Regelwerk, Schifffahrt |
Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Vom 24. April 2006
(BGBl. II Nr. 12 vom 28.04.2006 S. 386 MEPC. 115(51);
24.04.2006 S. 386/MEPC. 115(51) 06;
11.01.2008 S. 35/MEPC. 143(54) 08;
16.10.2008 S. 1213/MEPC. 164(56);
12.10.2012 S. 1194/MEPC. 200(62) 12b;
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
13.12.2018 S. 737/MEPC. 246(66) 18a)
22.12.2020 S. 1210/MEPC. 265(68), 274(69) 20)
17.06.2021 Nr. 37-2024/MEPC. 330(76) 24
22.12.2022 Nr. 243-2024/MEPC.359(79) 24b3
Zum Übereinkommen
Archiv: 1996
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen 12b 18a 20 24
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
2 Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
3 Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet
4 Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet wird.
5 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00" südlicher Breite, 142°08" östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35" südlicher Breite, 141°55" östlicher Länge gezogen ist,
von dort aus zu einem Punkt auf 10°00" südlicher Breite, 142°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 9°10" südlicher Breite, 143°52" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 9°00" südlicher Breite, 144°30" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 10°41" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 13°00" südlicher Breite, 145°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 15°00" südlicher Breite, 146°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 17°30" südlicher Breite, 147°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 21°00" südlicher Breite, 152°55" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 24°30" südlicher Breite, 154°00" östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42" südlicher Breite, 153°15" östlicher Länge.
6 Der Ausdruck "Sondergebiet" bezeichnet ein Meeresgebiet, in dem aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit seinem ozeanographischen und ökologischen Zustand und der besonderen Natur seines Verkehrs die Annahme besonderer verbindlicher Methoden zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Abwasser erforderlich ist.
Die Sondergebiete sind
7 Der Ausdruck "Auslandfahrt" bezeichnet eine Reise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt.
8 Der Ausdruck "Person" bezeichnet Besatzungsmitglieder und Fahrgäste.
9 Der Ausdruck "Fahrgast" bezeichnet jede Person mit Ausnahme
10 Der Ausdruck "Fahrgastschiff" bezeichnet ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert.
Für die Zwecke der Anwendung der Regel 11 Absatz 3 bezeichnet der Ausdruck "neues Fahrgastschiff" ein Fahrgastschiff,
Der Ausdruck "vorhandenes Fahrgastschiff" bezeichnet ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist.
(Stand: 10.07.2024)
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