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Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes und des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 28. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 60 vom 30.04.2015 S. 269)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307 - 9511-a-7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:
" § 13 Kommunikation".
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 (aufgehoben) | " § 13 Kommunikation
(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der Bremischen Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. (3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich." |
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565, 2003 S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Schiffsführer der Schiffe nach § 2 Nr. 1 sind verpflichtet, die in der Anlage 2 näher bezeichneten Angaben mindestens 24 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafenbereich, spätestens jedoch bei Bekanntwerden des Zielhafens, an die zuständige Behörde zu melden. Bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden sind die Angaben spätestens beim Auslaufen aus dem letzten Hafen zu melden. | "(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach § 2 Nummer 1, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß Bremischer Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
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(Stand: 23.07.2018)
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