Regelwerk

Anlage V von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399;
19.06.1996 S. 977/Entschließung III;
27.11.1997 S. 2006/MEPC. 65(37);
13.02.2002 S. 304/MEPC. 89(45);
12.01.2006 S. 28/MEPC. 116(51);
12.10.2012 S. 1194/MEPC. 201(62) 12c;
18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13;
13.12.2018 S. 737/MEPC. 246(66) 18a)
22.12.2020 S. 1210/MEPC. 265(68), 277(70) 20
27.01.2021 S. 90/MEPC. 314(74) 21)



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( zum Übereinkommen)
(Entschließung MEPC.295(71) - von 2017 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL)

Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Kapitel 1
Allgemeines
18a

Regel 1 Begriffsbestimmungen 18a 21

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Tierkörper" bezeichnet die Körper von Tieren, die als Ladung an Bord befördert werden und während der Reise verenden oder eingeschläfert werden.

2 Der Ausdruck "Ladungsrückstände" bezeichnet die nicht unter andere Anlagen dieses Übereinkommens fallenden Überreste von Ladung, die nach dem Be- oder Entladen in nassem oder trockenem Zustand oder im Waschwasser an Deck oder in Laderäumen zurückbleiben, einschließlich beim Be- und Entladen übergelaufener oder verschütteter Stoffe; nicht eingeschlossen sind Ladungsstaub, der nach dem Fegen an Deck zurückbleibt, und Staub auf den Außenflächen des Schiffes.

3 Der Ausdruck "Speiseöl" bezeichnet alle Arten von genießbarem Öl oder Tierfett, das zum Zubereiten oder Kochen von Speisen verwendet wird oder verwendet werden soll; nicht eingeschlossen sind die Speisen selbst, die mit solchem Öl zubereitet werden.

4 Der Ausdruck "Haushaltsabfälle" bezeichnet alle nicht unter andere Anlagen fallenden Arten von Abfall, die in den Unterkunftsräumen an Bord des Schiffes anfallen. Die Haushaltsabfälle schließen Grauwasser nicht ein.

5 Der Ausdruck "auf seinem Kurs" bedeutet, dass sich das Schiff auf See auf einem Kurs oder auf Kursen bewegt, die auch von der kürzesten direkten Route abweichen können und es ermöglichen, soweit die navigatorischen Erfordernisse es zulassen, dass Abfälle über ein so großes Seegebiet wie zweckmäßig und durchführbar verteilt werden.

6 Der Ausdruck "Fanggerät" bezeichnet eine Vorrichtung, einen Teil einer Vorrichtung oder eine Anzahl miteinander verbundener Gegenstände, die auf dem Wasser, im Wasser oder auf dem Meeresboden platziert werden können, um Salzwasser- oder Süßwasserorganismen zu fangen oder im Hinblick auf den Fang oder die Entnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Kontrolle zu halten.

7 Der Ausdruck "feste oder schwimmende Plattformen" bezeichnet feste oder schwimmende Bauwerke, die sich auf dem Meer befinden und bei der Erforschung, Ausbeutung oder damit zusammenhängenden auf See stattfindenden Verarbeitung von Bodenschätzen des Meeresbodens eingesetzt sind.

8 Der Ausdruck "Lebensmittelabfälle" bezeichnet sämtliche verdorbenen oder unverdorbenen Nahrungsmittel einschließlich Obst, Gemüse, Milchprodukten, Geflügel, Fleischerzeugnissen und Speiseresten, die an Bord des Schiffes anfallen.

9 Der Ausdruck "Müll" umfasst alle Arten von Lebensmittelabfällen, Haushaltsabfällen und Betriebsabfällen, sämtliche Kunststoffe, Ladungsrückstände, Asche aus Verbrennungsanlagen, Speiseöl, Fanggerät und Tierkörper, soweit diese Stoffe und Gegenstände beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallen und ständig oder in regelmäßigen Abständen zu beseitigen sind; hiervon ausgenommen sind Stoffe und Gegenstände, die in anderen Anlagen dieses Übereinkommens definiert oder aufgeführt sind. Unter Müll fallen nicht Frischfisch und Teile davon, die durch Fischfang während der Reise oder durch Aquakulturtätigkeiten anfallen, wobei die Aquakulturtätigkeiten auch den Transport von Fischen oder Schalentieren zum Aussetzen in den Aquakulturanlagen und den Transport von aus diesen Anlagen entnommenen Fischen oder Schalentieren zur weiteren Verarbeitung an Land umfassen.

10 Der Ausdruck "Asche aus Verbrennungsanlagen" bezeichnet Asche und Schlacke aus bordseitigen Verbrennungsanlagen, die zur Müllverbrennung verwendet werden.

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