Regelwerk

Anlage III von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399;
19.06.1996 S. 977/Entschließung II;
13.02.2002 S. 304/MEPC. 84(44);
24.08.2009 S. 995/MEPC. 156(55) 09;
06.08.2013 S. 1098/MEPC. 193(61) 13a;
13.12.2018 S. 737/MEPC. 246(66) 18a)
11.12.2020 S. 1210/MEPC. 257(67) 20)



zur Anlage II

zum Übereinkommen

Kapitel 1
Allgemeines
18a

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Schadstoffe" bezeichnet Stoffe, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code) als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind oder die die Kriterien im Anhang zu dieser Anlage erfüllen.

2 Der Ausdruck "verpackte Form" bezeichnet die Art der Umschließung, die im IMDG-Code für Schadstoffe festgelegt ist.

3 Der Ausdruck "Audit" bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.

4 Der Ausdruck "Auditsystem" bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien1 eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.

5 Der Ausdruck "Anwendungscode" bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente ( III-Code).

6 Der Ausdruck "Auditnorm" bezeichnet den Anwendungscode.

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1067(28) (als PDF öffnen) angenommene Dokument "Rahmen und Verfahren für das Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten" verwiesen.

Regel 2 Anwendung 18a 18a

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regeln dieser Anlage für alle Schiffe, die Schadstoffe in verpackter Form befördern.

2. Die Beförderung von Schadstoffen ist verboten, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Anlage erfolgt.

3. Zur Ergänzung dieser Anlage wird die Regierung jeder Vertragspartei ausführliche Anforderungen an Verpackung, Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung, Dokumente, Stauung, Mengenbeschränkungen sowie Ausnahmen festlegen oder festlegen lassen, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schadstoffe zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

4. Für die Zwecke dieser Anlage gelten leere Verpackungen, die vorher zur Beförderung von Schadstoffen verwendet worden sind, ebenfalls als Schadstoffe, sofern nicht angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass sie keinen für die Meeresumwelt schädlichen Rückstand enthalten.

5. Die Anforderungen dieser Anlage gelten nicht für Schiffsvorräte und -ausrüstungsgegenstände.

Regel 3 Verpackung 18a

Die Versandstücke müssen so geartet sein, dass unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Inhalts die Gefährdung der Meeresumwelt auf ein Mindestmaß verringert wird.

Regel 4 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung 18a

1. Versandstücke, die Schadstoffe enthalten, müssen mit einer dauerhaften Beschriftung, Markierung oder Kennzeichnung versehen sein, die anzeigt, dass der Stoff ein Schadstoff nach den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code ist.

2. Die Methode der Beschriftung von Versandstücken oder der Anbringung von Markierungen oder Kennzeichen auf Versandstücken, die einen Schadstoff enthalten, muss mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen.

Regel 5* Dokumente 18a

1. Die Angaben, die sich auf die Beförderung von Schadstoffen beziehen, müssen mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code im Einklang stehen und sind der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation zur Verfügung zu stellen.

2. Jedes Schiff, das Schadstoffe befördert, muss eine besondere Liste, ein besonderes Verzeichnis oder einen besonderen Stauplan mitführen, worin die an Bord befindlichen Schadstoffe und deren Stauplatz im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des IMDG-Code angegeben sind. Eine Kopie eines dieser Dokumente ist der von der Behörde des Hafenstaats bezeichneten Person oder Organisation vor dem Auslaufen zur Verfügung zu stellen.

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