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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes (BremSAEG)
- Bremen -
Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 45 vom 18.04.2023 S. 312)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes
§ 7 Absatz 5 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Diese Anforderung gilt nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen. | "(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Die Abfallabgabebescheinigung ist zwei Jahre an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 230755
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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