Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 25. Oktober 2017
(Brem.GBl. Nr. 96 vom 03.11.2017 S. 457)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511 -a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. M´rz 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet:

Artikel 1
(gültig an 01.01.2018)

Die Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511 -d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2017 (Brem.GBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 3a Gebührenschuldner

§ 3b Gebührenermäßigungen".

b) Die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 2 Kostenübernahme für die Standardentsorgung".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b eingefügt:

"13b. Kreuzfahrtschiffe
Fahrzeuge, die mehrtägige Seereisen für Personen durchführen und dabei mehrere Häfen zu touristischen Reisezwecken anlaufen."

b) Nummer 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
33. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemission der Schiffe über den IMO-Regelungen.
"33. ESI
Der Environmental Ship Index (ESI) dient als Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Schadstoffemissionen von Schiffen, wobei der Wert Null als Untergrenze der Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden IMO-Regelungen entspricht und der Wert Einhundert als Obergrenze erreicht werden kann, wenn keine der im ESI berücksichtigten Emissionen auftreten."

c) Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:

"33a. ESI-SOx-Wert
Der Environmental Ship Index-SOx-Wert (ESI-SOx-Wert) ist eine Komponente des ESI. Der ESI-SOx-Wert stellt dar, inwieweit ein Schiff die geltenden IMO-Regelungen bezüglich der Schwefelgehalte von Schiffstreibstoff unterschreitet. Bei einem Wert von Null werden die gesetzlichen Anforderungen erreicht, wird kein SOxemittiert, können 100 Punkte erreicht werden."

d) Die Nummer 35

35. Dual Fuel
Fahrzeuge, die mit 2 Arten von Kraftstoffen (LNG/Methanol und Diesel) betrieben werden können.

wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

  1. Fahrzeugen im Seeverkehr grundsätzlich die BRZ;
  2. Open-top-Fahrzeugen die im ITC '69 ausgewiesene reduzierte BRZ.
  3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
  4. Fahrzeugen im Binnenverkehr die Tragfähigkeit in Tonnen;
  5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles.
  6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die m2-Zahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz.

(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens.

(6) Raumgebührpflichtige Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet länger als 5 Tage benutzten, zahlen für jeden weiteren angefangenen Zeitraum von 10 Tagen 50 % des jeweiligen Gebührensatzes.

(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3.

" § 3 Berechnungsmaßstäbe

(1) Der Berechnungsmaßstab ist bei:

  1. Fahrzeugen im Seeverkehr in der Regel die BRZ;
  2. Open-top-Fahrzeugen die im ITC `69 ausgewiesene reduzierte BRZ;
  3. sonstigen nicht vermessenen Fahrzeugen zu ermitteln;
  4. Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, die Tragfähigkeit in Tonnen;
  5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles;
  6. gewerblich genutzten Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen die Quadratmeterzahl, die sich aus dem Produkt aus Länge über alles und Breite über alles ergibt.

(2) Die Berechnungsgrundlage des Fahrzeuges ist das gemeldete Fahrtgebiet.

(3) Bei Gebühren, die zusätzlich nach Zeitabschnitten berechnet werden, ist für angefangene Zeitabschnitte die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Werden bei den Raumgebühren mehrere Gebührentatbestände gleichzeitig erfüllt, gilt der höhere Gebührensatz."

4.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion