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Regelwerk

Anlage IV von Marpol 73/78
Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser

(BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399)



Aktuelle Fassung

Regel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff,
    1. für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage erteilt wurde oder, falls kein Bauauftrag vorliegt, dessen Kiel zu diesem Zeitpunkt gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet oder
    2. das mindestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Anlage abgeliefert wird.
  2. Der Ausdruck "vorhandenes Schiff° bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
  3. Der Ausdruck "Abwasser" bezeichnet
    1. Ablauf und sonstigen Abfall aus jeder Art von Toilette, Pissoir und WC-Speigatt;
    2. Ablauf aus dem Sanitätsbereich (Apotheke, Hospital usw.) durch in diesem Bereich gelegene Waschbecken, Waschwannen und Speigatte;
    3. Ablauf aus Räumen, in denen sich lebende Tiere befinden, oder
    4. sonstiges Schmutzwasser, wenn es mit einem der vorstehend definierten Abläufe gemischt ist.
  4. Der Ausdruck "Sammeltank" bezeichnet einen Tank, der zum Sammeln und zur Lagerung von Abwasser verwendet wird.
  5. "Nächstgelegenes Land". Der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" bedeutet von der Basislinie aus, von der aus das Küstenmeer des betreffenden Hoheitsgebiets nach dem Völkerrecht bestimmt wird, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck "vom nächstgelegenen Land" vor der Nordostküste Australiens bedeutet: von einer Linie aus, die von einem Punkt an der australischen Küste auf 11°00' südlicher Breite, 142°O8" östlicher Länge bis zu einem Punkt auf 10°35" südlicher Breite, 141 °55' östlicher Länge gezogen ist,
    von dort aus zu einem Punkt auf 10°00" südlicher Breite, 142°00" östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 9°10' südlicher Breite, 143°52' östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 9°00" südlicher Breite, 144°30' östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 13°00' südlicher Breite, 144°00" östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 15°00' südlicher Breite, 146°00' östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 18°00' südlicher Breite, 147°00' östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt auf 21 °00' südlicher Breite, 153°00" östlicher Länge,
    von dort aus zu einem Punkt an der australischen Küste auf 24°42' südlicher Breite, 153°15' östlicher Länge.

Regel 2 Anwendung

Diese Anlage gilt

    1. für neue Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 200 und mehr RT;
    2. für neue Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 RT, die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind;
    3. für neue Schiffe, die keinen vermessenen Bruttoraumgehalt haben und die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind, und
    1. für vorhandene Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 200 und mehr RT zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage;
    2. für vorhandene Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 200 RT, die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind, zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage und
    3. für vorhandene Schiffe, die keinen vermessenen Bruttoraumgehalt haben und die für eine Beförderung von mehr als 10 Personen zugelassen sind, zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Anlage.

Regel 3 Besichtigungen

(1) Jedes Schiff, das unter diese Anlage fällt und das Reisen nach Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen durchführt, die im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien liegen, unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen:

  1. einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt wird oder bevor das nach Regel 4 erforderliche Zeugnis zum erstenmal ausgestellt wird; diese Besichtigung muß folgendes sicherstellen:
    1. Wenn das Schiff mit einer Abwasser-Aufbereitungsanlage ausgerüstet ist, muß die Anlage Betriebsanforderungen genügen, die auf von der Organisation erarbeiteten Normen und Testmethoden beruhen;
    2. wenn das Schiff mit einer Anlage zur mechanischen Behandlung und zur Desinfektion des Abwassers ausgerüstet ist, muß diese Anlage von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein;
    3. wenn das Schiff mit 'einem Sammeltank ausgerüstet ist, muß die Kapazität dieses Tanks entsprechend den Anforderungen der Verwaltung ausreichen, um das gesamte Abwasser unter Berücksichtigung des Schiffsbetriebs, der Anzahl der an Bord befindlichen Personen und sonstiger einschlägiger Kriterien aufzunehmen. Der Sammeltank muß eine Vorrichtung haben, welche die darin befindliche Menge sichtbar anzeigt, und
    4. das Schiff muß mit einer Rohrleitung nach außen versehen sein, die für das Einleiten von Abwasser in eine Auffanganlage geeignet und mit einem genormten Landanschluß nach Regel 11 ausgestattet ist.

    Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, daß Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entsprechen;

  2. regelmäßig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigungen, welche die Gewähr dafür bieten, daß Ausrüstung, Einrichtungen, allgemeine Anordnung und Werkstoffe in jeder Hinsicht den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entsprechen. Wird jedoch die Geltungsdauer des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach Regel 7 Absatz 2 oder 4 verlängert, so kann der Zeitabstand zwischen den regelmäßigen Besichtigungen entsprechend verlängert werden.

(2) Die Verwaltung bestimmt geeignete Maßnahmen für Schiffe, die nicht unter Absatz 1 fallen, um sicherzustellen, daß diese Anlage eingehalten wird.

(3) Die Besichtigungen des Schiffes hinsichtlich der Anwendung dieser Anlage werden von Bediensteten der Verwaltung durchgeführt. Jedoch kann die Verwaltung die Besichtigung entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellenübertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigungen.

(4) Nach einer Besichtigung des Schiffes aufgrund dieser Regel dürfen an der Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung oder den Werkstoffen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder dieser Einrichtungen vorgenommen werden.

Regel 4 Ausstellung des Zeugnisses

(1) Nach der Besichtigung gemäß Regel 3 wird jedem Schiff, das Reisen nach Häfen oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätzen durchführt,. welche im Hoheitsbereich anderer Vertragsparteien liegen, ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) ausgestellt.

(2) Dieses Zeugnis wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

Regel 5 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung

(1) Die Regierung einer Vertragspartei kann auf Ersuchen der Verwaltung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Maßgabe dieser Anlage ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß dieser Anlage entsprochen ist.

(2) Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.

(3) Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muß die Feststellung enthalten, daß es auf Ersuchen der Verwaltung ausgestellt wurde; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund der Regel 4 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

(4) Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der nicht Vertragspartei ist, darf kein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) ausgestellt werden.

Regel 6 Form des Zeugnisses

Das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) wird in einer Amtssprache des ausstellenden Staates in der Form abgefaßt, die dem Muster des Anhangs entspricht. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.

Regel 7 Geltungsdauer des Zeugnisses

(1) Ein Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt, der höchstens fünf Jahre vom Tag der Ausstellung an betragen darf, sofern in den Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Befindet sich ein Schiff bei Ablauf der Gültigkeit des Zeugnisses nicht in einem Hafen oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz, der im Hoheitsbereich der Vertragspartei liegt, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so kann das Zeugnis von der Verwaltung verlängert werden; jedoch wird diese Verlängerung nur gewährt, um dem Schiff die Beendigung seiner Reise nach dem Staat, dessen Flagge es zu führen berechtigt ist oder in dem es besichtigt werden soll, zu ermöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen es richtig und angemessen erscheint, die Verlängerung zu gewähren.

(3) Ein Zeugnis wird auf diese Weise um höchstens fünf Monate verlängert, und ein Schiff, dem eine solche Verlängerung gewährt wurde, ist bei seiner Ankunft in dem Staat, dessen Flagge es zu führen berechtigt ist, oder in dem Hafen, in dem es besichtigt werden soll, aufgrund dieser Verlängerung nicht berechtigt, diesen Staat oder Hafen zu verlassen, ohne ein neues Zeugnis erhalten zu haben.

(4) Ein Zeugnis, das nicht nach Absatz 2 verlängert worden ist, kann von der Verwaltung um eine Nachfrist von bis zu einem Monat von dem darin eingetragenen Verfallsdatum an verlängert werden.

(5) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn an der vorgeschriebenen Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anordnung oder den Werkstoffen ohne Genehmigung der Verwaltung wesentliche Änderungen mit Ausnahme des bloßen Ersatzes dieser Ausrüstung oder Einrichtungen vorgenommen worden sind.

(6) Ein einem Schiff ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt, sofern in Absatz 7 nichts anders vorgesehen ist.

(7) Sobald ein Schiff zur Flagge einer anderen Vertragspartei überwechselt, bleibt das Zeugnis noch höchstens fünf Monate, sofern es nicht vor Ablauf dieses Zeitabschnitts abgelaufen wäre, oder bis zur Ausstellung eines Ersatzzeugnisses durch die Verwaltung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. So bald wie möglich nach dem Überwechseln übermittelt die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, der Verwaltung eine Abschrift des Zeugnisses, welches das Schiff vor dem Überwechseln mit sich führte, sowie, falls vorhanden, eine Abschrift des entsprechenden Besichtigungsberichts.

Regel 8 Einleiten von Abwasser

(1) Vorbehaltlich der Regel 9 ist das Einleiten von Abwasser ins Meer verboten, es sei denn,

  1. daß das Schiff durch eine von der Verwaltung nach Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a zugelassene Anlage mechanisch behandeltes und desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet oder nicht mechanisch behandeltes oder desinfiziertes Abwasser in einer Entfernung von mehr als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land einleitet, sofern das Abwasser, das in Sammeltanks aufbewahrt worden ist, jeweils nicht auf einmal, sondern mit einer mäßigen Rate eingeleitet wird, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt. Die Einleitrate muß von der Verwaltung zugelassen sein und auf von der Organisation erarbeiteten Normen beruhen; oder
  2. daß das Schiff eine zugelassene Abwasser-Aufbereitungsanlage betreibt und von der Verwaltung bescheinigt wurde, daß die Anlage den in Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bezeichneten Betriebsanforderungen genügt, und
    1. die Testergebnisse der Anlage in dem Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) des Schiffes vermerkt sind,
    2. außerdem der Ausfluß in dem das Schiff umgebenden Wasser keine schwimmenden Festkörper sichtbar werden läßt und keine Verfärbung dieses Wassere hervorruft; oder
  3. daß das Schiff sich in Gewässern im Hoheitsbereich eines Staates befindet und Abwasser im Einklang mit den von diesem Staat erlassenen weniger strengen Vorschriften einleitet.

(2) Ist das Abwasser mit Abfällen oder Schmutzwasser vermischt, für die andere Einleitvorschriften gelten, so finden die strengeren Vorschriften Anwendung.

Regel 9 Ausnahmen

Regel 8 gilt nicht

  1. für das Einleiten von Abwasser aus einem Schiff, wenn das Einleiten aus Gründen der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich ist, oder
  2. für das Einleiten von Abwasser infolge der Beschädigung eines Schiffes oder seiner Ausrüstung, wenn vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu verringern.

Regel 10 Auffanganlagen

(1) Die Regierung jeder Vertragspartei verpflichtet sich, in Häfen und an Umschlagplätzen für die Einrichtung von Anlagen zu sorgen, die Abwasser aufnehmen, ohne eine unangemessene Verzögerung für die Schiffe zu verursachen, und die ausreichen, um den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe zu genügen.

(2) Die Regierung jeder Vertragspartei teilt der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffenen Vertragsregierungen alle Fälle mit, in denen die nach dieser Regel eingerichteten Anlagen nach ihrer Auffassung unzureichend sind.

Regel 11 Genormte Abflußanschlüsse

Damit die Rohrleitungen der Auffanganlagen mit der Abflußleitung des Schiffes verbunden werden können, sind beide Leitungen mit einem genormten Abflußanschlußstück nach der nachstehenden Tabelle auszustatten:

Normabmessungen der Flansche für Abflußanschlüsse

Beschreibung Abmessung
Außendurchmesser 210 mm
Innendurchmesser entsprechend dem Außendurchmesser des Rohres
Lochkreisdurchmesser 170 mm
Schlitze im Flansch 4 Löcher von 18 mm
Durchmesser in gleichem Abstand voneinander auf einem Lochkreis mit dem genannten Durchmesser angeordnet und zum äußeren Rand des Flansches offen, mit einer Schlitzbreite von 18 mm
Flanschdicke 16 mm
Schrauben und Muttern:
Anzahl und Durchmesser
4, jede mit 16 mm Durchmesser und geeigneter Länge
Der Flansch ist so konstruiert, daß er für Rohre bis zu einem Innendurchmesser von 100 mm geeignet ist; er muß aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff mit glatter Oberfläche sein. Dieser Flansch muß zusammen mit einer Dichtung für einen Betriebsdruck von 6 kg/cm2 geeignet sein.
Bei Schiffen mit einer Seitenhöhe von 5 Meter und weniger kann der Innendurchmesser des Abflußanschlusses 38 Millimeter betragen.

.

Muster eines Zeugnisses Anhang

Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973)

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe im Namen der Regierung von

.............................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)

durch ........................................................................................................................................................................
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ermächtigten zuständigen Person oder Stelle)

Name des Schiffes Unterscheidungssignal Heimathafen Bruttoraumgehalt Zahl der Personen, für deren Beförderung das Schiff zugelassen ist

Neues/vorhandenes Schiff *

Datum des Bauauftrags...............................................................................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand................

Datum der Ablieferung................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1. daß das Schiff nach Regel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Anlage IV mit einer Abwasser-Aufbereitungsanlage/einer Anlage zur mechanischen Behandlung/einem Sammeltank * und einer Abflußleitung wie folgt ausgerüstet ist:

  1. * Beschreibung der Abwasser-Aufbereitungsanlage:

    Typ der Abwasser-Aufbereitungsanlage....................................................................................................................

    Name des Herstellers.................................................................................................................................................

    Die Verwaltung bescheinigt, daß die Abwasser-Aufbereitungsanlage folgenden Ausflußnormen entspricht: **...

    ....................................................................................................................................................................................

  2. * Beschreibung der Anlage zur mechanischen Behandlung:

    Typ der Anlage zur mechanischen Behandlung........................................................................................................

    Name des Herstellers.................................................................................................................................................

    Qualität des Abwassers nach der Desinfektion..........................................................................................................

  3. * Beschreibung der Sammeltankausrüstung:

    Gesamtkapazität des Sammeltanks..............................Kubikmeter

    Standort......................................................................................................................................................................

  4. Rohrleitung für das Einleiten von Abwasser in eine Auffanganlage, versehen mit einem genormten Landanschluß;

2. daß das Schiff bezüglich der Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach Regel 3 der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe besichtigt worden ist und daß die Besichtung gezeigt hat, daß die Ausrüstung des Schiffes und ihr Zustand in jeder Hinsicht zufriedenstellend sind und daß das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Anlage IV entspricht.

Dieses Zeugnis gilt bis...............................................................................................................................................
Ausgestellt in.............................................................................................................................................................
  (Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
..............................................................................19 ............................................................................................
   
(Siegel bzw. Stempel der Stelle)  
   
Nach Regel 7 Absätze 2 und 4 der Anlage IV wir die Geltungsdauer dieses Zeugnisses bis..................verlängert
  Gezeichnet...........................................................................
  (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten)
(Siegel bzw. Stempel der Stelle) Ort.......................................................................................
  Datum..................................................................................
__________
*) Nichtzutreffendes streichen.

**) Parameter sind anzugeben.

ENDE

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