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Muster für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut * Anhang 3

Internationales Zeugnis über die Verhütung
der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgenden als Übereinkommen bezeichnet) im Namen der Regierung

....................................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)

durch ..........................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Übereinkommen ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)

Angaben zum Schiff

Name des Schiffes.......................................................................................................................................................
Unterscheidungssignal.................................................................................................................................................
IMO Nummer+) ...........................................................................................................................................................
Heimathafen ................................................................................................................................................................
Bruttoraumzahl ...........................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass

  1. das Schiff in Übereinstimmung mit Anlage II Regel 8 des Übereinkommens besichtigt worden ist,
  2. die Besichtigung ergeben hat, dass Bauausführung, Ausrüstung, Systeme, Einrichtungen, allgemeine Anordnungen und Werkstoffe des Schiffes sowie deren Zustand in jeder Hinsicht zufrieden stellend sind und dass das Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage II des Übereinkommens entspricht,
  3. das Schiff ein nach Anlage II Regel 14 des Übereinkommens vorgeschriebenes Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen mitführt, und dass die im Handbuch beschriebenen Einrichtungen und Ausrüstungen des Schiffes in jeder Hinsicht zufrieden stellend sind,
  4. das Schiff den Vorschriften der Anlage II von MARPOL 73/78 für die Beförderung von Massengut der nachstehend aufgeführten schädlichen flüssigen Stoffe entspricht, vorausgesetzt, dass alle einschlägigen Vorschriften der Anlage II des Übereinkommens befolgt werden.
Schädliche flüssige Stoffe Beförderungsbedingungen
(Tanknummern usw.)
Verschmutzungs-Einstufung
Fortsetzung auf weiteren mit Datum und Unterschrift versehenen Blättern
Dieses Zeugnis gilt bis zum ........................vorbehaltlich der Besichtigungen nach Anlage II Regel 8 des Übereinkommens.
Tag des Abschlusses der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht: ..................................................................................
Ausgestellt in ............................................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
.......................................................... .................................................................................................................
(Tag der Ausstellung) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)

______________
*) Das NLS-Zeugnis muss mindestens in Englisch, Französisch und Spanisch ausgestellt sein. Werden Eintragungen auch in einer Amtssprache des Staates vorgenommen, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit maßgebend.

+) Es wird auf das von der Organisation mit Entschließung A.1078(28) angenommene "IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System" verwiesen.



Bestätigung für jährliche Besichtigungen und Zwischenbesichtigungen

Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Anlage II Regel 8 des Übereinkommens erforderlichen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Jährliche Besichtigung Gezeichnet.......................................................................
  (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
 

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(Stand: 10.07.2024)

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