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Änderungstext
Gesetz zur Änderung von hafenrechtlichen Vorschriften
- Bremen -
Vom 21. Juni 2022
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 05.07.2022 S. 374)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
In § 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437- 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, werden der Absatz 3
(3) Im Interesse einer grundsätzlich auf Nachhaltigkeit und erneuerbare Energien ausgerichteten Gesamtwirtschaft ist der Umschlag von Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Atomgesetzes ausgeschlossen. Der Senat kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere für Kernbrennstoffe, die unter die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Atomgesetzes fallen oder nur in geringen Mengen im Umschlagsgut enthalten sind.
aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 6 zu den Absätzen 3 bis 5.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes
Nach § 7 Absatz 3 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584) wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Entladung der Schiffsabfälle erfolgt zu einer einvernehmlich vereinbarten Zeit im Rahmen der ortsüblichen Regelarbeitszeit, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Schiffsbetrieb so zu gestalten, dass die Entladung unverzüglich durchgeführt werden kann. Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung hat die Entladung der Schiffsabfälle so durchzuführen, dass das Schiff nicht unangemessen aufgehalten wird."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221363
ENDE |
(Stand: 08.07.2022)
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