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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.115(51)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Vom 24. April 2006
(BGBl. II Nr. 12 vom 28.04.2006 S. 386, ber. 18.03.2013 S. 356 13)



Siehe Fn. *
(angenommen am 1. April 2004)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) durch internationale Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen wurden;

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als "Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird;

nach Prüfung der revidierten Anlage IV von MARPOL 73/78 -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung enthalten ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die revidierte Anlage IV als am 1. Februar 2005 angenommen gilt, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien von MARPOL 73/78 oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die Vertragsparteien von MARPOL 73/78 auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass diese Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. August 2005 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL 73/78 beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen 13

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,

  1. für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage erteilt wird oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
  2. das mindestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage abgeliefert wird.

2 Der Ausdruck "vorhandenes Schiff" bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.

3 Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet

  1. Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette und Pissoir;
  2. Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte;
  3. Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden, oder
  4. sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit einem der in den Absätzen 31. bis 33. definierten Abläufe vermischt ist.

4 Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet wird.

5 "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00' südlicher Breite, 142°08' östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35' südlicher Breite, 141°55' östlicher Länge gezogen ist,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°00' südlicher Breite, 142°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 9°00' südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 10°41' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 145°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 17°30' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 21°00' südlicher Breite, 152°55' östlicher Länge,

von dort aus zu einem Punkt auf 24°30' südlicher Breite, 154°00' östlicher Länge,

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