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Regelwerk

Änderungstext

Dreiundzwanzigste Verordnung Umweltschutz-See
Dreiundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr *

Vom 18. März 2013
(BGBl. II Nr. 8 vom 26.03.2013 S. 356)



Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 2. März 2012 mit den Entschließungen MEPC. 216(63) und MEPC. 217(63) angenommenen Änderungen der Anlagen I, II, IV, V und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC. 200(62) und MEPC. 201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Kapitel 1 der amtlichen deutschen Übersetzung der Anlage der Entschließung MEPC. 115(51) (BGBl. 2006 II S. 386, 387, 404) wird wie folgt berichtigt:

1. In Regel 1 Nummer 1.1 wird das Wort "wurde" durch das Wort "wird" ersetzt.

2. Regel 9 Absatz 1.1 wird wie folgt geändert:

Das Wort "den" wird durch das Wort "die" ersetzt.

Das Wort "entspricht" wird durch das Wort "berücksichtigt" ersetzt.

3. In Regel 9 Absatz 1.3 wird das Wort "Aufbewahrung" durch das Wort "Rückhaltung" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Änderungen treten am 1. August 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

ENDE

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