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Bremisches Hafenbetriebsgesetz
Vom 21. November 2000
(Brem.GBl. S. 437, ber. S. 488, 2002 S. 3; 04.12.2001 S. 393; 17.12.2002 S. 605; 12.04.2011 S. 287; 24.01.2012 S. 24; 01.03.2016 S. 85 16; 20.20.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 21.06.2022 S. 374 22)
Gl.-Nr.: 9511-a-1
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten für das Hafengebiet im Lande Bremen.
§ 2 Hafengebiet 22
(Entscheidung BVerfG vom 20.01.2022 siehe =>)
(1) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie deren Lagerung und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen.
(2) Die bremischen Häfen sind als Universalhäfen gewidmet und stehen als öffentliche Einrichtungen für den Umschlag aller zulässigen Güter offen.
(3) Zum Hafengebiet gehören:
Das Merkmal der Öffentlichkeit ist erfüllt, wenn das Hafengebiet im Rahmen seiner Zweckbestimmung von jedem zu gleichen Bedingungen genutzt werden kann
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wasser- und landseitige Abgrenzung des Hafengebietes vorzunehmen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Wasserflächen und daran angrenzende Landflächen, die über Wasserflächen des Hafengebietes erreicht werden können, den Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu unterstellen.
§ 3 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
(1) Auf den Wasserflächen des Hafengebietes gelten in Ergänzung zu diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die für die Schifffahrt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften. Näheres regelt die Hafenordnung.
(2) Soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Wasserflächen vor Anlagen am Strom gelten, die zur Bundeswasserstraße gehören, bleibt die Geltung der für die Schifffahrt bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften unberührt. Dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden ergänzend Anwendung.
(3) Soweit Wasserflächen des Hafengebietes zur Bundeswasserstraße gehören, bleiben die sonstigen Zuständigkeiten des Bundes unberührt.
§ 4 Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind:
(Stand: 28.08.2023)
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