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Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 5. Februar 2003
(GBl. Nr. 11 vom 11.03.2003 S. 82; 24.09.2004 S. 478; 08.06.2006 S. 347 06; 13.05.2010 S. 361 10; 30.01.2014 S. 61 14;02.12.2015/2016 S. 94 16; 23.11.2016 S. 821 16a; 24.11.2020 S. 1584aufgehoben)
Nachfolgend geregelt durch "BremSAEG"
Aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4, des § 10 und des § 16 Abs. 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565) wird verordnet:
§ 1 Befreiungen von der Entsorgungsabgabe 16
(1) Die Eigner, Reeder oder Charterer der in § 9 Abs. 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände genannten Schiffe, können vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - auf Antrag von der Abgabepflicht befreit werden. Als Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Hafenankünften gelten dabei Schiffe, die einen Hafen oder Teile davon mindestens zweimal monatlich anlaufen. Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden
(2) Bei der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die ordnungsgemäße Entsorgung der Schiffsabfälle gewährleistet ist.
§ 2 Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Entsorgungsabgabe
(1) Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl (BRZ) gem. dem London-Übereinkommen (ITC 69) (BGBl. II, 1981 S. 954). Für Seeschiffe, die nicht unter das London-Übereinkommen fallen, kann eine Vermessung nach Bruttoregistertonnen (BRT) zugrundegelegt werden.
(2) Bei Seeschiffen ohne BRZ- oder BRT-Vermessung bemessen sich die Entsorgungsabgaben nach der Tragfähigkeit in tdw; dabei gelten 1 tdw gleich 1 BRZ/BRTI
(3) Im Übrigen richtet sich Höhe der erhobenen Entsorgungsabgabe nach § 10 der Bremischen Hafengebührenordnung
§ 3 Technische Anspruchsvoraussetzungen für die Standardentsorgung
Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Standardentsorgung nach § 10 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände besteht unter den folgenden Voraussetzungen:
Die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Verfahren für überwachungsbedürftige oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle bleiben unberührt.
§ 4 Eingeschlossene Abfallmengen und Kostenübernahme 06 10 14 16 16a
Der Umfang der Standardentsorgung und die Kostenübernahme wird wie folgt festgelegt:
BRZ | Max. Entsorgungsmenge |
Max. Erstattungsbetrag |
bis 3.500 | 6 m3 | 770,00 Euro |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 950,00 Euro |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 1.175,00 Euro |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 1.490,00 Euro |
30.001 bis 50.000 | 30 m3 | 1.850,00 Euro |
ab 50.001 | 50 m3 | 2.750,00 Euro |
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, erhalten bei Abgabe nichtpumpfähiger ölhaltiger Rückstände die angefallenen Entsorgungskosten gegen Nachweis bis zu einem Grundbetrag von insgesamt 220 Euro für An- und Abfahrt des Entsorgungsfahrzeugs und für die Übergabe der Abfälle (jeweils in Fässern) zuzüglich eine mengenabhängigen Betrag von 1,80 Euro je Liter bis zu den maximalen Erstattungsbeträgen nach Satz 2 erstattet.
Schiffe bis 3.500 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behälterfarbe | Behältergröße |
A | Plastik | gelb | 120 l |
B | Lebensmittelabfälle | grün | 120 l |
C | Hausmüll - Papier | weiß | 120 l |
C | Hausmüll - Glas | blau | 120 l |
C | Hausmüll - Metall | grau | 120 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | schwarz | 120 l |
Schiffe über 3.500 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behälterfarbe | Behältergröße |
A | Plastik | gelb | 240 l |
B | Lebensmittelabfälle | grün | 240 l |
C | Hausmüll - Papier | weiß | 240 l |
C | Hausmüll - Glas | blau | 240 l |
C | Hausmüll - Metall | grau | 240 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | schwarz | 240 l |
Speiseöl (MARPOL Kategorie D) kann in geschlossenen Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu je 30 I zusammen mit den Abfallbehältern zur Entsorgung übergeben werden. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Hierfür gilt folgende Mengenbeschränkung:
Schiffe bis 3.500 BRZ | 1 x 30 l |
Schiffe über 3.500 BRZ | 2 x 30 l |
Auf Anforderung werden bei ordnungsgemäßer Befüllung der Behälter für die Getrenntsammlung von Abfällen der MARPOL Kategorien A, B, C und F Zusatzbehälter zur Verfügung gestellt für
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallart | Behältergröße |
E | Asche aus Verbrennungsanlagen | 240 l |
F | Gemischte Betriebsabfälle | 1100 l |
§ 5 Durchführung der Entsorgung 04
(1) Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die nicht vom Empfänger der Ladung angenommen worden sind, dürfen nur den im Abfallbewirtschaftungsplan für die öffentlichen Häfen der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachten Hafenauffangeinrichtungen überlassen werden.
(2) Die Hafenauffangeinrichtungen haben Schiffen, die Abfälle abgeben, Bescheinigungen über die Art und Menge der entsorgten Abfälle zu übergeben.
(3) Ist für eine bestimmte Abfallart im Abfallbewirtschaftungsplan keine Auffangeinrichtung aufgeführt, sind die Abfälle einem dem Schiff vom Hansestadt Bremischen Hafenamt - Hafenkapitän - als Entsorger benannten Unternehmen zu überlassen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
(Stand: 29.08.2022)
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