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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

HGebO - Bremische Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 15. März 2006
(GBl. Nr. 43 vom 03.08.2006 S. 363; 26.07.2006 S. 363 06; 26.11.2008 S. 425 08; 10.03.2010 S. 245 10; 01.12.2010 S. 613 10a; 30.11.2011 S. 450 11; 24.01.2012 S. 24; 07.11.2012 S. 488 12; 28.11.2012 S. 517 12a; 05.03.2013 S. 40 13; 04.06.2013 S. 234;18.12.2013 S. 802 13a; 03.12.2014 S. 719 14; 02.12.2015 S. 537 15; 10.02.2016 S. 19 16; 23.11.2016 S. 824 16a; 01.03.2017 S. 94 17; 25.10.2017 S. 457 17a; 07.02.2018 S. 20 18; 18.04.2018 S. 274 18a; 25.10.2018 S. 437 18b; 20.03.2019 S. 106 19; 27.11.2019 S. 689 19a; 20.10.2020 S. 1172 20; 04.11.2020 S. 1270 20; 13.01.2021 S. 20 21; 19.10.2021 S. 689 21a; 24.11.2021 S. 742 21b i.K; 23.11.2022 S. 781 22 i.K.; 14.04.2023 S. 343 23 i.K.; 06.12.2023 S. 572 23a i.K.)
Gl.-Nr.: 363-9511-d-1



Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Benutzung des Hafengebietes im Land Bremen werden nach dieser Verordnung Hafenabgaben erhoben.

(2) Das abgabenpflichtige Gebiet umfasst das Hafengebiet nach der Anlage zu § 1 der Bremischen Hafengebietsverordnung.

(3) Zum Hafengebiet gehört:

  1. Hafengruppe Bremen-Stadt (Bremen)
  2. Hafengruppe Bremerhaven (Bremerhaven).

§ 2 Begriffsbestimmungen 08 10a 11 12 14 15 16a 17a 20 21b

In dieser Verordnung sind:

  1. Hafenabgaben
    Gebühren, Nebengebühren und Hafenlotsgeld.
  2. bremenports
    Die vom Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 17 Bremisches Hafenbetriebsgesetz mit der Festsetzung und Einziehung beliehene bremenports GmbH & Co. KG.
  3. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  4. Anlagen
    Die Schiffsumschlagsstellen und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser einschließlich der Kleinen Weser und Geeste.
  5. Seegrenze
    Die Seegrenze richtet sich nach § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz.
  6. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nicht wasserverdrängende Fahrzeuge.
  7. Fahrzeuge im Seeverkehr
    Fahrzeuge, die die deutsche Seegrenze passiert haben oder passieren werden.
  8. Fahrzeuge im Binnenverkehr
    Fahrzeuge, deren Abgangs- und Bestimmungshafen binnenwärts der deutschen Seegrenze liegen.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind und als solche durch das Hansestadt Bremische Hafenamt zugelassen sind.
  10. Open-top-Fahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur Beförderung von Containern ausgelegt sind, mit mindestens zwei Dritteln der Laderäume in einer offenen Anordnung ohne Lukendeckel, entsprechend der Begriffsbestimmungen in der Resolution MSC.234(82) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO.
  11. Traditionsschiffe
    Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
  12. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  13. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  14. a. gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die dauerhaft für eine wirtschaftliche Tätigkeit unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung genutzt werden.
  15. b. Kreuzfahrtschiffe
    Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen
  16. Installationsschiffe

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