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Regelwerk, Gefahrenabwehr

BremHaSiG - Bremisches Hafensicherheitsgesetz
- Bremen -

Vom 30. April 2007
(GBl. Nr. 28 vom 14.05.2007 S. 307; 24.11.2009 S. 535 09; 12.04.2011 S. 287 11; 24.01.2012 S. 24; 28.04.2015 S. 269 15; 20.10.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21)
Gl.-Nr.: 9511-a-7



Archiv : 2004

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen und der Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).

§ 2 Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes 20

(1) Soweit die Polizei Bremen gemäß § 133 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Polizeigesetzes als Wasserschutzpolizei Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes wahrnimmt, darf sie

  1. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
  2. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
  3. die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere und der Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.

(2) Im Anwendungsbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes dürfen die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur nach Maßgabe der §§ 19 und 20 des Bremischen Polizeigesetzes ausgeübt werden.

(3) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.

(4) Der Schiffsführer oder der an seiner Stelle sonstige Verantwortliche eines sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindlichen Schiffes hat vor dem Anlaufen der bremischen Häfen der Wasserschutzpolizei die zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Daten und die Einzelheiten ihrer Übermittlung festzulegen.

§ 3 Zuständige Behörde 20

(1) Zuständig für die Risikobewertungen nach §§ 5 und 10 sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach § 132 Absatz 2 und § 136 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes.

(2) Im Übrigen ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.

Teil 2
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

§ 4 Anwendungsbereich

(1) Die §§ 5 bis 7 finden Anwendung auf:

  1. Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie der Lagerung von Gütern und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen,
  2. Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben.

(2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß § 5 durchzuführenden Risikobewertung fest. Die Festlegung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 Risikobewertung für die bremischen Häfen

(1) Die zuständige Behörde führt zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6

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