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Regelwerk, Gefahrgut, Schifffahrt, MEPC

Entschließung MEPC.246(66)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL
mit dem Ziel, die Anwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben)

Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737/739)



(angenommen am 4. April 2014)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

gestützt darauf, dass die Versammlung auf ihrer achtundzwanzigsten ordentlichen Tagung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code) angenommen hat,

nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL mit dem Ziel, die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens von 1973 die Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt, dass nach Anlage I Regel 44, Anlage II Regel 19, Anlage III Regel 10, Anlage IV Regel 15 und Anlage V Regel 11 immer, wenn in dem III-Code (Anlage zu der Entschließung A.1070(28)) das Wort "soll" oder "sollen" verwendet wird, dieses als "muss" oder "müssen" zu lesen ist, mit Ausnahme der Absätze 29, 30, 31 und 32;
  3. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii des Übereinkommens von 1973, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  4. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Änderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii des Übereinkommens von 1973 nach ihrer Annahme gemäß Nummer 3 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  5. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e des Übereinkommens von 1973 allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  6. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL Anlage

Änderungen der Anlage I von MARPOL

1 Die folgenden Absätze 35 bis 38 werden am Ende der Regel 1 angefügt:

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