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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2016
(GBl. Nr. 17 vom 04.03.2016 S. 85)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz
Dem § 10 Absatz 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002, S. 2 - 9511-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist der Hafenlotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist für einen Schaden, den der Hafenlotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben dem Hafenlotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht dem Hafenlotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 16/0347
ENDE |
(Stand: 03.02.2021)
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