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Regelwerk

Änderungstext

Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr

Vom 13. Januar 2021
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)



Auf Grund des

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1

(1) Die vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London am 13. April 2018 mit der Entschließung MEPC. 301(72), am 26. Oktober 2018 mit der Entschließung MEPC. 305(73) sowie am 17. Mai 2019 mit den Entschließungen MEPC. 314(74), MEPC. 315(74) und MEPC. 316(74) angenommenen Änderungen der Anlagen I, II, V und VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC. 256(67), MEPC. 257(67) und MEPC. 258(67) vom 17. Oktober 2014, die Entschließungen MEPC. 265(68) und MEPC. 266(68) vom 15. Mai 2015, die Entschließungen MEPC. 270(69), MEPC. 271(69) und MEPC. 274(69) vom 22. April 2016, die Entschließungen MEPC. 276(70), MEPC. 277(70) und MEPC. 278(70) vom 28. Oktober 2016 sowie die Entschließung MEPC. 286(71) vom 7. Juli 2017 (BGBl. 2020 II S. 1210, 1212, 1215, 1218, 1229, 1244, 1248, 1256, 1259, 1263, 1268, 1281, 1295) werden hiermit in Kraft gesetzt.

(2) Die Entschließungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Entschließung MEPC. 301(72) tritt für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. September 2019 in Kraft.

(3) Die Entschließung MEPC. 305(73) tritt für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

(4) Die Entschließungen MEPC. 314(74) und MEPC. 316(74) treten für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 2020 in Kraft.

(5) Die Entschließung MEPC. 315(74) tritt für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2021 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 12.02.2021)

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