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Entschließung MEPC.246(66)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
(Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL
mit dem Ziel, die Anwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben)
Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. II Nr. 25 vom 28.12.2018 S. 737/739)
(angenommen am 4. April 2014)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Übereinkommen von 1973" bezeichnet) sowie auf Artikel VI des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden als " Protokoll von 1978" bezeichnet), in denen das Änderungsverfahren für das Protokoll von 1978 festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens von 1973 in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL) sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
gestützt darauf, dass die Versammlung auf ihrer achtundzwanzigsten ordentlichen Tagung mit Entschließung A.1070(28) den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code) angenommen hat,
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL mit dem Ziel, die Verwendung des III-Codes verbindlich vorzuschreiben -
Änderungen der Anlagen I, II, III, IV und V von MARPOL | Anlage |
Änderungen der Anlage I von MARPOL
1 Die folgenden Absätze 35 bis 38 werden am Ende der Regel 1 angefügt:
(Stand: 26.10.2021)
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