungen der TRbF 141, insbesondere Tanks von Flugfeld-Tankfahrzeugen.

(2) Bei Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr führt der Sachverständige, sofern eine Baumusterzulassung nach der GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) nicht vorliegt, im Rahmen der Prüfung vor der Inbetriebnahme eine entsprechende Vorprüfung durch.

(3) Der Sachverständige prüft bei der weiteren Prüfung dieser Tanks vor der Inbetriebnahme die Übereinstimmung der Tanks mit der Baumusterzulassung bzw. mit den vorgeprüften Unterlagen.

(4) Bei drucklos betriebenen Tanks für den innerbetrieblichen Verkehr reicht anstelle einer Wasserdruckprüfung eine äußere Prüfung bei möglichst hoch gefülltem Tank aus.

3.3 Unterteilte Tanks für die Zusammenbeförderung

Bei unterteilten Tanks, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse a I, a II oder B zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse a III befördert werden (siehe TRbF 141 Nr. 1.8), prüft der Sachverständige alle drei Jahre die Dichtheit der Unterteilungen nach TRbF 620 Nr. 2.241, wobei die benachbarte Kammer drucklos sein muß. Der Prüfüberdruck beträgt mindestens 0,25 bar, bezogen auf den Tankscheitel.

3.4 Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen

(1) Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen prüft der Sachverständige unter Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften und der Anforderungen von TRbF 141 Nr. 7.

(2) An Tanks von Saug-Druck-Tankfahrzeugen führt der Sachverständige alle drei Jahre auch eine innere und äußere Prüfung durch.

4 Läger

4.1 Ordnungsprüfung

(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:

(2) Der Sachverständige prüft ferner, ob das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe" vorhanden ist.

(3) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.

4.2 Technische Prüfung

4.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage

(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.Der Sachverständige prüft nichterlaubnisbedürftige Läger entsprechend, so weit dies nach den wasserrechtlichen Vorschriften ( WHG, VAwS) vorgeschrieben ist.

(2) Der Sachverständige prüft Auffangräume von Tanks durch Inaugenscheinnahme und ggf. nach Maßgabe der Eignungsfeststellungen für technische Schutzvorkehrungen.

(3) Bei der Prüfung von Lägern in Räumen achtet der Sachverständige auch auf

  1. Abdichtung von Wanddurchbrüchen für Rohrleitungen, Kabel usw. (siehe TRbF 110 Nr. 6.24),
  2. Wirksamkeit der Be- und Entlüftung des Raumes (siehe TRbF 110 Nr. 6.28),
  3. Mündung von Lüftungskanälen an ungefährdeter Stelle,
  4. Einhaltung der zulässigen Lagermengen 4 (siehe TRbF 110 Nr. 6.1), auch in Wasserschutzgebieten,
  5. das ausreichende Fassungsvermögen von Auffangräumen 4) (siehe TRbF 110 Nr. 6.5),
  6. Einhaltung der zulässigen Lagergüter 4,
  7. Einhaltung der zulässigen Abfüllkapazität 4 (siehe TRbF 110 Nr. 6.1 Abs. 6),
  8. Nutzung der angrenzenden Räume 4 (oberhalb, unterhalb, neben, siehe TRbF 110 Nr. 6.23),
  9. leichte Erkennbarkeit und ständige leichte Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen (siehe TRbF 100 Nr. 4.2),
  10. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall (siehe TRbF 100 Nr. 4.1),
  11. Einhaltung der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe TRbF 100 Nr. 3.2),
  12. Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme (siehe TRbF 100 Nr. 6),
  13. Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen, Erdung (siehe TRbF 100 Nr. 7).

(4) Bei der Prüfung von Lagern im Freien mit oberirdischen Tanks achtet der Sachverständige auch auf

  1. Abstände des Lagers zu benachbarten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen 4 (Schutzstreifen, Abstandsflächen zur Nachbarschaft, siehe TRbF 110 Nr. 7.8),
  2. Abstände der Tanks voneinander und von Gebäuden 4 (siehe TRbF 110 Nr. 7.6 und 7.1),
  3. Benutzbarkeit der Brandangriffswege (Tankgruppenabstände, siehe TRbF 110 Nr. 7.6),
  4. Einhaltung der Vorschriften für Schutzstreifen und Abstandsflächen (auch evtl. Beeinträchtigung des Schutzzweckes, siehe TRbF 110 Nr. 7.87),
  5. Einhaltung der zulässigen Lagermengen 4 (auch unterschiedliche Gefahrklassen; Tanks und ortsbewegliche Gefäße in einem Auffangraum, siehe TRbF 110 Nr. 7.42 bis 7.44),
  6. das ausreichende Fassungsvermögen von Auffangräumen 4 (siehe TRbF 110 Nr. 7.4),
  7. Einhaltung der zulässigen Lagergüter 4,
  8. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall (siehe TRbF 100 Nr. 4.1),
  9. Möglichkeiten der Entfernung von Lösch- und Kühlwasser aus Auffangräumen (siehe TRbF 110 Nr. 7.59 Abs. 2),
  10. Einhaltung der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe TRbF 100 Nr. 3.2),
  11. Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme (siehe TRbF 100 Nr. 6),
  12. Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen, Erdung (siehe TRbF 100 Nr. 7).

(5) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage vorgenommen worden sind (siehe TRbF 110 Nr. 5.4).

4.22 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen, kathodische Korrosionsschutzanlagen

4.221 Elektrische Einrichtungen

(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in den explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57 165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7. und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Leckanzeigegeräten, Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.

(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in explosionsgefährdeten Bereichen installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).

4.222 Blitzschutzanlagen

(1) Der Sachverständige prüft Blitzschutzanlagen nach den Bestimmungen DIN 57 185/VDE 0185. Sind eigensichere Stromkreise für Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen in einen Tank hineingeführt, prüft der Sachverständige die Einhaltung der Anforderungen nach TRbF 100 Nr. 8 Abs. 3.

(2) Der Sachverständige prüft. ob alle Rohr- und Armaturenverbindungen untereinander und zum Tank ausreichend niederohmig sind, sofern solche Verbindungen nicht durch besondere Trennstücke voneinander isoliert und mit einer Trennfunkenstrecke verbunden sind.

4.223 Kathodische Korrosionsschutzanlagen

Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.

5 Füllstellen

5.1 Ordnungsprüfung

(1) Der Sachverständige zieht außer den in TRbF 600 Nr. 2 genannten folgende Unterlagen heran:

(2) Da Anlageteile, z.B. Tanks, elektrische Einrichtungen, kathodische Korrosionsschutzanlagen, zu verschiedenen Terminen oder von unterschiedlichen Sachverständigen geprüft werden (vgl. § 15 Abs. 1 der VbF (jetzt BetrSichV), sind bei der Prüfung der Gesamtanlage alle Prüfbescheinigungen über Prüfungen heranzuziehen, die seit der letzten Prüfung der Gesamtanlage durchgeführt worden sind. Dabei ist festzustellen, ob alle vorgeschriebenen Prüfungen und die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Nachprüfungen durchgeführt sind.

5.2 Technische Prüfung

5.21 Allgemeine Beschaffenheit der Anlage

(1) Der Sachverständige prüft, ob die Anlage mit den Erlaubnis- bzw. Genehmigungsunterlagen und im übrigen mit den TRbF übereinstimmt.

(2) Der Sachverständige prüft insbesondere

(3) Bei der Prüfung von Füllstellen in Räumen achtet der Sachverständige auch auf

  1. Abdichtung von Wanddurchbrüchen für Rohrleitungen, Kabel usw., auch in Schächten und Gruben (siehe TRbF 110 Nr. 6.26 Abs. 2),
  2. Wirksamkeit der Be- und Entlüftung des Raumes, insbesondere im Füllbereich (siehe TRbF 110 Nr. 6.28, ASR 5, § 14 ArbStättV),
  3. Einhaltung der zulässigen Lagermengen 4 (siehe TRbF 111 Nr. 2.22 Abs. 2),
  4. Nutzung der angrenzenden Räume 4 (oberhalb, unterhalb, neben, siehe TRbF 110 Nr. 6.23),
  5. leichte Erkennbarkeit und ständige leichte Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen (siehe TRbF 100 Nr. 4.2),
  6. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall (siehe TRbF 100 Nr. 4.1),
  7. Bodenbeschaffenheit der befestigten Flächen, insbesondere der Böden im Füllbereich (siehe TRbF 111 Nr. 2.23),
  8. Anfahrschutz der Fülleinrichtungen (siehe TRbF 111 Nr. 2.27),
  9. Einhaltung der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe TRbF 100 Nr. 3.2).

(4) Bei der Prüfung von Füllstellen im Freien achtet der Sachverständige auch auf

  1. Abdichtung von Durchbrüchen für Rohrleitungen, Kabel usw. in Schächten und Gruben (siehe TRbF 111 Nr. 2.34 Abs. 4),
  2. Bodenbeschaffenheit der befestigten Flächen, insbesondere im Füllbereich (siehe TRbF 111 Nr. 2.34),
  3. Gefälle-Verhältnisse im Hinblick auf die Anordnung von Abläufen und auf die Ausrüstung mit Abscheidern (siehe Bild 1 zu TRbF 111 Nr. 2.34),
  4. Stillsetzung der Fördereinrichtungen im Gefahrenfall (siehe TRbF 100 Nr. 4.1),
  5. Führung der Verkehrswege, auch im Hinblick auf die Räumung im Gefahrenfall und auf die Zugänglichkeit für Feuerwehr- und Rettungs-Fahrzeuge 4 (siehe TRbF 111 Nr. 2.311, 2.312 und 2.313),
  6. Anfahrschutz der Fülleinrichtungen (siehe TRbF 111 Nr. 2.315),
  7. Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Vermischungen 4 (siehe TRbF 111 Nr. 2.36),
  8. Einhaltung der Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen (siehe TRbF 100 Nr. 3.2).

(5) Bei den wiederkehrenden Prüfungen prüft der Sachverständige auch, ob Änderungen mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage vorgenommen worden sind (TRbF 111 Nr. 2.14).

5.22 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen, kathodische Korrosionsschutzanlagen

5.221 Elektrische Einrichtungen

(1) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen, die als wesentliche Bestandteile funktionsmäßig zur Anlage gehören, nach den VDE-Bestimmungen, insbesondere nach DIN 57 165/VDE 0165 und DIN EN 50014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50020/VDE 0170/0171 Teil 7 und DIN EN 50039/VDE 0170/0171 Teil 10. Hierzu gehören auch elektrische Einrichtungen von Geräten zur Meßwerterfassung und von kathodischen Korrosionsschutzanlagen.

(2) Der Sachverständige prüft die elektrischen Einrichtungen, die funktionsmäßig nicht zur Anlage gehören, aber in explosionsgefährdeten Bereichen installiert sind, nur auf offensichtliche Fehler (z.B. fehlender oder unzureichender Explosionsschutz nachweislich der Kennzeichnung, Beschädigungen).

5.222 Blitzschutzanlagen

Der Sachverständige prüft Blitzschutzanlagen nach der VDE-Bestimmung DIN 57 185/VDE 0185 (siehe TRbF 100 Nr. 8).

5.223 Kathodische Korrosionsschutzanlagen

Der Sachverständige prüft kathodische Korrosionsschutzanlagen bzw. die Notwendigkeit eines kathodischen Korrosionsschutzes nach TRbF 521.

ENDE

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