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BremHSLG - Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
- Bremen -
Vom 19. November 2002
(GBl. Nr. 61 vom 27.11.2002 S. 565, ber. 2003 S. 365; 10.06.2008 S. 149 08; 12.04.2011 S. 287 11; 24.01.2012 S. 24: 28.01.2014 S. 60 14; 28.04.2015 S. 269 15; 01.03.2016 S. 93 16; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16a *;11.04.2017 S. 165 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 24.11.2020 S. 1584aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9511-a-5
Nachfolgend geregelt durch "BremSAEG"
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel
Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen 08 14
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines hoheitlichen Trägers sind oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind. Ausgenommen sind ferner handbetriebene Sportboote.
(2) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Bremischen Hafengebietsverordnung ausgewiesenen öffentlichen Hafenwasserflächen.
(3) Zum Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes gehören auch der Alte Hafen und der Neue Hafen in Bremerhaven und die folgenden nicht öffentlichen Hafenwasserflächen:
(4) Die Abgrenzungen der Sportboothäfen und Sportbootliegeplätze sind durch Rechtsverordnung festzulegen.
(5) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafeneigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.
(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafeneigentümer sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach Anlage 1. Die Anmeldung hat elektronisch über das Schiffsinformationssystem der bremischen Häfen (SIS) zu erfolgen. Es sind technische Systeme zu verwenden, die eine unmittelbare Weiterverarbeitung der Daten durch die zuständige Behörde ohne weitere Datenerfassung ermöglichen.
(2) Unterhält ein Hafeneigentümer mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Von der zuständigen Behörde kann für diese Leistung eine Gebühr erhoben werden.
(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach § 2 Nummer 1, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß Bremischer Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren.
(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Schiffe oder Hafenteile kürzere Meldefristen festsetzen oder von der Abgabe der Meldung befreien.
§ 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit 11
Der Hafenkapitän übermittelt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 81), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist, erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, sowie Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind. Die Mitteilung enthält:
§ 7 Entladung von Schiffsabfällen
(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann ein Schiff vollständig oder teilweise ausgenommen werden, wenn genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist und die ordnungsgemäße Entladung im nächsten Hafen gesichert ist.
Einzelheiten zur Zulassung von Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen anordnen. Besteht für das Schiff keine Abgabepflicht nach § 9, sind die Entsorgungskosten vom Schiff zu tragen.
(4) Die Entladung der Schiffsabfälle oder der Verzicht darauf ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren.
(5) Ausgenommen von der Dokumentationspflicht nach Absatz 4 sind die Entladungsvorgänge in Sportboothäfen.
§ 8 Entladung von Ladungsrückständen
(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, die an Bord befindlichen Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften MARPOL 73/88 vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen vollständig zu übernehmen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
(3) Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind durch das zu entladende Schiff gesondert zu tragen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen
(1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen nach § 3 Abs. 2 wird von allen Schiffen eine Abgabe auf Schiffsabfälle erhoben.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren.
(3) Ausgenommen werden können von der Abgabepflicht Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Ankünften in den bremischen Häfen und Schiffe, denen von der zuständigen Behörde ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde. Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(4) Die Abgabepflicht entsteht beim Einlaufen in das Hafengebiet. Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass die Abgabe für Abfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens nach einer bestimmten Liegedauer erneut zu zahlen ist.
(5) Abgabepflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer der Fahrzeuge. Mehrere Abgabenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 10 Anspruch auf Entsorgung
Durch die Zahlung der Abgabe wird ein Anspruch erworben auf Übernahme der Kosten der Entsorgung von Schiffsabfällen, die bei ordnungsgemäßem Schiffsbetrieb regelmäßig anfallen (Standardentsorgung). Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können Höchstmengen für bestimmte Schiffsabfälle festgelegt werden und besonders entsorgungsaufwendige Schiffsabfälle von der Standardentsorgung ausgenommen werden.
§ 11 Höhe der Abgaben, Tarife 14
(1) Die Höhe der Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen, die darauf schließen lassen, welche Menge zu entsorgender Schiffsabfälle bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regelmäßig anfällt (Standardentsorgung). Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl oder Bruttoregistertonnen oder ein vergleichbarer Maßstab bestimmt werden. Die Abgabe ist so festzulegen, dass ein wesentlicher Teil der im Hafen anfallenden Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen gedeckt wird. Dazu gehören die Kosten für das Vorhalten von Entsorgungsanlagen, das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Endbehandlung der Schiffsabfälle einschließlich der damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten.
(2) Das veranschlagte Abgabenaufkommen soll kostendeckend sein. Eventuelle Mehreinnahmen sind innerhalb von drei Jahren in der Abgabenkalkulation auszugleichen.
(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits sind getrennt auszuweisen
(4) Die zuständige Behörde stellt für ihren Bereich Abgabentarife auf. Diese sind im Einzelnen in der Bremischen Hafengebührenordnung geregelt. In Häfen, für die nach § 5 Abs. 2 ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt wurde, kann ein einheitlicher Tarif eingeführt werden, die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Mit der Festsetzung des Bescheides und der Einziehung der Abgabe für Schiffsabfälle nach § 9 Abs. 1 sowie der Erstattung der Kosten für die Standardentsorgung nach § 10 kann die zuständige Behörde Dritte beleihen.
§ 12 Durchführung der Entsorgung
Die zuständige Behörde kann dem Schiff Entsorger benennen. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Dritter Abschnitt
Überwachung, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Entladungsvorgänge für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände jederzeit zu überwachen. Soweit Ladungsrückstände entsorgt werden, ist auch der Betreiber oder Eigentümer der Umschlaganlage zur Überwachung berechtigt. Die Schiffsführer haben zu dulden, dass alle im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen die Schiffe betreten.
(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff die bremischen Häfen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 nachgekommen ist.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen, sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Abs. 1 zu vergleichen.
(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse für bestimmte Häfen oder Hafenteile auf den Hafenkapitän oder beauftragte Dritte übertragen.
(2) Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(3) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 und § 5 Abs. 1 und 2 ist der Senator für Inneres, soweit Belange der Sportschifffahrt betroffen sind.
(4) Zuständige Behörde für die Überwachung nach § 13 Abs. 3 ist die Polizei Bremen.
(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 ist der Hafenkapitän.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ermächtigungen
(1) Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen.
(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, Einzelheiten der Entsorgung für Sportboote, die durch dieses Gesetz erfasst sind, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen | Anlage 1 (zu § 5) |
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen folgendes enthalten:
Ferner sollten die Pläne folgendes umfassen:
Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung 2 in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen:
Angaben, die vor Einlaufen in einen Hafen im Land Bremen gemacht werden müssen 08 | Anlage 2 17 (zu § 6) |
A.
1. Name, Rufzeichen sowie ggf. die IMO-Identifikations-Nr. des Schiffes |
|
2. Flaggenstaat: | |
3. Geschätzte Anlaufzeit: | |
4. Geschätzte Auslaufzeit: | |
5. Vorheriger Anlaufhafen: | |
6. Nächster Anlaufhafen: | |
7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung: | |
8. Entsorgen Sie | |
den gesamten | einen Teil des keinen (*) |
Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
9. Art und Menge der zu entsorgenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und siebte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
Art und Menge der zu entladenden/an Bord verbleibenden Schiffsabfälle/Ladungsrückstände
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Abfallart | Menge des abzugebenden Abfalls m³ |
Lagerkapazität an Bord
m³ |
Menge des an Bord bleibenden Abfalls m³ |
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entsorgt wird | Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Hafen anfällt m³ |
Im Hafen der letzten Entsorgung abgegebene Abfallmenge m³ |
Altöl | ||||||
Bilgenwasser | ||||||
Ölschlamm | ||||||
Sonstige (bitte angeben) | ||||||
Abwasser * | ||||||
Müll | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (wie Papier, Glas, Metall) | ||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus der Abfall-Verbrennung | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände** | ||||||
MARPOL I | ||||||
MARPOL II | ||||||
MARPOL V | ||||||
* Die Angabe zu Abwasser ist nicht erforderlich, wenn die legale Einleitung nach der Regel 11 Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auf See beabsichtigt ist.
** Auch Schätzwerte sind zulässig. |
Datum der Meldung | Verantwortlicher für die Meldung |
B.
Achtung:
Ich bestätige, dass die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind, die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.
Datum: _________________
Uhrzeit: _________________
Unterschrift: ______________
_________________________
1) (aufgehoben)
2) ABl. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 1.
*) Bitte entsprechendes Feld ankreuzen
ENDE |
(Stand: 29.08.2022)
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