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Regelwerk

Entschließung MEPC.315(74) - Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage II von MARPOL (Ladungsrückstände und Tankwaschwasser, die persistente aufschwimmende Stoffe enthalten)

(Vom 17. Mai 2019)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)



(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)

(Übersetzung)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,

sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,

nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage II von MARPOL betreffend Ladungsrückstände und Tankwaschwasser, die persistente aufschwimmende Stoffe enthalten -

  1. beschließt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d von MARPOL die Änderungen der Anlage II von MARPOL, deren Wortlaut in der Anlage dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iii von MARPOL, dass die Änderungen als am 1. Juli 2020 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder aber Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen übermittelt haben;
  3. fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii von MARPOL die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2021 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe e von MARPOL allen Vertragsparteien von MARPOL beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zuzuleiten;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsparteien von MARPOL sind, Abschriften dieser Entschließung und ihrer Anlage zuzuleiten.

.

Änderungen der Anlage II von MARPOL (Ladungsrückstände und Tankwaschwasser, die persistente aufschwimmende Stoffe enthalten) Anlage

Kapitel 1

Allgemeines

Regel 1 Begriffsbestimmungen

1 Folgender neuer Absatz 23 wird angefügt:

"23 Der Ausdruck "persistenter aufschwimmender Stoff" bezeichnet einen ölfilmbildenden Stoff mit den folgenden Eigenschaften:

- Dichte:< Seewasser (1025 kg/m3 bei 20 °C);

- Dampfdruck:< 0,3 kPa;

- Löslichkeit:< 0,1 % (bei Flüssigkeiten)< 10 % (bei festen Stoffen);

- kinematische Viskosität: > 10 cSt bei 20 °C."

Kapitel 5 Betriebliches Einleiten von Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen

Regel 13 Kontrolliertes Einleiten von Rückständen mit schädlichen flüssigen Stoffen

2 Nach Absatz 7.1.3 wird folgender neuer Absatz 7.1.4 eingefügt:

"7.1.4 Bei Stoffen der Gruppe Y, bei denen es sich um persistente aufschwimmende Stoffe mit einer Viskosität von 50 mPa*s oder darüber bei 20 °C und/oder mit einem Schmelzpunkt von 0 °C oder darüber handelt, bei denen '16.2.7 'in Spalte 'o' des Kapitels 17 des IBC-Codes angegeben ist, gilt für die in Absatz 9 bezeichneten Gebiete Folgendes:

.1 Es ist ein Vorwaschverfahren entsprechend Anhang 6 durchzuführen,

.2 der während des Vorwaschens anfallende Rückstand beziehungsweise das während des Vorwaschens anfallende Wassergemisch ist an eine Auffanganlage des Löschhafens abzugeben, bis der Tank leer ist, und

.3 jedes nachfolgend in den Tank eingefüllte Wasser darf entsprechend den Standards für das Einleiten nach Absatz 2 ins Meer eingeleitet werden."

3 Nach Absatz 8.2 wird folgender neuer Absatz 9 eingefügt:

"9 Gebiete, auf die Absatz 7.1.4 Anwendung findet

9.1 Die "nordwesteuropäischen Gewässer" umfassen die Nordsee und ihre Zufahrten, die Irische See und ihre Zufahrten, die Keltische See, den Ärmelkanal und seine Zufahrten sowie einen Teil des Nordostatlantiks unmittelbar westlich von Irland. Das Gebiet wird durch eine Linie begrenzt, die folgende Punkte miteinander verbindet:

48°27,00' N an der französischen Küste
48°27,00' N; 006°25,00' W
49°52,00' N; 007°44,00' W
50°30,00' N; 012°00,00' W

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