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Entschließung MEPC.115(51)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 24. April 2006
(BGBl. II Nr. 12 vom 28.04.2006 S. 386, ber. 18.03.2013 S. 356 13)
Siehe Fn. *
(angenommen am 1. April 2004)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden;
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;
nach Prüfung der revidierten Anlage IV von MARPOL 73/78 -
Anlage Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen 13
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
2 Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
3 Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet
4 Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet wird.
5 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00' südlicher Breite, 142°08' östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist,
von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge,von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 9°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 17°30' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 21°00' südlicher Breite, 152°55' östlicher Länge,
von dort aus zu einem Punkt auf 24°30' südlicher Breite, 154°00' östlicher Länge,
(Stand: 29.08.2018)
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