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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation

Vom 29. Januar 1986
(BGBl. II Nr. 6 vom 08.02.1986 S. 424; 18.07.2002 S. 1870 02; 23.07.2012 S. 934 12; Nr. 163 vom 14.06.2023 23)



Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens errichten hiermit die Internationale Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet).

Teil I
Ziel der Organisation

Artikel 1

Ziel der Organisation ist es,

  1. eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungen bei der staatlichen Regelung und Handhabung fachlicher Angelegenheiten aller Art der internationalen Handelsschiffahrt herbeizuführen, auf die allgemeine Annahme möglichst hoher Normen hinsichtlich der Sicherheit auf See, der Leistungsfähigkeit der Schiffahrt und der Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe hinzuwirken und sie zu erleichtern sowie Verwaltungs- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel genannten Zielen zu behandeln;
  2. die Beseitigung der von Regierungen in bezug auf die internationale Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Maßnahmen und unnötigen Beschränkungen anzustreben, um dem Welthandel in steigendem Maße ohne Diskriminierung Schiffahrtsdienste verfügbar zu machen; die von einer Regierung zur Entwicklung der Schifffahrt ihres Landes und aus Sicherheitsgründen gewährte Unterstützung und Förderung gilt an sich nicht als Diskriminierung, sofern die damit zusammenhängenden Maßnahmen nicht bezwecken, die ungehinderte Teilnahme von Schiffen aller Flaggen am Welthandel zu beschränken;
  3. Angelegenheiten betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nach Teil II zu prüfen;
  4. alle Angelegenheiten der Schiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt, die ein Organ oder eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen an sie verweist, zu prüfen;
  5. für den Austausch von Informationen über von ihr geprüfte Fragen zwischen den Regierungen Sorge zu tragen.

Teil II
Aufgaben

Artikel 2

Zur Erreichung der in Teil I genannten Ziele wird die Organisation

  1. die sich nach Artikel 1 Buchstaben a, b und c ergebenden Angelegenheiten, die ihr von ihren Mitgliedern, einem Organ oder einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder einer anderen zwischenstaatlichen Organisation vorgelegt werden, sowie Angelegenheiten, die nach Artikel 1 Buchstabe d an sie verwiesen werden, prüfen und diesbezügliche Empfehlungen aussprechen; Artikel 3 bleibt unberührt;
  2. Übereinkommen, Abkommen und sonstige zweckdienliche Übereinkünfte ausarbeiten, die sie den Regierungen und zwischenstaatlichen Organisationen empfiehlt, und etwa erforderlich werdende Konferenzen einberufen;
  3. Konsultationen zwischen den Mitgliedern und einen Informationsaustausch zwischen den Regierungen ermöglichen;
  4. die sich im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b und c dieses Artikels ergebenden Aufgaben wahrnehmen, insbesondere solche, die ihr durch internationale Übereinkünfte über Fragen der Seeschiffahrt und der Auswirkungen der Schiffahrt auf die Meeresumwelt oder auf Grund solcher Übereinkünfte zugewiesen werden;
  5. soweit erforderlich und im Einklang mit Teil X die technische Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation erleichtern.

Artikel 3

Ist die Organisation der Auffassung, daß eine Angelegenheit durch das internationale Schiffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden kann, so gibt sie eine diesbezügliche Empfehlung ab. Kann nach Auffassung der Organisation eine Angelegenheit betreffend unlautere wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen von Schiffahrtsgesellschaften nicht durch das internationale Schifffahrtsgewerbe in der üblichen Weise geregelt werden oder hat sich eine solche Regelung tatsächlich als unmöglich erwiesen, so prüft die Organisation die Angelegenheit auf Ersuchen eines der beteiligten Mitglieder, nachdem diese zuvor unmittelbar darüber verhandelt haben.

Teil III
Mitgliedschaft

Artikel 4

Alle Staaten können nach Maßgabe dieses Teiles Mitglieder der Organisation werden.

Artikel 5 12

Mitglieder der Vereinten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.

Artikel 6 12

Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die eingeladen wurden, Vertreter zu der am 19. Februar 1948 nach Genf einberufenen Seeschiffahrts-Konferenz der Vereinten Nationen zu entsenden, können Mitgliederwerden, indem sie dem Übereinkommen nach Artikel 76 beitreten.

Artikel 7 12

Ein Staat, der nicht berechtigt ist, aufgrund des Artikels 5 oder 6 Mitglied zu werden, kann beim Generalsekretär der Organisation seine Zulassung als Mitglied beantragen; diese erfolgt, sobald er dem Übereinkommen nach Artikel 76 beigetreten ist, sofern sein Aufnahmeantrag auf Empfehlung des Rates von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder genehmigt wurde.

Artikel 8 12

Alle Hoheitsgebiete und Gruppen von Hoheitsgebieten, auf die das Übereinkommen durch das für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitglied oder durch die Vereinten Nationen nach Artikel 77

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