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Regelwerk

Änderungstext

Entschließung MEPC.330(76) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL (Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen)

(angenommen am 17. Juni 2021)
(BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024)


(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen ( MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner sechsundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL betreffend die Befreiung unbemannter Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP-Bargen) von Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen -

1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlagen I und IV von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;

2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Mai 2022 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;

3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. November 2022 in Kraft treten;

4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;

5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

Anlage

Änderungen der Anlage I von MARPOL (Befreiung von UNSP-Bargen von bestimmten Vorschriften für die Besichtigung und die Ausstellung von Zeugnissen)

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1 Folgender neuer Absatz 40 wird angefügt:

"40 Der Ausdruck "unbemannte Barge ohne eigenen Antrieb (UNSP-Barge)" bezeichnet eine Barge, die

  1. nicht mechanisch angetrieben wird,
  2. kein Öl (nach der Begriffsbestimmung in Absatz 1) befördert,
  3. mit keinen Maschinenanlagen ausgestattet ist, die Öl verwenden oder bei denen Ölrückstände (Ölschlamm) anfallen können,
  4. über keinen Brennstofftank, Schmieröltank, Sammeltank für ölhaltiges Bilgenwasser und keinen Tank für Ölrückstände (Ölschlamm) verfügt und
  5. weder Personen noch lebende Tiere an Bord hat

."

Regel 3 Befreiung und Verzicht

2 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
2 Die Einzelheiten einer solchen von der Verwaltung gewährten Befreiung sind in dem in Regel 7 vorgesehenen Zeugnis aufzuführen. "2 Die Einzelheiten einer solchen von der Verwaltung gewährten Befreiung sind mit Ausnahme einer solchen nach Absatz 7 in dem in Regel 7 vorgesehenen Zeugnis aufzuführen."

3 Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:

"7 Die Verwaltung kann eine UNSP-Barge+ mittels eines Internationalen Ausnahmezeugnisses für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung für höchstens fünf Jahre von den Vorschriften der Regel 6 Absatz 1 und Regel 7 Absatz 1 befreien, sofern die UNSP-Barge einer Besichtigung unterzogen wurde, die bestätigt hat, dass die in Regel 1 Absatz 40.1 bis 40.5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

+ Hinweis des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr:

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