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Entschließung MEPC.316(74)- Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (elektronische Tagebücher und EEDI-Regeln für eisverstärkte Schiffe)
(angenommen am 17. Mai 2019)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
sowie gestützt auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner vierundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen und nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a von MARPOL weitergeleiteten Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend elektronische Tagebücher und EEDI-Regeln für eisverstärkte Schiffe -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (elektronische Tagebücher und EEDI-Regeln für eisverstärkte Schiffe) | Anlage |
Regel 2 Begriffsbestimmungen
1 Absatz 42 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
42 Der Ausdruck "Eis brechendes Frachtschiff" bezeichnet im Zusammenhang mit Kapitel 4 ein Frachtschiff, das dafür ausgelegt ist, ebenes Eis mit einer Dicke von mindestens 1,0 m und einer Biegefestigkeit von mindestens 500 kPa mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten selbstständig zu brechen. | "42 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, den Teilen I-a und II-a sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
.1 Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Kapitels 1 des Teils II-a des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs zu einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und .2 Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind." |
2 Folgender neuer Absatz 51 wird angefügt:
"51 Der Ausdruck "elektronisches Tagebuch" bezeichnet ein von der Verwaltung zugelassenes Gerät oder System, das anstelle eines Tagebuchs in Papierform verwendet wird, um die nach dieser Anlage vorgeschriebenen Eintragungen für das Einleiten, das Umpumpen und andere Betriebsvorgänge elektronisch aufzuzeichnen."
Regel 12 Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
3 Absatz 6 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Dieses Tagebuch kann Teil eines von der Verwaltung zugelassenen vorhandenen Tagebuchs oder elektronischen Aufzeichnungssystems sein. | "Dieses Tagebuch kann Teil eines von der Verwaltung zugelassenen vorhandenen Bordbuchs oder elektronischen Tagebuchs+ sein." |
(Stand: 12.02.2021)
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