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Entschließung A.1070(28) - III-Code - Code für die Anwendung der IMO-Instrumente
Vom 22. September 2015
(VkBl. Nr. 19 vom 15.10.2015 S. 636)
(angenommen am 4. Dezember 2013)
(Tagesordnungspunkt 10)
Siehe Fn. *
Die Versammlung -
im Hinblick auf Artikel 15 Buchstabe j des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation hinsichtlich der Aufgaben der Versammlung in Bezug auf Vorschriften und Richtlinien für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;
sowie im Hinblick darauf, dass sie mit Entschließung A.1018(26) den Zeitrahmen und den Maßnahmenplan zur Prüfung und Einführung eines institutionalisierten Auditsystems der IMO-Mitgliedstaaten genehmigt hat;
sowie im Hinblick darauf, dass sie mit Entschließung A.1054(27) den Code von 2011 für die Anwendung verbindlicher IMO-Instrumente angenommen hat, der Leitlinien für die Anwendung und Durchsetzung von IMO-Rechtsinstrumenten enthält und die Grundlage des freiwilligen Auditsystems der IMO-Mitgliedstaaten darstellt, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der zu auditierenden Bereiche;
im Bewusstsein der Forderung der siebten Tagung der UN-Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD 7), Maßnahmen zu entwickeln, die sicherstellen, dass Flaggenstaaten den IMO-Übereinkommen und anderen einschlägigen Übereinkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, voll und ganz Wirksamkeit verleihen, sodass die Schiffe aller Flaggenstaaten den internationalen Regeln und Normen entsprechen;
in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Übereinkommen sich im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens dazu verpflichtet haben, ihrer Verantwortung in vollem Umfang nachzukommen und ihre Verpflichtungen nach den Übereinkommen und anderen Rechtsinstrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, zu erfüllen;
in Bekräftigung der Feststellung, dass Staaten die vorrangige Verantwortung dafür tragen, dass sie über ein geeignetes und wirksames System zur Kontrolle von Schiffen, die zum Führen ihrer Flagge berechtigt sind, verfügen und dafür, sicherzustellen, dass diese den einschlägigen internationalen Regeln und Vorschriften für die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt entsprechen;
ferner in Bekräftigung der Feststellung, dass Staaten in ihrer Eigenschaft als Hafen- und Küstenstaaten weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten nach geltendem internationalem Recht in Bezug auf die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und den Schutz der Meeresumwelt haben;
unter Hinweis darauf, dass sich für Staaten durch den Beitritt zu Rechtsinstrumenten, welche die Verbesserung der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zum Ziel haben, zwar bestimmte Vorteile ergeben, sich diese Vorteile jedoch nur vollständig verwirklichen lassen, wenn alle Vertragsparteien ihren Pflichten nach den jeweiligen Rechtsinstrumenten nachkommen;
sowie unter Hinweis darauf, dass die letztendliche Wirksamkeit eines jeden Rechtsinstruments unter anderem davon abhängt, ob alle Staaten
in dem Wunsch, die Mitgliedsregierungen weiter dabei zu unterstützen, ihre Leistungsfähigkeit und ihre Gesamtleistung zu verbessern, damit sie in der Lage sind, die IMO-Rechtsinstrumente, denen sie als Vertragsparteien angehören, einzuhalten;
im Bewusstsein der Schwierigkeiten, denen sich manche Mitgliedstaaten im Hinblick auf die vollständige Einhaltung aller Vorschriften der verschiedenen IMO-Rechtsinstrumente, denen sie als Vertragsparteien angehören, gegenüber sehen mögen;
in Würdigung der Notwendigkeit, alle derartigen Schwierigkeiten so weit wie möglich auszuräumen und im Hinblick darauf, dass die Organisation aus diesem Grund und zu diesem Zweck ein integriertes Programm für die technische Zusammenarbeit eingerichtet hat;
ferner unter Hinweis darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss und der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt Vorschriften zur Annahme durch die Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966, des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen, des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen und des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten ausgearbeitet haben, welche die Verwendung des in Absatz 1 des Beschlussteils in Bezug genommenen Codes verbindlich vorschreiben;
ferner im Hinblick auf ihre Prüfung von Vorschriften zur Annahme durch die Vertragsregierungen des Internationalen Freibord-Übereinkommen
(Stand: 29.03.2021)
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