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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
(durch Entschließung A.735(18) vom 4. November 1993)

Vom 18. Juli 2002
(BGBl. II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1870)


Teil VI
Der Rat

Artikel 16

Der Wortlaut des Artikels 16 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Der Rat besteht aus zweiunddreißig von der Versammlung gewählten Mitgliedern. "Der Rat besteht aus vierzig von der Versammlung gewählten Mitgliedern."

Artikel 17

Der Wortlaut des Artikels 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
  1. Acht sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schiffahrtsdienste haben,
  2. acht sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. sechzehn sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse an der Beförderung über See oder an der Schiffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, daß alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind.
"Bei der Wahl der Mitglieder des Rates beachtet die Versammlung folgende Grundsätze:
  1. Zehn sind Staaten, die das größte Interesse an der Bereitstellung internationaler Schifffahrtsdienste haben,
  2. zehn sind andere Staaten, die das größte Interesse am internationalen Handel über See haben,
  3. zwanzig sind nicht nach Buchstabe a oder b gewählte Staaten, die ein besonderes Interesse an der Beförderung über See oder an der Schifffahrt haben und deren Wahl gewährleistet, dass alle größeren geographischen Gebiete der Erde im Rat vertreten sind."

Artikel 19 Buchstabe b

Der Wortlaut des Artikels 19 Buchstabe b wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
b) Der Rat ist beschlußfähig, wenn einundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind. "b) Der Rat ist beschlussfähig, wenn sechsundzwanzig seiner Mitglieder vertreten sind."



Bekanntmachung der Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation

Vom 18. Juli 2002
(BGBl. II Nr. 30 vom 20.08.2002 S. 1870)

Die von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 4. November 1993 angenommenen Änderungen des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (BGBl. II S. 423) werden nach Artikel 62 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten

am 7. November 2002

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