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Entschließung MEPC.301(72) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiete und vorgeschriebener EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe)
(Vom 13. April 2018)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)
(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner zweiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend die Emissions-Überwachungsgebiete und den vorgeschriebenen EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Emissions-Überwachungsgebiete und vorgeschriebener EEDI für Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe) | Anlage |
Regel 13 Stickoxide (NOx)
In Absatz 5.3 werden die Wörter "nach Absatz 6 festgelegtes Emissions-Überwachungsgebiet" durch die Wörter "NOx-Stufe-III-Emissions-Überwachungsgebiet" ersetzt.
Regel 21 Vorgeschriebener EEDI
In Tabelle 2 (Parameter zur Bestimmung der Referenzwerte für die verschiedenen Schiffstypen) zu Absatz 3 werden die Inhalte der Zeilen Absatz 34 und 35 betreffend Ro-Ro-Frachtschiffe und Ro-Ro-Fahrgastschiffe durch folgende Inhalte ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
|
"
* Zur Verwendung ab Phase 2." |
(Stand: 12.02.2021)
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