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Regelwerk

Änderungstext

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
(Institutionalisierung des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs)

Vom 23. Juli 2012
(BGBl. II Nr. 26 vom 10.09.2012 S. 934)


Artikel 11

Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu
Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuß, einem Rechtsausschuß, einem Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuß für technische Zusammenarbeit und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt für erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat. Die Organisation besteht aus einer Versammlung, einem Rat, einem Schiffssicherheitsausschuss, einem Rechtsausschuss, einem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, einem Ausschuss für technische Zusammenarbeit, einem Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und den sonstigen von der Organisation zu irgendeinem Zeitpunkt als erforderlich erachteten Nebenorganen sowie aus einem Sekretariat.

Artikel 15

Der Wortlaut des Buchstabens l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu
l) sie faßt Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuß, vom Rechtsausschuß, vom Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuß für technische Zusammenarbeit oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind; l) sie fasst Beschlüsse über die Einberufung einer internationalen Konferenz oder die Anwendung eines anderen geeigneten Verfahrens zur Annahme internationaler Übereinkünfte oder von Änderungen internationaler Übereinkünfte, die vom Schiffssicherheitsausschuss, vom Rechtsausschuss, vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, vom Ausschuss für technische Zusammenarbeit, vom Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs oder von anderen Organen der Organisation ausgearbeitet worden sind;

Artikel 21

Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu
a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.

b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.

c) Der Rat prüft die unter die Artikel 28, 33, 38 und 43 fallenden Fragen erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuß, den Rechtsausschuß, den Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt oder den Ausschuß für technische Zusammenarbeit dazu gehört hat.

a) Der Rat prüft den Entwurf eines Arbeitsprogramms und die Haushaltsvoranschläge, die vom Generalsekretär aufgrund der Vorschläge des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation ausgearbeitet worden sind; er stellt unter Berücksichtigung dieser Vorschläge das Arbeitsprogramm und den Haushalt der Organisation auf und legt sie der Versammlung vor, wobei er den allgemeinen Interessen und Prioritäten der Organisation Rechnung trägt.

b) Der Rat nimmt die Berichte, Vorschläge und Empfehlungen des Schiffssicherheitsausschusses, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt, des Ausschusses für technische Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs und anderer Organe der Organisation entgegen und übermittelt sie mit seinen Erläuterungen und Empfehlungen der Versammlung oder, wenn diese nicht tagt, den Mitgliedern zur Unterrichtung.

c) Der Rat prüft die unter Artikel 28, 33, 38, 43 und 48 fallenden Angelegenheiten erst, nachdem er den Schiffssicherheitsausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt, den Ausschuss für technische Zusammenarbeit, den Ausschuss für die Erleichterung des internationalen Seeverkehrs dazu gehört hat.

Artikel 25

Der bisherige Wortlaut des Buchstabens b wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: 

alt neu

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