Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt |
Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 424; 18.07.2002 S. 1870 02; 23.07.2012 S. 934 12; Nr. 163 vom 14.06.2023 23)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).
Teil I
Ziel der Organisation
Ziel der Organisation ist es,
Teil II
Aufgaben
Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation
Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so gibt sie eine diesbezügliche Empfehlung ab. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schifffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.
Teil III
Mitgliedschaft
Alle Staaten können nach Maßgabe dieses Teiles Mitglieder der Organisation werden.
Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.
Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitgliederwerden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.
Ein Staat, der nicht berechtigt ist, aufgrund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er dem Übereinkommen nach Artikel 76 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.
Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf die das Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen nach Artikel 77
(Stand: 27.06.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion