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Entschließung MEPC.305(73) - Änderungen der Anlage des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen - Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes)
(vom 26. Oktober 2018)
(BGBL II Nr. 2 vom 27.01.2021 S. 90)
(In Kraft gesetzt durch die Achtundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 13. Januar 2021)
(Übersetzung)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung der Protokolle von 1978 und 1997 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens zur Beschlussfassung durch die Vertragsparteien übertragen wird,
nach der auf seiner dreiundsiebzigsten Tagung erfolgten Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlage VI von MARPOL betreffend das Verbot des Mit - führens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes -
Änderungen der Anlage VI von MARPOL (Verbot des Mitführens unvorschriftsmäßigen ölhaltigen Brennstoffs zur Verbrennung für den Antrieb oder für sonstige betriebliche Zwecke an Bord eines Schiffes) | Anlage |
Anlage VI - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe
Schwefeloxide (SOx) und Partikelmasse
Allgemeine Vorschriften
1 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord von Schiffen verwendet wird, darf die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:
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"1 Der Schwefelgehalt des ölhaltigen Brennstoffs, der an Bord eines Schiffes verwendet oder zur Verwendung an Bord eines Schiffes mitgeführt wird, darf 0,50 % m/m nicht überschreiten." |
Innerhalb von Emissions-Überwachungsgebieten geltende Vorschriften
2 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
3 Im Sinne dieser Regel gehören folgende Gebiete zu den Emissions-Überwachungsgebieten:
|
(Stand: 12.02.2021)
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