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Regelwerk; Abfall

BremSAEG - Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen

- Bremen -

Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 148 vom 08.12.2020 S. 1584; 21.06.2022 S. 374 22; 28.03.2023 S. 312 23)



Ersetzt " BremHSLG - Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände" und " Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände"

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel

Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden und damit der Meeresumweltschutz verstärkt wird. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ergeben, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind:

  1. Schiffe: seegehende Wasserfahrzeuge jeder Art, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte, soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden;
  2. MARPOL 73/78: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffbetriebs oder beim Laden oder Entladen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Betreiber des Schiffes oder seine Besatzung entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
  4. gefährliche Schiffsabfälle: Schiffsabfälle, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;
  5. Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen, die nach dem Laden oder Entladen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich des nach einer Reinigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen verbleibenden Ladungsstäube in Laderäumen, an Deck oder auf den Außenflächen des Schiffes;
  6. passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die beim Fischfang in Netzen gesammelt werden;
  7. Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung der Entsorgung von Schiffsabfällen erbringen kann;
  8. Fischereifahrzeug: Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
  9. Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Metern, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt wird;
  10. Sportboothafen: ein Hafen oder Teil eines Hafens, welcher ausschließlich von Sportbooten angelaufen wird;
  11. Hafen: ein geographisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;
  12. ausreichende Lagerkapazität: ein Volumen, das ausreicht, um alle Abfälle, einschließlich der voraussichtlich während der Fahrt bis zum Anlaufen des nächsten Hafens anfallenden Abfälle in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes zu lagern;
  13. regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;
  14. häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff, mindestens einmal alle zwei Wochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten;
  15. Fährschiffsverkehr: regelmäßige und häufige Fahrten eines Schiffes zwischen zwei Häfen, hauptsächlich zur Beförderung von Personen, gegebenenfalls einschließlich der von diesen Personen verwendeten Fahrzeuge, auf Grundlage eines öffentlich bekannt gemachten Fahrplans;

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