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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Hafen

Bremisches Hafenbetriebsgesetz

Vom 21. November 2000
(Brem.GBl. S. 437, ber. S. 488, 2002 S. 3; 04.12.2001 S. 393; 17.12.2002 S. 605; 12.04.2011 S. 287; 24.01.2012 S. 24; 01.03.2016 S. 85 16; 20.20.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 21.06.2022 S. 374 22)
Gl.-Nr.: 9511-a-1



Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für das Hafengebiet im Lande Bremen.

§ 2 Hafengebiet 22
(Entscheidung BVerfG vom 20.01.2022 siehe =>)

(1) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.

(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen als öffentliche Einrichtungen für den Umschlag aller zulässigen Güter offen.

(3) Zum Hafengebiet gehören:

  1. die öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserflächen der Häfen, der Anlagen am Strom und der Geeste,
  2. das Hafennutzungsgebiet.

Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner Zweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige Abgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran angrenzende Landflächen, die über Wasserflächen des Hafengebietes erreicht werden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.

§ 3 Anwendung anderer Rechtsvorschriften

(1) Auf den Wasserflächen des Hafengebietes gelten in Ergänzung zu diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die für die Schifffahrt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Näheres regelt die Hafenordnung.

(2) Soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Wasserflächen vor Anlagen am Strom gelten, die zur Bundeswasserstraße gehören, bleibt die Geltung der für die Schifffahrt bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften unberührt. Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden ergänzend Anwendung.

(3) Soweit Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasserstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt.

§ 4 Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind:

  1. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
  3. Hafennutzungsgebiet
    Die an die Wasserfläche des Hafengebietes angrenzenden Landflächen, die dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere dem Löschen und dem Laden dienen, sowie alle sonstigen Landflächen des Hafengebietes, die dem Bereitstellen gefährlicher Güter dienen, einschließlich der auf diesen Flächen befindlichen baulichen Einrichtungen.
  4. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  5. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  6. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit eines Fahrzeuges Verantwortliche.
  7. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  8. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. Die unter diese Begriffsbestimmung fallenden Stoffe werden durch die Hafenordnung näher bestimmt.
  9. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender oder gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  10. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  11. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.

§ 5 Zuständigkeiten 20

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