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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
- Bremen -

Vom 24. November 2021
(Brem.GBl. Nr. 127 vom 29.11.2021 S. 742)



Aufgrund des § 16 Absatz 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Nummer 16 werden folgende Nummern eingefügt:

"16a. Schwimmdocks
Schwimmdocks sind stählerne, hohlwandige Schwimmkörper, welche dazu dienen, Schiffe trockenzulegen, damit Arbeiten am Unterwasserschiff durchgeführt werden können.

16b. Kaskos
Kaskos sind fertige, schwimmfähige Rümpfe ohne enthaltene Technik.

16c. Sektionen
Sektionen sind schwimmfähige Teile eines Schiffes, welche mit Hilfe von Schleppern manövriert werden. Typischerweise einzelne Abschnitte eines Schiffsneubaus oder einer Schiffsverlängerung, zum Beispiel der Vorsteven, ein Teil des Bodens oder eine komplette Mittschiffssektion.

16d. Pontons
Pontons verfügen über keinen eigenen Antrieb und haben im Gegensatz zu Schiffen ohne eigenen Antrieb in der Regel keine strömungsgünstige Form. Pontons werden mit Hilfe von See- oder Hafenschleppern manövriert.

16e. Schleppverbände
Schleppverbände sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die im Verband Schwimmdocks, Kaskos, Sektionen und Pontons schleppen. Ein Schlepp bezeichnet die Übernahme des Antriebs eines Fahrzeuges durch ein anderes. Das geschleppte Fahrzeug wird dabei gezogen, geschoben oder längsseits genommen."

2. Im § 3b Absatz 3a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.


Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0341
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,0941
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1241
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2598
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1195
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1844
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2151
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1648
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2790
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ 0,0389
Fahrzeuge über 30.000 BRZ 0,0441
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ 0,0454
Fahrzeuge über 20.000 BRZ 0,0511
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1427
Überseeverkehr
Trampverkehr 0,4575
Linienverkehr/Spezialverkehr 0,2365
Tankfahrzeuge 0,5094
Autocarrier 0,1025
Ro-Ro Fahrzeuge 0,1120
Fahrzeuge mit Schüttgut 0,3095
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe 0,2891
Kreuzfahrtschiffe 0,2477
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1427
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,1268
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,2700
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ 0,0861
Fahrzeuge über 4.000 BRZ 0,1801
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ 0,0348
Fahrzeuge über 10.000 BRZ 0,0960
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ 0,1266
Fahrzeuge über 7.000 BRZ 0,2650
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ 0,1219
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ 0,1881
Fahrzeuge über 21.000 BRZ 0,2194
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1681
Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2846
Autocarrier
Fahrzeuge bis 30.000 BRZ

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