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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes (BremSAEG)
- Bremen -

Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 45 vom 18.04.2023 S. 312)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes

§ 7 Absatz 5 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Diese Anforderung gilt nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen. "(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Die Abfallabgabebescheinigung ist zwei Jahre an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230755

ENDE

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(Stand: 22.09.2023)

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